Ver­spä­te­te Rech­nungs­stel­lung – Schwarzarbeit

Anmer­kung zu: OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2016, Az: 24 U 152/15

Ein Archi­tekt im Ruhe­stand (AG) beauf­tragt einen Hand­wer­ker mit der Sani­tär­in­stal­la­ti­on in einem Neu­bau. Einen Teil des Werk­lohns zahlt der AG bei Beginn der Arbei­ten. Danach zahlt er noch einen wei­te­ren Betrag in Höhe von 15.000,00 €. Über die­se Zah­lung stellt der AN erst drei Jah­re spä­ter eine Rech­nung aus und führt die hier­auf ent­fal­len­de Umsatz­steu­er ab. Nun­mehr ver­klagt der AN den AG auf aus­ste­hen­den Werk­lohn in Höhe von 40.000,00 €. Der AN ver­liert in bei­den Instan­zen, weil das Gericht den Werk­ver­trag wegen Ver­sto­ßes gegen das Schwarz­ar­beits­ver­bot für nich­tig erklärt hat.

Das OLG geht von einer vor­sätz­li­chen Schwarz­geld­ab­re­de aus. Aus­lö­ser für die Nich­tig­keit des gesam­ten Werk­ver­tra­ges ist das Schwarz­ArbG, wel­ches den Tat­be­stand der Ver­let­zung steu­er­li­cher Pflich­ten aus­drück­lich zur Beschrei­bung einer Form der Schwarz­ar­beit ver­wen­det. Der AN hat mit Ein­ver­ständ­nis des AG gegen ver­schie­de­ne umsatz­steu­er­li­che Pflich­ten ver­sto­ßen, nämlich

1. Pflicht zur Rech­nungs­er­tei­lung inner­halb von 6 Mona­ten
2. Pflicht zur Rech­nungs­er­tei­lung auf Anzah­lun­gen
3. Ver­stoß gegen die Anmel­de­pflich­ten bei Vorauszahlungen

Hin­weis:

Ein Ver­stoß gegen das Ver­bot der Schwarz­ar­beit führt zur Nich­tig­keit des gesam­ten Ver­tra­ges und nicht nur eines Teils davon. Die Nich­tig­keit des Ver­tra­ges führt dazu, dass wech­sel­sei­tig kei­ne Ansprü­che bestehen. D.h., der AG hat kei­ner­lei Män­gel­an­sprü­che und auch kei­nen Anspruch auf Rück­zah­lung sei­ner Zah­lun­gen. Umge­kehrt steht auch dem AN kein Werk­lohn­an­spruch zu.