Sonderkündigung und Architektenhonorar!

BGH, Urteil vom 17.11.2022, Az: VII ZR 862/21

Ein Architekt verlangt Kündigungsvergütung nach § 648 BGB wegen freier Auftraggeberkündigung für nicht mehr zu erbringende Leistungen. Der Besteller beruft sich auf das Sonderkündigungsrecht nach § 650r BGB. Er ist der Meinung, dass diese Kündigungsmöglichkeit auch vor Übergabe der Planungsgrundlage und der Kosteneinschätzung gegeben sei.

Dieser Auffassung folgt der BGH nicht. Soweit wesentliche Planungsziele noch nicht vereinbart sind, entsteht das Sonderkündigungsrecht erst nach Vorlage der Planungsgrundlage und der Kosteneinschätzung und nicht bereits vorher. Damit ist die Kündigung des Bestellers als freie Kündigung zu werten. Der Anspruch ist allerdings der Höhe nach auf den Vertragsteil beschränkt, der dem Architekten bei einem wirksamen Sonderkündigungsrecht zustünde.

Hinweis:

Wenn wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, kann davon ausgegangen werden, dass später, wenn die Voraussetzungen des Sonderkündigungsrechts vorgelegen hätten, hiervon Gebrauch gemacht worden wäre. In diesem Fall stünde dem Architekten auch nur ein entsprechend reduzierter Vergütungsanspruch zu.