Verspätete Rechnungsstellung – Schwarzarbeit

Anmerkung zu: OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2016, Az: 24 U 152/15

Ein Architekt im Ruhestand (AG) beauftragt einen Handwerker mit der Sanitärinstallation in einem Neubau. Einen Teil des Werklohns zahlt der AG bei Beginn der Arbeiten. Danach zahlt er noch einen weiteren Betrag in Höhe von 15.000,00 €. Über diese Zahlung stellt der AN erst drei Jahre später eine Rechnung aus und führt die hierauf entfallende Umsatzsteuer ab. Nunmehr verklagt der AN den AG auf ausstehenden Werklohn in Höhe von 40.000,00 €. Der AN verliert in beiden Instanzen, weil das Gericht den Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsverbot für nichtig erklärt hat.

Das OLG geht von einer vorsätzlichen Schwarzgeldabrede aus. Auslöser für die Nichtigkeit des gesamten Werkvertrages ist das SchwarzArbG, welches den Tatbestand der Verletzung steuerlicher Pflichten ausdrücklich zur Beschreibung einer Form der Schwarzarbeit verwendet. Der AN hat mit Einverständnis des AG gegen verschiedene umsatzsteuerliche Pflichten verstoßen, nämlich

1. Pflicht zur Rechnungserteilung innerhalb von 6 Monaten
2. Pflicht zur Rechnungserteilung auf Anzahlungen
3. Verstoß gegen die Anmeldepflichten bei Vorauszahlungen

Hinweis:

Ein Verstoß gegen das Verbot der Schwarzarbeit führt zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages und nicht nur eines Teils davon. Die Nichtigkeit des Vertrages führt dazu, dass wechselseitig keine Ansprüche bestehen. D.h., der AG hat keinerlei Mängelansprüche und auch keinen Anspruch auf Rückzahlung seiner Zahlungen. Umgekehrt steht auch dem AN kein Werklohnanspruch zu.