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Arbeits­ein­stel­lung bei nicht frist­ge­recht bezahl­ter Abschlagsrechnung!

Anmer­kung zu: OLG Köln, Urteil vom 07.06.2016, Az: 22 U 45/12

AG und AN strei­ten wegen der Abrech­nungs­me­tho­de bei einem Bau­gru­ben­ver­bau. Der AG kürzt den Mas­sen­vor­der­satz. Nach­dem die Par­tei­en sich nicht eini­gen kön­nen, stellt der AN vor­läu­fig die Arbei­ten ein. In sei­ner Schluss­rech­nung macht der AN auch die Kos­ten des zeit­wei­li­gen Bau­stopps infol­ge der Arbeits­ein­stel­lung gel­tend. Der AG kürzt den Schluss­rech­nungs­be­trag um die­sen Nach­trag. Das Land­ge­richt hält die Arbeits­ein­stel­lung für unbe­rech­tigt und ver­weist auf § 18 Abs. 5 VOB/B. Der AN legt Beru­fung ein.

Mit Erfolg!

Das OLG hebt das Urteil des Land­ge­rich­tes auf. Der AN war nach § 16 Abs. 5 Nr. 4 VOB/B zur Arbeits­ein­stel­lung bis zur Zah­lung des AG berech­tigt. Die Leis­tun­gen waren bereits erbracht und der AN hat sich auch zu Eini­gungs­ge­sprä­chen bereit­ge-fun­den und ist damit sei­ner Koope­ra­ti­ons­pflicht hin­rei­chend nach­ge­kom­men. Des­halb ist er zur Leis­tungs­ein­stel­lung berech­tigt. Dar­an ändert auch § 18 Abs. 5 VOB/B nichts. Die­se Rege­lung soll nach Auf­fas­sung des OLG ledig­lich sicher­stel­len, dass Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten der Ver­trags­par­tei­en über Ver­trags­in­halt und Bau­aus­füh­rung das Bau­vor­ha­ben nicht gefähr­den. Das Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs-recht nach § 16 Abs. 5 Nr. 4 VOB/B wer­de dem AN dadurch nicht abge­schnit­ten. Dies gilt auch bei einem öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber, obwohl bei die­sem kein Insol­venz­ri­si­ko besteht.

Hin­weis:

Bei nicht voll­stän­di­ger Bezah­lung von Abschlags­rech­nun­gen ris­kiert der AG eine Leis­tungs­ein­stel­lung des AN und damit ver­bun­den die Abrech­nung der Bau­zeit-ver­zö­ge­rung durch den AN (Behin­de­rungs­nach­trag).

Aller­dings birgt die Leis­tungs­ein­stel­lung für den AN erheb­li­che Risi­ken, näm­lich dann, wenn die Abschlags­rech­nung nicht ent­spre­chend den ver­trag­li­chen Vor­ga­ben erfolgt und der AG sich des­halb auf man­geln­de Fäl­lig­keit beru­fen kann, oder wenn Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­rech­te bestehen und der AG die Abschlags­rech­nung des­halb nicht in vol­ler Höhe beglei­chen muss.