Anmerkung zu: KG, Urteil vom 08.05.2014, Az. 27 U 50/13 – BGH, Beschluss vom 29.06.2016, Az. VII ZR 201/14

Der Bauherr beauftragt den Architekten mit der Vollarchitektur für den Umbau seines Hauses. Mit Unterstützung des Architekten, der die Berechnungen erstellt hat, hat er eine Finanzierung in Höhe von 1,23 Mio. € beantragt. Später wird der Architektenvertrag auf das Dachgeschoss einschließlich Fahrstuhleinbau erweitert. Weder bei der ursprünglichen Planung noch bei der Erweiterung macht sich der Architekt darüber Gedanken, welche finanziellen Mittel der Bauherr zur Verfügung hat. Aus Sicht des Architekten vermittelt der Bauherr den Eindruck, dass Geld keine Rolle spielt. Demzufolge klärt er den Bauherren auch über die Höhe der zu erwartenden Gesamtkosten nicht auf. Erst im Zusammenhang mit der Berechnung seines Honorars erstellt der Architekt die Kostenberechnung. Als die finanziellen Mittel erschöpft sind, kommt es zu einem Baustopp und der Bauherr muss sich erst zusätzliche Mittel beschaffen. Der Bauherr verlangt daraufhin die Erstattung des gezahlten Architektenhonorars.

Zu Recht!

Der Architekt hat sein Honorar nicht verdient. Er muss den Bauherrn auch wirtschaftlich bereuen und ihn fortlaufend über die Kosten auf dem Laufenden halten. Hierzu ist er bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung verpflichtet und muss deshalb die Kostenvorstellungen des Auftraggebers erfragen. Bei der Grundlagenermittlung muss der wirtschaftliche Rahmen des Bauvorhabens abgesteckt werden.

Der Architekt muss also nicht nur konkrete Kostenobergrenzen einhalten, sondern auch ihm bekannte Kostenvorstellungen. Die erst bei Rechnungslegung erstellte Kostenberechnung ist für diesen Zweck sinnlos. Eine Planung ohne Kenntnis der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Bauherrn ist in aller Regel mangelhaft. Diese Aufklärungspflicht ist auch gegenüber einem finanzkräftigen Bauherrn nicht eingeschränkt. Die Planung ist für den Bauherrn wirtschaftlich und finanziell ohne Wert, weil sie mit den vorhandenen Mitteln nicht umgesetzt werden konnte.

Hinweis:

Wenn es der Architekt „laufen lässt“, ohne die Kosten zu überwachen, riskiert er, haftbar gemacht zu werden. Im Regelfall hat er dann nicht nur das Honorar zurückzuzahlen, sondern auch den entstandenen Schaden zu ersetzen. Für Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Kostenermittlung besteht regelmäßig kein Versicherungsschutz.

 

Anmerkung zu: OLG München, Beschluss vom 16.06.2016, Az. 28 U 882/16

Der Hauptunternehmer (HU) war vom AG mit Arbeiten beauftragt worden und beauftragte seinerseits unter Einbeziehung der VOB/B den nun verklagten Nachunternehmer (NU). Der AG rügte gegenüber dem HU Mängel, die auch die Leistungen des NU betrafen. In diesem Prozess, in dem dem NU der Streit verkündet wurde, schlossen AG und HU einen Vergleich ab, mit dem sich der HU zum Ersatz von Mangelbeseitigungskosten verpflichtete. Hierin enthalten waren auch 28.000,00 € für die Beseitigung der vom NU verursachten Mängel. Der HU nimmt den NU in Regress und das Landgericht gibt der Klage statt.

Das OLG hält die Entscheidung. Der Vergleich hätte nur dann den haftungsrechtlichen Zusammenhang zwischen dem Mangel und der Leistung des NU und den beim HU eingetreten Schaden unterbrochen, wenn durch diesen Vergleich in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensrechtlichen Geschehensablauf eingegriffen worden wäre und weitere Ursachen gesetzt worden wären, die den Schaden endgültig herbeiführten. Das ist nicht der Fall, wenn sich der HU im Vorprozess vor Abschluss des Vergleiches in einer Lage sieht, in der ihm der Vergleichsabschluss ratsam erscheinen kann.

Hinweis:

Die Streitverkündung im Vorprozess konnte gegenüber dem NU keine Interventionswirkung entfalten, da der Rechtsstreit durch Vergleich beendet wurde. Aus diesem Grund scheitern Vergleiche zwischen den Hauptparteien häufig. Es sollte deshalb in geeigneten Fällen darauf hingewirkt werden, dass der Streitverkündete sich am Vergleich beteiligt, um einen neuen Prozess zu vermeiden.

