Keine Stundenlohnvergütung ohne Stundenlohnvereinbarung!

Anmerkung zu: BGH, Beschluss vom 01.06.2016, Az. VII ZR 131/14

Der AN ist beauftragt mit der Aufbringung einer Endbeschichtung auf Stahlträgerprofilen. Er schuldet diese Schlussbeschichtung nach dem Vertrag inklusive aller erforderlichen Nebenarbeiten. Außerdem enthält der Vertrag eine Schriftformklausel für zusätzliche Leistungen.

Der AN stellt fest, dass die Stahlträger für seine Leistungen noch nicht geeignet sind. Vielmehr muss er noch umfangreiche Vorarbeiten erbringen. Diese Vorarbeiten will er als Regiearbeiten abrechnen. Hierüber werden die Parteien sich nicht einig. Allerdings teilt der AG mit, dass der AN mit den Leistungen beginnen soll, was dieser tut. Anschließend will er für diese Regiearbeiten rund 300.000,00 € haben, für die der Bauherr knapp 110.000,00 € als Abschläge bereits gezahlt hat. Die restliche Vergütung klagt der AN ein.

Ohne Erfolg!

Das OLG stellt fest, dass Stundenlohnarbeiten nur dann als solche vergütet werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Sofern der Vertrag eine Schriftformklausel für zusätzliche Leistungen enthält, ist auch die Vereinbarung über die Vergütung von Regiearbeiten grundsätzlich schriftlich zu treffen. Von einem einmal vereinbarten Schriftformerfordernis kann in der Regel abgewichen werden. Dafür ist aber hier kein ausreichender Anhaltspunkt gegeben. Vor allem die Äußerung des AG, der AN solle mit den Arbeiten beginnen, kann nicht in diesem Sinne verstanden werden.

Eine Abrechnung nach Stundenaufwand kommt also hier nicht in Frage. Das heißt aber nicht, dass der AN für seine Leistungen gar keine Vergütung erhält. Insbesondere § 2 Abs. 8 VOB/B, § 632 BGB (Geschäftsführung ohne Auftragt) kommen als alternative Anspruchsgrundlagen in Frage.

Der AN scheitert jedoch insgesamt daran, dass es ihm nicht gelungen ist, die Leistungen, die er als zusätzlich ansieht, nachvollziehbar von den Vor- und Nebenarbeiten abzugrenzen, die er nach dem Vertrag ohnehin schuldete.

Hinweis:

Neben Geschäftsführung ohne Auftrag wäre auch eine Vergütung auf Basis der fortgeschriebenen Auftragskalkulation oder auf Basis der üblichen Vergütung möglich. In jedem Fall muss jedoch eine Abgrenzung zu den vertraglich ohnehin geschuldeten Arbeiten vorgenommen werden.