OLG Karls­ru­he, Urteil vom 13.12.2021, Az: 4 U 112/18

Der mit der Errich­tung eines Hoch­was­ser­schut­zes beauf­trag­te Auf­trag­neh­mer (AN) erbringt sei­ne Leis­tun­gen nur zöger­lich. Daher wird er vom Auf­trag­ge­ber (AG) unter Frist­set­zung auf­ge­for­dert, ihm nach­zu­wei­sen, dass er in der Lage ist, den Bau­ver­trag recht­zei­tig zu erfül­len. Als der AN dem nicht nach­kommt, kün­digt der AG und ver­langt Ersatz der Fertigstellungsmehrkosten.

Mit Erfolg!

Der AG kann ver­lan­gen, dass bereits vor Ver­zugs­ein­tritt die frist­ge­rech­te Erfüll­bar­keit des Bau­ver­tra­ges nach­ge­wie­sen wird. Bei sei­ner Ent­schei­dungs­ver­kün­dung muss der AG die Pro­gno­se anstel­len, ob es dem AN noch gelin­gen wird, den Auf­trag frist­ge­recht aus­zu­füh­ren. In die­se Pro­gno­se kön­nen aber nur die zum Zeit­punkt der Ent­schei­dungs­fin­dung erkenn­ba­ren objek­ti­ven Umstän­de ein­flie­ßen und nicht die Ver­spre­chun­gen des in Ver­zug gera­te­nen AN. Im Zwei­fel sind die in der Ver­gan­gen­heit fest­stell­ba­ren per­so­nel­len und sach­li­chen Kapa­zi­tä­ten des AN und sei­ne bis­he­ri­ge Arbeits­wei­se auf die Zukunft umzu­le­gen und die Fra­ge zu beant­wor­ten, ob der AN bei Fort­set­zung sei­ner Arbei­ten in glei­cher Inten­si­tät die Frist ein­hal­ten wird, es sei denn, es sind objek­tiv erkenn­ba­re Ver­bes­se­run­gen festzustellen.

Hin­weis:

Der AG hat kei­ne zwin­gen­den Grün­de vor­ge­tra­gen, wes­halb der ver­ein­bar­te Ver­trags­ter­min nicht ein­zu­hal­ten war und damit der Ver­zugs­ein­tritt fest­stand. Nach Auf­fas­sung des OLG Köln ist genau das aber Vor­aus­set­zung für eine Kün­di­gung vor Verzugseintritt.

Das OLG Karls­ru­he hat nun mit sei­ner Ent­schei­dung das Pro­gno­se­ri­si­ko des AG für den Ver­zugs­ein­tritt reduziert.

OLG Olden­burg, Urteil vom 23.09.2019, Az: 13 U 20/17

Nach­dem es bereits 2012 zu einem Groß­brand gekom­men war, brennt 2013 ein Elek­tro­fach­markt erneut ab. Nach dem zwei­ten Brand zahlt die Ver­si­che­rung 3 Mio. Euro. Sie nimmt nun­mehr den Elek­tri­ker in Regress, der im Zuge des Wie­der­auf­baus die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge auf dem Dach instal­liert hat. Die Pla­nung wur­de ihm vom Eigen­tü­mer vor­ge­ge­ben. Die PV-Modu­le wur­den eben­falls vom Eigen­tü­mer gestellt.

Der Elek­tri­ker haf­tet aller­dings nur zu 60%. Er hat den Brand schuld­haft ver­ur­sacht. Zu dem Brand kam es, weil es in einer Kom­po­nen­te der PV-Anla­ge zu einem Kurz­schluss gekom­men ist. Dabei sind Kabel­um­hül­lun­gen geschmol­zen, glü­hend her­ab­ge­tropft und haben die aus brenn­ba­ren Kunst­stoff- und Bitu­men­bah­nen bestehen­de Dach­haut ent­zün­det. Der Elek­tri­ker hat die DIN VDE 0100–482 bzw. DIN VDE 0100–100 nicht beach­tet. Danach sind elek­tri­sche Betriebs­mit­tel, die hohe Tem­pe­ra­tu­ren oder elek­tri­sche Licht­bö­gen ver­ur­sa­chen kön­nen, so anzu­brin­gen oder zu schüt­zen, dass kein Risi­ko der Ent­zün­dung brenn­ba­rer Mate­ria­li­en besteht. Der Elek­tri­ker hät­te sich vor Durch­füh­rung sei­ner Arbei­ten über die Art der Ein­de­ckung und ihre Brenn­bar­keit infor­mie­ren müs­sen. Des­halb muss der Elek­tri­ker sowohl den Scha­den des Eigen­tü­mers als auch des Mie­ters erset­zen. Der Mie­ter ist in den Schutz­be­reich des Instal­la­ti­ons­ver­tra­ges einbezogen.