 

Anmerkung zu: OLG Celle, Urteil vom 21.05.2015, Az. 6 U 126/14 und BGH, Beschluss vom 15.06.2016, Az. VII ZR 112/15 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) mit der Verlegung von Fliesen. Die Geltung der VOB/B wird vereinbart. Der AN schuldet auch die Flächenabdichtung oberhalb des bauseits vorhandenen Estrichs. Der AN meldet hinsichtlich des ausgeschriebenen Abdichtungsmaterials Bedenken an. Er bietet im Rahmen eines Nachtrages eine Abdichtung mit einem anderen Material an. Der AG nimmt das Nachtragsangebot an. Der AN führt auftragsgemäß aus. Später werden Hohllagen im Fliesenbelag festgestellt.

Diese sind jedoch auf fehlende Abdichtungsbahnen unterhalb des Estrichs und einer Verwendung eines dort nicht geeigneten Abdichtungsmaterials zurückzuführen.

Der AG lässt Fliesen und Estrich entfernen, einen neuen Boden verlegen und verlangt vom AN Schadenersatz in Höhe aller aufgewandten Kosten.

Zu Recht?

Die Klage ist nur zum Teil erfolgreich. Der AN haftet nur für die Kosten für die Beseitigung des fehlerhaften Abdichtungsmaterials oberhalb des Estrichs. Für die Kosten für den Austausch des darunter liegenden Estrichs ist er nicht haftbar. Sein Bausoll war nur auf Schutz des Estrichs vor Wasser gerichtet. Eine Prüfung auf fehlende Abdichtungsbahnen unterhalb des Estrichs und ein diesbezüglich erteilter Hinweis hätte auf den vom AN geschuldeten Werkerfolg keinerlei Auswirkung gehabt. Daher war eine entsprechende Prüfung oder ein Hinweis gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B diesbezüglich auch nicht geschuldet.

Hinweis:

Die Abgrenzung in der Praxis, welche Prüfung- und Hinweispflichten das nachfolgende Gewerk bezüglich des Vorgewerkes treffen, ist äußerst schwierig. Prüfungsrichtlinie ist, ob die Arbeiten eines Vorunternehmers eine geeignete Grundlage für das zu erstellende Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg der geschuldeten Leistungen in Frage stellen können. Bei arbeitsteilig hergestellten Bauwerken ist dies schwierig abzugrenzen. Es ist daher genau zu ermitteln, was der jeweilige Unternehmer als Werkerfolg schuldet. Wenn das Werk des einzelnen Unternehmers anteilig zu einem Gesamterfolg beiträgt, so ist eine Prüfung und ein Hinweis auch dann nötig, wenn das Werk an sich mangelfrei erstellt werden kann, jedoch im Zusammenwirken mit den anderen Gewerken die vereinbarte Funktion nicht erreicht werden kann.

 

Anmerkung zu: OLG Dresden, Urteil vom 02.07.2014, Az. 1 U 1915/13 BGH, Beschluss vom 15.06.2016, Az. VII ZR 177/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Der Bauherr (BH) beauftragt den Auftragnehmer (AN) mit dem Umbau und Erweiterung eines Lebensmitteldiscounters. Putzarbeiten sind ursprünglich nicht geschuldet. Dem BH war das hierfür unterbreitete Angebot zu teuer. Der AN reicht insoweit ein reduziertes Angebot ein und wird vom Bauleiter des BH aufgefordert, mit den Putzarbeiten zu beginnen. Der AN führt die betreffenden Leistungen aus und stellt die reduzierten Preise in Rechnung. Der BH sieht hierfür keine Grundlage, da er keinen Auftrag über die Putzarbeiten erteilt habe. Der Bauleiter sei zur Auftragserteilung nicht berechtigt gewesen. Der AN erhebt Klage in Höhe des reduzierten Angebotes.

Mit Erfolg!

Das OLG Dresden geht von einer Beauftragung der Putzarbeiten aus. Unerheblich sei, ob der Bauleiter zur Auftragserteilung bevollmächtigt war oder nicht. Es ist auch keine Frage der Anscheins- oder Duldungsvollmacht, wonach sich der BH das Verhalten des Bauleiters zuzurechnen lassen habe. Das OLG steht vielmehr auf dem Standpunkt, dass der BH den Auftrag selbst erteilt habe. Im vorliegenden Fall lagen ihm das reduzierte Angebot des AN sowie das Protokoll der Baubesprechung vor, in dem der Bauleiter die Durchführung der Putzarbeiten angeordnet hatte.

