Kündigung wegen drohenden Verzugs!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.12.2021, Az: 4 U 112/18

Der mit der Errichtung eines Hochwasserschutzes beauftragte Auftragnehmer (AN) erbringt seine Leistungen nur zögerlich. Daher wird er vom Auftraggeber (AG) unter Fristsetzung aufgefordert, ihm nachzuweisen, dass er in der Lage ist, den Bauvertrag rechtzeitig zu erfüllen. Als der AN dem nicht nachkommt, kündigt der AG und verlangt Ersatz der Fertigstellungsmehrkosten.

Mit Erfolg!

Der AG kann verlangen, dass bereits vor Verzugseintritt die fristgerechte Erfüllbarkeit des Bauvertrages nachgewiesen wird. Bei seiner Entscheidungsverkündung muss der AG die Prognose anstellen, ob es dem AN noch gelingen wird, den Auftrag fristgerecht auszuführen. In diese Prognose können aber nur die zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung erkennbaren objektiven Umstände einfließen und nicht die Versprechungen des in Verzug geratenen AN. Im Zweifel sind die in der Vergangenheit feststellbaren personellen und sachlichen Kapazitäten des AN und seine bisherige Arbeitsweise auf die Zukunft umzulegen und die Frage zu beantworten, ob der AN bei Fortsetzung seiner Arbeiten in gleicher Intensität die Frist einhalten wird, es sei denn, es sind objektiv erkennbare Verbesserungen festzustellen.

Hinweis:

Der AG hat keine zwingenden Gründe vorgetragen, weshalb der vereinbarte Vertragstermin nicht einzuhalten war und damit der Verzugseintritt feststand. Nach Auffassung des OLG Köln ist genau das aber Voraussetzung für eine Kündigung vor Verzugseintritt.

Das OLG Karlsruhe hat nun mit seiner Entscheidung das Prognoserisiko des AG für den Verzugseintritt reduziert.