Dem Elek­tri­ker hel­fen auch sei­ne AGB nicht wei­ter. Die­se sehen eine Haf­tungs­be­gren­zung auf das Dop­pel­te des Auf­trags­wer­tes bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit vor. Es liegt aber wegen des Ver­sto­ßes gegen die aner­kann­ten Regeln der Tech­nik kei­ne nur ein­fa­che Fahr­läs­sig­keit vor.

Die Haf­tung des Elek­tri­kers wur­de aller­dings auf 60% gekürzt, weil der Brand auch auf einer man­gel­haf­ten Pla­nung der PV-Anla­ge beruht. Auch die Pla­ner hät­ten die DIN beach­ten müs­sen. Außer­dem hät­ten sie im Hin­blick auf die Brand­ge­fahr wegen des bereits im Jahr 2012 auf­ge­tre­te­nen Bran­des beson­ders sen­si­bi­li­siert sein müs­sen. Das Ver­schul­den der Pla­ner muss sich der Bau­herr zurech­nen lassen.

Hin­weis:

Die Fest­stel­lun­gen des Gerichts, dass jeder Ver­stoß gegen die aner­kann­ten Regeln der Tech­nik grob fahr­läs­sig ist, ist zu all­ge­mein. Es darf bezwei­felt wer­den, ob das Brand­ver­hal­ten von Dach­bah­nen inner­halb der betrof­fe­nen Fach­krei­se hin­rei­chend gut bekannt ist. Bau­ord­nungs­recht­lich rele­vant ist die Anfor­de­rung „Har­te Beda­chung“ unter PV-Anla­gen. Die­se Anfor­de­rung scheint nicht zu genü­gen. Auch das Argu­ment, dass mit PV-Anla­gen beschäf­tig­te Unter­neh­men mit Bah­nen­res­ten selbst Brand­ver­su­che machen könn­ten, ist wenig hilf­reich. Dach­bah­nen sind grund­sätz­lich brennbar.

Die Gefahr des Urteils besteht zudem dar­in, dass betrof­fe­ne Gebäu­de nicht ohne wei­te­res mehr ver­si­cher­bar sein könnten.

Zu den Aache­ner Bau­sach­ver­stän­di­gen­ta­gen 2023 wird die Fra­ge dis­ku­tiert wer­den, wie gesi­chert wer­den kann, dass PV-Anla­gen auf Dächern weit­ge­spann­ter Trag­wer­ke ohne das Risi­ko erheb­li­cher Brand­fol­ge­schä­den errich­tet und die Gebäu­de ver­si­chert wer­den kön­nen, ins­be­son­de­re bei Bestands­bau­ten. Die­se zusätz­li­chen Anfor­de­run­gen an Dächer müs­sen drin­gend dis­ku­tiert und the­ma­ti­siert wer­den, um Lösun­gen zu fin­den, die schnell umsetz­bar sind.

BGH, Urteil vom 17.11.2022, Az: VII ZR 862/21

Ein Archi­tekt ver­langt Kün­di­gungs­ver­gü­tung nach § 648 BGB wegen frei­er Auf­trag­ge­ber­kün­di­gung für nicht mehr zu erbrin­gen­de Leis­tun­gen. Der Bestel­ler beruft sich auf das Son­der­kün­di­gungs­recht nach § 650r BGB. Er ist der Mei­nung, dass die­se Kün­di­gungs­mög­lich­keit auch vor Über­ga­be der Pla­nungs­grund­la­ge und der Kos­ten­ein­schät­zung gege­ben sei.

Die­ser Auf­fas­sung folgt der BGH nicht. Soweit wesent­li­che Pla­nungs­zie­le noch nicht ver­ein­bart sind, ent­steht das Son­der­kün­di­gungs­recht erst nach Vor­la­ge der Pla­nungs­grund­la­ge und der Kos­ten­ein­schät­zung und nicht bereits vor­her. Damit ist die Kün­di­gung des Bestel­lers als freie Kün­di­gung zu wer­ten. Der Anspruch ist aller­dings der Höhe nach auf den Ver­trags­teil beschränkt, der dem Archi­tek­ten bei einem wirk­sa­men Son­der­kün­di­gungs­recht zustünde.

Hin­weis:

Wenn wesent­li­che Pla­nungs- und Über­wa­chungs­zie­le noch nicht ver­ein­bart sind, kann davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass spä­ter, wenn die Vor­aus­set­zun­gen des Son­der­kün­di­gungs­rechts vor­ge­le­gen hät­ten, hier­von Gebrauch gemacht wor­den wäre. In die­sem Fall stün­de dem Archi­tek­ten auch nur ein ent­spre­chend redu­zier­ter Ver­gü­tungs­an­spruch zu.