Das OLG führt aus, dass sich der BH bei einem derart umfangreichen Bauvorhaben um die Abstimmung mit den ausführenden Unternehmen kümmern muss. Der BH hätte nach der bauvertraglichen Kooperationspflicht zumindest den ihm bekannten Festlegungen des von ihm eingesetzten Bauleiters unverzüglich widersprechen müssen. Das Schweigen zur Protokollniederschrift soll als konkludentes Einverständnis mit dem erteilten Auftrag des Bauleiters, die Putzarbeiten durchzuführen, anzusehen sein.

Hinweis:

Die Entscheidung ist nach hiesiger Auffassung als kritisch anzusehen. Sie stellt eine Einzelfallentscheidung dar. Grundsätzlich kommt dem bloßen Schweigen kein rechtlich relevanter Erklärungsgehalt zu. Dies ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen der Fall.

Die Entscheidung, deren Überprüfbarkeit der BGH im Revisionsverfahren gerade nicht zugelassen hat, zeigt jedoch, wie sorgfältig mit Besprechungsprotokollen etc. umgegangen werden muss. Möglicherweise hat das OLG Dresden bei der Entscheidung die Entscheidungen zur Problematik „Kaufmännisches Bestätigungsschreiben“ berücksichtigen wollen. Danach können auf Baustellen-protokolle die Grundsätze über kaufmännische Bestätigungsschreiben Anwendung finden. Ein Schweigen auf in Baustellenprotokollen niedergeschriebene Änderungen des ursprünglichen Bausolls ist danach wie eine nachträgliche konkludente Genehmigung der Änderung zu behandeln. Nur ein unverzüglicher Widerspruch kann dies verhindern.

Anmerkung zu: OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2016, Az: 24 U 152/15

Ein Architekt im Ruhestand (AG) beauftragt einen Handwerker mit der Sanitärinstallation in einem Neubau. Einen Teil des Werklohns zahlt der AG bei Beginn der Arbeiten. Danach zahlt er noch einen weiteren Betrag in Höhe von 15.000,00 €. Über diese Zahlung stellt der AN erst drei Jahre später eine Rechnung aus und führt die hierauf entfallende Umsatzsteuer ab. Nunmehr verklagt der AN den AG auf ausstehenden Werklohn in Höhe von 40.000,00 €. Der AN verliert in beiden Instanzen, weil das Gericht den Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsverbot für nichtig erklärt hat.

Das OLG geht von einer vorsätzlichen Schwarzgeldabrede aus. Auslöser für die Nichtigkeit des gesamten Werkvertrages ist das SchwarzArbG, welches den Tatbestand der Verletzung steuerlicher Pflichten ausdrücklich zur Beschreibung einer Form der Schwarzarbeit verwendet. Der AN hat mit Einverständnis des AG gegen verschiedene umsatzsteuerliche Pflichten verstoßen, nämlich

1. Pflicht zur Rechnungserteilung innerhalb von 6 Monaten
2. Pflicht zur Rechnungserteilung auf Anzahlungen
3. Verstoß gegen die Anmeldepflichten bei Vorauszahlungen

Hinweis:

Ein Verstoß gegen das Verbot der Schwarzarbeit führt zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages und nicht nur eines Teils davon. Die Nichtigkeit des Vertrages führt dazu, dass wechselseitig keine Ansprüche bestehen. D.h., der AG hat keinerlei Mängelansprüche und auch keinen Anspruch auf Rückzahlung seiner Zahlungen. Umgekehrt steht auch dem AN kein Werklohnanspruch zu.

Anmerkung zu: OLG Köln, Urteil vom 07.06.2016, Az: 22 U 45/12

AG und AN streiten wegen der Abrechnungsmethode bei einem Baugrubenverbau. Der AG kürzt den Massenvordersatz. Nachdem die Parteien sich nicht einigen können, stellt der AN vorläufig die Arbeiten ein. In seiner Schlussrechnung macht der AN auch die Kosten des zeitweiligen Baustopps infolge der Arbeitseinstellung geltend. Der AG kürzt den Schlussrechnungsbetrag um diesen Nachtrag. Das Landgericht hält die Arbeitseinstellung für unberechtigt und verweist auf § 18 Abs. 5 VOB/B. Der AN legt Berufung ein.

