Kei­ne Stun­den­lohn­ver­gü­tung ohne Stundenlohnvereinbarung!

Anmer­kung zu: BGH, Beschluss vom 01.06.2016, Az. VII ZR 131/14

Der AN ist beauf­tragt mit der Auf­brin­gung einer End­be­schich­tung auf Stahl­trä­ger­pro­fi­len. Er schul­det die­se Schluss­be­schich­tung nach dem Ver­trag inklu­si­ve aller erfor­der­li­chen Neben­ar­bei­ten. Außer­dem ent­hält der Ver­trag eine Schrift­form­klau­sel für zusätz­li­che Leistungen.

Der AN stellt fest, dass die Stahl­trä­ger für sei­ne Leis­tun­gen noch nicht geeig­net sind. Viel­mehr muss er noch umfang­rei­che Vor­ar­bei­ten erbrin­gen. Die­se Vor­ar­bei­ten will er als Regie­ar­bei­ten abrech­nen. Hier­über wer­den die Par­tei­en sich nicht einig. Aller­dings teilt der AG mit, dass der AN mit den Leis­tun­gen begin­nen soll, was die­ser tut. Anschlie­ßend will er für die­se Regie­ar­bei­ten rund 300.000,00 € haben, für die der Bau­herr knapp 110.000,00 € als Abschlä­ge bereits gezahlt hat. Die rest­li­che Ver­gü­tung klagt der AN ein. 

Ohne Erfolg!

Das OLG stellt fest, dass Stun­den­lohn­ar­bei­ten nur dann als sol­che ver­gü­tet wer­den, wenn dies aus­drück­lich ver­ein­bart wor­den ist. Sofern der Ver­trag eine Schrift­form­klau­sel für zusätz­li­che Leis­tun­gen ent­hält, ist auch die Ver­ein­ba­rung über die Ver­gü­tung von Regie­ar­bei­ten grund­sätz­lich schrift­lich zu tref­fen. Von einem ein­mal ver­ein­bar­ten Schrift­form­erfor­der­nis kann in der Regel abge­wi­chen wer­den. Dafür ist aber hier kein aus­rei­chen­der Anhalts­punkt gege­ben. Vor allem die Äuße­rung des AG, der AN sol­le mit den Arbei­ten begin­nen, kann nicht in die­sem Sin­ne ver­stan­den werden.

Eine Abrech­nung nach Stun­den­auf­wand kommt also hier nicht in Fra­ge. Das heißt aber nicht, dass der AN für sei­ne Leis­tun­gen gar kei­ne Ver­gü­tung erhält. Ins­be­son­de­re § 2 Abs. 8 VOB/B, § 632 BGB (Geschäfts­füh­rung ohne Auf­tragt) kom­men als alter­na­ti­ve Anspruchs­grund­la­gen in Frage.

Der AN schei­tert jedoch ins­ge­samt dar­an, dass es ihm nicht gelun­gen ist, die Leis­tun­gen, die er als zusätz­lich ansieht, nach­voll­zieh­bar von den Vor- und Neben­ar­bei­ten abzu­gren­zen, die er nach dem Ver­trag ohne­hin schuldete. 

Hin­weis:

Neben Geschäfts­füh­rung ohne Auf­trag wäre auch eine Ver­gü­tung auf Basis der fort­ge­schrie­be­nen Auf­trags­kal­ku­la­ti­on oder auf Basis der übli­chen Ver­gü­tung mög­lich. In jedem Fall muss jedoch eine Abgren­zung zu den ver­trag­lich ohne­hin geschul­de­ten Arbei­ten vor­ge­nom­men werden.