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Arbeitseinstellung bei nicht fristgerecht bezahlter Abschlagsrechnung!

Anmerkung zu: OLG Köln, Urteil vom 07.06.2016, Az: 22 U 45/12

AG und AN streiten wegen der Abrechnungsmethode bei einem Baugrubenverbau. Der AG kürzt den Massenvordersatz. Nachdem die Parteien sich nicht einigen können, stellt der AN vorläufig die Arbeiten ein. In seiner Schlussrechnung macht der AN auch die Kosten des zeitweiligen Baustopps infolge der Arbeitseinstellung geltend. Der AG kürzt den Schlussrechnungsbetrag um diesen Nachtrag. Das Landgericht hält die Arbeitseinstellung für unberechtigt und verweist auf § 18 Abs. 5 VOB/B. Der AN legt Berufung ein.

Mit Erfolg!

Das OLG hebt das Urteil des Landgerichtes auf. Der AN war nach § 16 Abs. 5 Nr. 4 VOB/B zur Arbeitseinstellung bis zur Zahlung des AG berechtigt. Die Leistungen waren bereits erbracht und der AN hat sich auch zu Einigungsgesprächen bereitge-funden und ist damit seiner Kooperationspflicht hinreichend nachgekommen. Deshalb ist er zur Leistungseinstellung berechtigt. Daran ändert auch § 18 Abs. 5 VOB/B nichts. Diese Regelung soll nach Auffassung des OLG lediglich sicherstellen, dass Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien über Vertragsinhalt und Bauausführung das Bauvorhaben nicht gefährden. Das Leistungsverweigerungs-recht nach § 16 Abs. 5 Nr. 4 VOB/B werde dem AN dadurch nicht abgeschnitten. Dies gilt auch bei einem öffentlichen Auftraggeber, obwohl bei diesem kein Insolvenzrisiko besteht.

Hinweis:

Bei nicht vollständiger Bezahlung von Abschlagsrechnungen riskiert der AG eine Leistungseinstellung des AN und damit verbunden die Abrechnung der Bauzeit-verzögerung durch den AN (Behinderungsnachtrag).

Allerdings birgt die Leistungseinstellung für den AN erhebliche Risiken, nämlich dann, wenn die Abschlagsrechnung nicht entsprechend den vertraglichen Vorgaben erfolgt und der AG sich deshalb auf mangelnde Fälligkeit berufen kann, oder wenn Leistungsverweigerungsrechte bestehen und der AG die Abschlagsrechnung deshalb nicht in voller Höhe begleichen muss.