Kün­di­gung wegen dro­hen­den Verzugs!

OLG Karls­ru­he, Urteil vom 13.12.2021, Az: 4 U 112/18

Der mit der Errich­tung eines Hoch­was­ser­schut­zes beauf­trag­te Auf­trag­neh­mer (AN) erbringt sei­ne Leis­tun­gen nur zöger­lich. Daher wird er vom Auf­trag­ge­ber (AG) unter Frist­set­zung auf­ge­for­dert, ihm nach­zu­wei­sen, dass er in der Lage ist, den Bau­ver­trag recht­zei­tig zu erfül­len. Als der AN dem nicht nach­kommt, kün­digt der AG und ver­langt Ersatz der Fertigstellungsmehrkosten.

Mit Erfolg!

Der AG kann ver­lan­gen, dass bereits vor Ver­zugs­ein­tritt die frist­ge­rech­te Erfüll­bar­keit des Bau­ver­tra­ges nach­ge­wie­sen wird. Bei sei­ner Ent­schei­dungs­ver­kün­dung muss der AG die Pro­gno­se anstel­len, ob es dem AN noch gelin­gen wird, den Auf­trag frist­ge­recht aus­zu­füh­ren. In die­se Pro­gno­se kön­nen aber nur die zum Zeit­punkt der Ent­schei­dungs­fin­dung erkenn­ba­ren objek­ti­ven Umstän­de ein­flie­ßen und nicht die Ver­spre­chun­gen des in Ver­zug gera­te­nen AN. Im Zwei­fel sind die in der Ver­gan­gen­heit fest­stell­ba­ren per­so­nel­len und sach­li­chen Kapa­zi­tä­ten des AN und sei­ne bis­he­ri­ge Arbeits­wei­se auf die Zukunft umzu­le­gen und die Fra­ge zu beant­wor­ten, ob der AN bei Fort­set­zung sei­ner Arbei­ten in glei­cher Inten­si­tät die Frist ein­hal­ten wird, es sei denn, es sind objek­tiv erkenn­ba­re Ver­bes­se­run­gen festzustellen.

Hin­weis:

Der AG hat kei­ne zwin­gen­den Grün­de vor­ge­tra­gen, wes­halb der ver­ein­bar­te Ver­trags­ter­min nicht ein­zu­hal­ten war und damit der Ver­zugs­ein­tritt fest­stand. Nach Auf­fas­sung des OLG Köln ist genau das aber Vor­aus­set­zung für eine Kün­di­gung vor Verzugseintritt.

Das OLG Karls­ru­he hat nun mit sei­ner Ent­schei­dung das Pro­gno­se­ri­si­ko des AG für den Ver­zugs­ein­tritt reduziert.