Bindet ein Vergleich auch den Nachunternehmer?
Anmerkung zu: OLG München, Beschluss vom 16.06.2016, Az. 28 U 882/16
Der Hauptunternehmer (HU) war vom AG mit Arbeiten beauftragt worden und beauftragte seinerseits unter Einbeziehung der VOB/B den nun verklagten Nachunternehmer (NU). Der AG rügte gegenüber dem HU Mängel, die auch die Leistungen des NU betrafen. In diesem Prozess, in dem dem NU der Streit verkündet wurde, schlossen AG und HU einen Vergleich ab, mit dem sich der HU zum Ersatz von Mangelbeseitigungskosten verpflichtete. Hierin enthalten waren auch 28.000,00 € für die Beseitigung der vom NU verursachten Mängel. Der HU nimmt den NU in Regress und das Landgericht gibt der Klage statt.
Das OLG hält die Entscheidung. Der Vergleich hätte nur dann den haftungsrechtlichen Zusammenhang zwischen dem Mangel und der Leistung des NU und den beim HU eingetreten Schaden unterbrochen, wenn durch diesen Vergleich in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensrechtlichen Geschehensablauf eingegriffen worden wäre und weitere Ursachen gesetzt worden wären, die den Schaden endgültig herbeiführten. Das ist nicht der Fall, wenn sich der HU im Vorprozess vor Abschluss des Vergleiches in einer Lage sieht, in der ihm der Vergleichsabschluss ratsam erscheinen kann.
Hinweis:
Die Streitverkündung im Vorprozess konnte gegenüber dem NU keine Interventionswirkung entfalten, da der Rechtsstreit durch Vergleich beendet wurde. Aus diesem Grund scheitern Vergleiche zwischen den Hauptparteien häufig. Es sollte deshalb in geeigneten Fällen darauf hingewirkt werden, dass der Streitverkündete sich am Vergleich beteiligt, um einen neuen Prozess zu vermeiden.