Arglisthaftung des Architekten nur bei Fehlerbewusstsein!

Anmerkung zu: OLG Brandenburg, Urteil vom 03.06.2016, Az: 11 U 183/14

Ein Architekt betreut die Sanierung einer Schule. Das System der abgehängten Decken wird während der Bauausführung geändert. Diese Decken sollen auch brandschützend sein. Der Systemhersteller schreibt Montagebedingungen vor, die das Bauunternehmen missachtet. Der Architekt überwachte die Errichtung der Deckenkonstruktion, kontrollierte aber nicht die Einhaltung der Systemvorgaben des Herstellers. Nach Ablauf der Gewährleistungszeit stürzt die Konstruktion wegen Missachtung der Herstellervorgaben ab. Der AG nimmt den Architekten wegen Arglisthaftung in Anspruch, verliert aber in beiden Instanzen.

Das OLG stellt fest, dass die Durchbrechung der regelmäßigen Verjährungsfrist wegen Arglist voraussetzt, dass der Architekt den Mangel kennt, ihn für erheblich hält und dennoch den Bauherrn nicht informiert. Dieses Bewusstsein fehlt aber dann, wenn der Architekt gar nicht erkenne, dass er fehlerhaft handle.

Zugunsten des Bauherrn gilt auch kein Anscheinsbeweis, der dazu führen würde, dass der Architekt beweisen muss, dass er nicht arglistig gehandelt hat. Vielmehr muss der Bauherr uneingeschränkt beweisen, dass dem Architekten sein Fehler auch bewusst gewesen ist.

Auch der Fahrlässigkeitsvorwurf gegen den Architekten begründet keine Haftungsansprüche, solange dem Architekten nicht widerlegt werden kann, dass er sich nicht bewusst gewesen sei, einen Fehler zu begehen.

Das Fazit lautet: Dummheit schützt vor Strafe.

Wenn sich der Architekt auf mangelndes Fehlerbewusstsein beruft, kann eine Schadensersatzklage nach Ablauf der Gewährleistungszeit nur Erfolg haben, wenn es Belege dafür gibt, dass überhaupt keine Bauüberwachung stattgefunden hat oder dem Architekten sein Fehlverhalten doch bewusst war.

Letzteres wird sich kaum beweisen lassen. Die Beweislage ist in derartigen Fällen also sorgfältig zu prüfen.

 

Ein Architekt betreut die Sanierung einer Schule. Das System der abgehängten Decken wird während der Bauausführung geändert. Diese Decken sollen auch brandschützend sein. Der Systemhersteller schreibt Montagebedingungen vor, die das Bauunternehmen missachtet. Der Architekt überwachte die Errichtung der Deckenkonstruktion, kontrollierte aber nicht die Einhaltung der Systemvorgaben des Herstellers. Nach Ablauf der Gewährleistungszeit stürzt die Konstruktion wegen Missachtung der Herstellervorgaben ab. Der AG nimmt den Architekten wegen Arglisthaftung in Anspruch, verliert aber in beiden Instanzen.

 

Das OLG stellt fest, dass die Durchbrechung der regelmäßigen Verjährungsfrist wegen Arglist voraussetzt, dass der Architekt den Mangel kennt, ihn für erheblich hält und dennoch den Bauherrn nicht informiert. Dieses Bewusstsein fehlt aber dann, wenn der Architekt gar nicht erkenne, dass er fehlerhaft handle.

 

Zugunsten des Bauherrn gilt auch kein Anscheinsbeweis, der dazu führen würde, dass der Architekt beweisen muss, dass er nicht arglistig gehandelt hat. Vielmehr muss der Bauherr uneingeschränkt beweisen, dass dem Architekten sein Fehler auch bewusst gewesen ist.

 

Auch der Fahrlässigkeitsvorwurf gegen den Architekten begründet keine Haftungsansprüche, solange dem Architekten nicht widerlegt werden kann, dass er sich nicht bewusst gewesen sei, einen Fehler zu begehen.

 

Das Fazit lautet: Dummheit schützt vor Strafe.

 

Wenn sich der Architekt auf mangelndes Fehlerbewusstsein beruft, kann eine Schadensersatzklage nach Ablauf der Gewährleistungszeit nur Erfolg haben, wenn es Belege dafür gibt, dass überhaupt keine Bauüberwachung stattgefunden hat oder dem Architekten sein Fehlverhalten doch bewusst war.

 

 

 

Letzteres wird sich kaum beweisen lassen. Die Beweislage ist in derartigen Fällen also sorgfältig zu prüfen.