Mit Erfolg!

Das OLG hebt das Urteil des Landgerichtes auf. Der AN war nach § 16 Abs. 5 Nr. 4 VOB/B zur Arbeitseinstellung bis zur Zahlung des AG berechtigt. Die Leistungen waren bereits erbracht und der AN hat sich auch zu Einigungsgesprächen bereitge-funden und ist damit seiner Kooperationspflicht hinreichend nachgekommen. Deshalb ist er zur Leistungseinstellung berechtigt. Daran ändert auch § 18 Abs. 5 VOB/B nichts. Diese Regelung soll nach Auffassung des OLG lediglich sicherstellen, dass Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien über Vertragsinhalt und Bauausführung das Bauvorhaben nicht gefährden. Das Leistungsverweigerungs-recht nach § 16 Abs. 5 Nr. 4 VOB/B werde dem AN dadurch nicht abgeschnitten. Dies gilt auch bei einem öffentlichen Auftraggeber, obwohl bei diesem kein Insolvenzrisiko besteht.

Hinweis:

Bei nicht vollständiger Bezahlung von Abschlagsrechnungen riskiert der AG eine Leistungseinstellung des AN und damit verbunden die Abrechnung der Bauzeit-verzögerung durch den AN (Behinderungsnachtrag).

Allerdings birgt die Leistungseinstellung für den AN erhebliche Risiken, nämlich dann, wenn die Abschlagsrechnung nicht entsprechend den vertraglichen Vorgaben erfolgt und der AG sich deshalb auf mangelnde Fälligkeit berufen kann, oder wenn Leistungsverweigerungsrechte bestehen und der AG die Abschlagsrechnung deshalb nicht in voller Höhe begleichen muss.

Anmerkung zu: OLG Brandenburg, Urteil vom 03.06.2016, Az: 11 U 183/14

Ein Architekt betreut die Sanierung einer Schule. Das System der abgehängten Decken wird während der Bauausführung geändert. Diese Decken sollen auch brandschützend sein. Der Systemhersteller schreibt Montagebedingungen vor, die das Bauunternehmen missachtet. Der Architekt überwachte die Errichtung der Deckenkonstruktion, kontrollierte aber nicht die Einhaltung der Systemvorgaben des Herstellers. Nach Ablauf der Gewährleistungszeit stürzt die Konstruktion wegen Missachtung der Herstellervorgaben ab. Der AG nimmt den Architekten wegen Arglisthaftung in Anspruch, verliert aber in beiden Instanzen.

Das OLG stellt fest, dass die Durchbrechung der regelmäßigen Verjährungsfrist wegen Arglist voraussetzt, dass der Architekt den Mangel kennt, ihn für erheblich hält und dennoch den Bauherrn nicht informiert. Dieses Bewusstsein fehlt aber dann, wenn der Architekt gar nicht erkenne, dass er fehlerhaft handle.

Zugunsten des Bauherrn gilt auch kein Anscheinsbeweis, der dazu führen würde, dass der Architekt beweisen muss, dass er nicht arglistig gehandelt hat. Vielmehr muss der Bauherr uneingeschränkt beweisen, dass dem Architekten sein Fehler auch bewusst gewesen ist.

Auch der Fahrlässigkeitsvorwurf gegen den Architekten begründet keine Haftungsansprüche, solange dem Architekten nicht widerlegt werden kann, dass er sich nicht bewusst gewesen sei, einen Fehler zu begehen.

Das Fazit lautet: Dummheit schützt vor Strafe.

Wenn sich der Architekt auf mangelndes Fehlerbewusstsein beruft, kann eine Schadensersatzklage nach Ablauf der Gewährleistungszeit nur Erfolg haben, wenn es Belege dafür gibt, dass überhaupt keine Bauüberwachung stattgefunden hat oder dem Architekten sein Fehlverhalten doch bewusst war.

Letzteres wird sich kaum beweisen lassen. Die Beweislage ist in derartigen Fällen also sorgfältig zu prüfen.

 

Ein Architekt betreut die Sanierung einer Schule. Das System der abgehängten Decken wird während der Bauausführung geändert. Diese Decken sollen auch brandschützend sein. Der Systemhersteller schreibt Montagebedingungen vor, die das Bauunternehmen missachtet. Der Architekt überwachte die Errichtung der Deckenkonstruktion, kontrollierte aber nicht die Einhaltung der Systemvorgaben des Herstellers. Nach Ablauf der Gewährleistungszeit stürzt die Konstruktion wegen Missachtung der Herstellervorgaben ab. Der AG nimmt den Architekten wegen Arglisthaftung in Anspruch, verliert aber in beiden Instanzen.