BGH, Urteil vom 11.11.2022, Az: V ZR 213/21

Im Jahr 2014 und 2015 zieht die WEG Män­gel­an­sprü­che wegen Män­geln am Gemein­schafts­ei­gen­tum an sich (§ 10 Abs. 6 S. 2 Halb­satz 2 WEG a. F.). Ab 01.12.2020 regelt jedoch § 9a Abs. 2 WEG nur noch das, was frü­her als „gebo­re­ne Aus­übungs­be­fug­nis“ bezeich­net wur­de. Es stellt sich daher die Fra­ge der „alten“ Beschlüs­se der WEG und fer­ner die Fra­ge, ob die WEG noch die umfas­sen­de Beschluss­kom­pe­tenz zur Ver­fol­gung von Män­gel­an­sprü­chen gegen den Bau­trä­ger besitzt. Das OLG Mün­chen hat das bejaht.

Der BGH bestä­tigt das!

Die Pro­zess­füh­rungs­be­fug­nis folgt aus den Beschlüs­sen aus den Jah­ren 2014 und 2015. Die­se Beschluss­fas­sung war damals erfor­der­lich, weil kein Fall der gebo­re­nen Aus­übungs­be­fug­nis vor­liegt. Die­se bezieht sich nur auf die Ansprü­che auf Min­de­rung und Scha­dens­er­satz. Nach altem Recht konn­te die WEG auch die Ansprü­che auf ord­nungs­ge­mä­ße Her­stel­lung des Gemein­schafts­ei­gen­tums durch Mehr­heits­be­schluss an sich zie­hen, ins­be­son­de­re auch die Ansprü­che auf Erfül­lung und Nacherfüllung.

Durch den neu­en § 9a Abs. 2 WEG wur­de die­ses Kon­zept auf­ge­ge­ben. Der Unter­schied zwi­schen gebo­re­ner und geko­re­ner Aus­übungs­be­fug­nis ent­fällt fort­an. Indes füh­re die­se Geset­zes­än­de­rung nicht zu einem Ent­fall der Pro­zess­füh­rungs­be­fug­nis der WEG.

Die auf Besei­ti­gung von Män­geln am Gemein­schafts­ei­gen­tum gerich­te­ten Ansprü­che der Erwer­ber fal­len zwar nicht unter die Aus­übungs­be­fug­nis des § 9a Abs. 2 WEG. Aller­dings kann die WEG nach wie vor gemäß §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG durch Mehr­heits­be­schluss die Durch­set­zung an sich zie­hen. Außer­dem soll nach dem Wil­len des Gesetz­ge­bers die bis­he­ri­ge Recht­spre­chung zur Ver­ge­mein­schaf­tung von auf das Gemein­schafts­ei­gen­tum bezo­ge­nen Erfül­lungs- und Män­gel­an­sprü­che bei­be­hal­ten werden.

OLG Frank­furt, Urteil vom 31.03.2021, Az: 29 U 178/20

Der Auf­trag­neh­mer (AN) ver­pflich­tet sich gegen­über dem Auf­trag­ge­ber (AG) zur Errich­tung eines Fer­tig­hau­ses. Im Ver­trag ist ein beson­de­res Rück­tritts­recht unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ver­ein­bart. Dane­ben beinhal­ten die AGB des AN ein „frei­es Rück­tritts­recht“ des AG. Für die­sen Fall ist ver­ein­bart, dass dem AN ein pau­scha­ler Scha­dens­er­satz in Höhe von 8% des Kauf­prei­ses zusteht. Nach erfolg­tem Rück­tritt strei­ten die Par­tei­en dar­über, ob die Ver­ein­ba­rung eines Scha­dens­er­sat­zes in Höhe von 8% in All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen wirk­sam ist.

Sie ist wirk­sam. 8% sind nach Auf­fas­sung des OLG nicht unan­ge­mes­sen hoch. Das OLG ver­weist in die­sem Zusam­men­hang auf die Recht­spre­chung des BGH, der ent­spre­chen­de Rege­lun­gen in Höhe von 5% und sogar von 10% für wirk­sam gehal­ten hat.

Hin­weis:

Bei der­ar­ti­gen Ver­ein­ba­run­gen in All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen sind 10% der Gesamt­ver­gü­tung als pau­scha­ler Scha­dens­er­satz unbe­denk­lich. Bei Ver­ein­ba­run­gen höhe­rer Pau­scha­len besteht das Risi­ko, dass die Klau­sel einer Inhalts­kon­trol­le nicht standhält.