 

Das OLG stellt fest, dass die Durchbrechung der regelmäßigen Verjährungsfrist wegen Arglist voraussetzt, dass der Architekt den Mangel kennt, ihn für erheblich hält und dennoch den Bauherrn nicht informiert. Dieses Bewusstsein fehlt aber dann, wenn der Architekt gar nicht erkenne, dass er fehlerhaft handle.

 

Zugunsten des Bauherrn gilt auch kein Anscheinsbeweis, der dazu führen würde, dass der Architekt beweisen muss, dass er nicht arglistig gehandelt hat. Vielmehr muss der Bauherr uneingeschränkt beweisen, dass dem Architekten sein Fehler auch bewusst gewesen ist.

 

Auch der Fahrlässigkeitsvorwurf gegen den Architekten begründet keine Haftungsansprüche, solange dem Architekten nicht widerlegt werden kann, dass er sich nicht bewusst gewesen sei, einen Fehler zu begehen.

 

Das Fazit lautet: Dummheit schützt vor Strafe.

 

Wenn sich der Architekt auf mangelndes Fehlerbewusstsein beruft, kann eine Schadensersatzklage nach Ablauf der Gewährleistungszeit nur Erfolg haben, wenn es Belege dafür gibt, dass überhaupt keine Bauüberwachung stattgefunden hat oder dem Architekten sein Fehlverhalten doch bewusst war.

 

 

 

Letzteres wird sich kaum beweisen lassen. Die Beweislage ist in derartigen Fällen also sorgfältig zu prüfen.

Anmerkung zu: BGH, Beschluss vom 01.06.2016, Az. VII ZR 131/14

Der AN ist beauftragt mit der Aufbringung einer Endbeschichtung auf Stahlträgerprofilen. Er schuldet diese Schlussbeschichtung nach dem Vertrag inklusive aller erforderlichen Nebenarbeiten. Außerdem enthält der Vertrag eine Schriftformklausel für zusätzliche Leistungen.

Der AN stellt fest, dass die Stahlträger für seine Leistungen noch nicht geeignet sind. Vielmehr muss er noch umfangreiche Vorarbeiten erbringen. Diese Vorarbeiten will er als Regiearbeiten abrechnen. Hierüber werden die Parteien sich nicht einig. Allerdings teilt der AG mit, dass der AN mit den Leistungen beginnen soll, was dieser tut. Anschließend will er für diese Regiearbeiten rund 300.000,00 € haben, für die der Bauherr knapp 110.000,00 € als Abschläge bereits gezahlt hat. Die restliche Vergütung klagt der AN ein.

Ohne Erfolg!

Das OLG stellt fest, dass Stundenlohnarbeiten nur dann als solche vergütet werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Sofern der Vertrag eine Schriftformklausel für zusätzliche Leistungen enthält, ist auch die Vereinbarung über die Vergütung von Regiearbeiten grundsätzlich schriftlich zu treffen. Von einem einmal vereinbarten Schriftformerfordernis kann in der Regel abgewichen werden. Dafür ist aber hier kein ausreichender Anhaltspunkt gegeben. Vor allem die Äußerung des AG, der AN solle mit den Arbeiten beginnen, kann nicht in diesem Sinne verstanden werden.

Eine Abrechnung nach Stundenaufwand kommt also hier nicht in Frage. Das heißt aber nicht, dass der AN für seine Leistungen gar keine Vergütung erhält. Insbesondere § 2 Abs. 8 VOB/B, § 632 BGB (Geschäftsführung ohne Auftragt) kommen als alternative Anspruchsgrundlagen in Frage.

Der AN scheitert jedoch insgesamt daran, dass es ihm nicht gelungen ist, die Leistungen, die er als zusätzlich ansieht, nachvollziehbar von den Vor- und Nebenarbeiten abzugrenzen, die er nach dem Vertrag ohnehin schuldete.

Hinweis:

Neben Geschäftsführung ohne Auftrag wäre auch eine Vergütung auf Basis der fortgeschriebenen Auftragskalkulation oder auf Basis der üblichen Vergütung möglich. In jedem Fall muss jedoch eine Abgrenzung zu den vertraglich ohnehin geschuldeten Arbeiten vorgenommen werden.