OLG Frank­furt, Urteil vom 05.08.2022, Az: 21 U 84/21

Der Auf­trag­ge­ber (AG) beauf­tragt den Auf­trag­neh­mer (AN) mit Boden­be­lags­ar­bei­ten unter Ein­be­zie­hung der VOB/B. Zum ver­ein­bar­ten Ter­min für den Arbeits­be­ginn erscheint der AN nicht. Der AG mahnt den Beginn an und for­dert unter Frist­set­zung Abhil­fe nach § 5 Abs. 3 VOB/B. Der AN mel­det wegen vor­han­de­ner Rest­feuch­te im Est­rich und Schüs­se­lun­gen Beden­ken an. Der AG ord­net die Fort­set­zung der Arbei­ten an und for­dert den AN zwei­mal zum Beginn der Arbei­ten unter Frist­set­zung und Kün­di­gungs­an­dro­hung auf, wor­auf­hin der AN erneut Beden­ken anmel­det, aber nicht arbei­tet. Dar­auf­hin erklärt der AG die Teil­kün­di­gung des Ver­tra­ges für das 2. OG.

Das OLG bestä­tigt die Wirk­sam­keit der Kün­di­gung wegen der nicht erfolg­ten Abhil­fe auf­grund der aus­drück­li­chen Anwei­sung. Trotz Beden­ken­hin­wei­ses steht dem AN kein Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht zu. Er sei viel­mehr durch sei­ne Beden­ken­an­mel­dung von einer Män­gel­haf­tung frei.

Hin­weis:

Der AN muss trotz Beden­ken­an­mel­dung auch unbe­rech­tig­te und unzweck­mä­ßi­ge Anord­nun­gen auf Ver­lan­gen aus­füh­ren. Dem AN steht aber trotz Beden­ken­an­mel­dung ein Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht dann zu, wenn die Anord­nung gegen Treu und Glau­ben ver­stößt. Das ist dann der Fall, wenn der AN trotz Haf­tungs­frei­stel­lung unter Umstän­den Drit­ten gegen­über haf­tet oder die Durch­füh­rung der Arbei­ten eine Gefahr für Leib und Leben begründet.

OLG Frank­furt, Urteil vom 18.02.2021, Az: 22 U 103/19

Der Auf­trag­ge­ber (AG) beauf­tragt den Auf­trag­neh­mer (AN) mit der Errich­tung eines Ein­fa­mi­li­en­hau­ses. Als Bau­zeit sind 7 Mona­te ver­ein­bart sowie eine Ver­trags­stra­fe bei nicht frist­ge­rech­ter Fer­tig­stel­lung. Es kommt in der Fol­ge­zeit zu vom AN zu ver­tre­ten­den Bau­ver­zö­ge­run­gen. Nach 11 Mona­ten Frist­über­schrei­tung setzt der AG dem AN eine Frist von 6 Tagen zur Fer­tig­stel­lung. Am Tag des Frist­ab­lau­fes kün­digt er den Ver­trag frist­los und ver­langt Ersatz der Fer­tig­stel­lungs­kos­ten sowie Zah­lung einer Vertragsstrafe.

Der AG war berech­tigt, den Ver­trag wegen Ver­zu­ges des AN zu kün­di­gen. Auch die gesetz­te Nach­frist war mit 6 Tagen ange­mes­sen. Sinn einer Nach­frist ist es, dem AN eine letz­te Gele­gen­heit zu geben, sei­ne Werk­leis­tung fer­tig­zu­stel­len. Er muss daher die Arbei­ten unter den größ­ten ihm mög­li­chen Anstren­gun­gen erbrin­gen. Das bedeu­tet, dass er die Zahl der Arbeits­kräf­te und die täg­li­chen Arbeits­stun­den erheb­lich erhö­hen muss. Auch Dop­pel­schich­ten und Sams­tags­ar­beit sind gebo­ten. Ist dem AN auch bei der größt­mög­li­chen Anstren­gung eine Fer­tig­stel­lung inner­halb der Frist nicht mög­lich, hat der den AG dar­auf hinzuweisen.

Dass der AG die Kün­di­gung bereits 8 Stun­den vor Frist­ab­lauf erklärt hat, ist unschäd­lich. Wenn auf­grund der Umstän­de fest­steht, dass die Frist nicht ein­ge­hal­ten wird, ist dem AG ein Abwar­ten des Frist­ab­lau­fes nicht zumut­bar und er ist berech­tigt, die Kün­di­gung schon vor Frist­ab­lauf auszusprechen.

Hin­weis:

Ob eine Nach­frist ange­mes­sen ist, hängt von den Umstän­den des Ein­zel­fal­les ab. Auch wenn eine zu kur­ze Frist den Lauf einer ange­mes­se­nen Frist in Gang setzt, ist zu emp­feh­len, die Nach­frist nicht zu kurz zu bemes­sen, da ansons­ten eine nach Ablauf der gesetz­ten Nach­frist aus­ge­spro­che­ne frist­lo­se Kün­di­gung unwirk­sam ist.