Arg­list­haf­tung des Archi­tek­ten nur bei Fehlerbewusstsein!

Anmer­kung zu: OLG Bran­den­burg, Urteil vom 03.06.2016, Az: 11 U 183/14

Ein Archi­tekt betreut die Sanie­rung einer Schu­le. Das Sys­tem der abge­häng­ten Decken wird wäh­rend der Bau­aus­füh­rung geän­dert. Die­se Decken sol­len auch brand­schüt­zend sein. Der Sys­tem­her­stel­ler schreibt Mon­ta­ge­be­din­gun­gen vor, die das Bau­un­ter­neh­men miss­ach­tet. Der Archi­tekt über­wach­te die Errich­tung der Decken­kon­struk­ti­on, kon­trol­lier­te aber nicht die Ein­hal­tung der Sys­tem­vor­ga­ben des Her­stel­lers. Nach Ablauf der Gewähr­leis­tungs­zeit stürzt die Kon­struk­ti­on wegen Miss­ach­tung der Her­stel­ler­vor­ga­ben ab. Der AG nimmt den Archi­tek­ten wegen Arg­list­haf­tung in Anspruch, ver­liert aber in bei­den Instanzen.

Das OLG stellt fest, dass die Durch­bre­chung der regel­mä­ßi­gen Ver­jäh­rungs­frist wegen Arg­list vor­aus­setzt, dass der Archi­tekt den Man­gel kennt, ihn für erheb­lich hält und den­noch den Bau­herrn nicht infor­miert. Die­ses Bewusst­sein fehlt aber dann, wenn der Archi­tekt gar nicht erken­ne, dass er feh­ler­haft handle.

Zuguns­ten des Bau­herrn gilt auch kein Anscheins­be­weis, der dazu füh­ren wür­de, dass der Archi­tekt bewei­sen muss, dass er nicht arg­lis­tig gehan­delt hat. Viel­mehr muss der Bau­herr unein­ge­schränkt bewei­sen, dass dem Archi­tek­ten sein Feh­ler auch bewusst gewe­sen ist.

Auch der Fahr­läs­sig­keits­vor­wurf gegen den Archi­tek­ten begrün­det kei­ne Haf­tungs­an­sprü­che, solan­ge dem Archi­tek­ten nicht wider­legt wer­den kann, dass er sich nicht bewusst gewe­sen sei, einen Feh­ler zu begehen.

Das Fazit lau­tet: Dumm­heit schützt vor Strafe.

Wenn sich der Archi­tekt auf man­geln­des Feh­ler­be­wusst­sein beruft, kann eine Scha­dens­er­satz­kla­ge nach Ablauf der Gewähr­leis­tungs­zeit nur Erfolg haben, wenn es Bele­ge dafür gibt, dass über­haupt kei­ne Bau­über­wa­chung statt­ge­fun­den hat oder dem Archi­tek­ten sein Fehl­ver­hal­ten doch bewusst war.

Letz­te­res wird sich kaum bewei­sen las­sen. Die Beweis­la­ge ist in der­ar­ti­gen Fäl­len also sorg­fäl­tig zu prüfen.

 

Ein Archi­tekt betreut die Sanie­rung einer Schu­le. Das Sys­tem der abge­häng­ten Decken wird wäh­rend der Bau­aus­füh­rung geän­dert. Die­se Decken sol­len auch brand­schüt­zend sein. Der Sys­tem­her­stel­ler schreibt Mon­ta­ge­be­din­gun­gen vor, die das Bau­un­ter­neh­men miss­ach­tet. Der Archi­tekt über­wach­te die Errich­tung der Decken­kon­struk­ti­on, kon­trol­lier­te aber nicht die Ein­hal­tung der Sys­tem­vor­ga­ben des Her­stel­lers. Nach Ablauf der Gewähr­leis­tungs­zeit stürzt die Kon­struk­ti­on wegen Miss­ach­tung der Her­stel­ler­vor­ga­ben ab. Der AG nimmt den Archi­tek­ten wegen Arg­list­haf­tung in Anspruch, ver­liert aber in bei­den Instanzen.

 

Das OLG stellt fest, dass die Durch­bre­chung der regel­mä­ßi­gen Ver­jäh­rungs­frist wegen Arg­list vor­aus­setzt, dass der Archi­tekt den Man­gel kennt, ihn für erheb­lich hält und den­noch den Bau­herrn nicht infor­miert. Die­ses Bewusst­sein fehlt aber dann, wenn der Archi­tekt gar nicht erken­ne, dass er feh­ler­haft handle.

 

Zuguns­ten des Bau­herrn gilt auch kein Anscheins­be­weis, der dazu füh­ren wür­de, dass der Archi­tekt bewei­sen muss, dass er nicht arg­lis­tig gehan­delt hat. Viel­mehr muss der Bau­herr unein­ge­schränkt bewei­sen, dass dem Archi­tek­ten sein Feh­ler auch bewusst gewe­sen ist.

 

Auch der Fahr­läs­sig­keits­vor­wurf gegen den Archi­tek­ten begrün­det kei­ne Haf­tungs­an­sprü­che, solan­ge dem Archi­tek­ten nicht wider­legt wer­den kann, dass er sich nicht bewusst gewe­sen sei, einen Feh­ler zu begehen.

 

Das Fazit lau­tet: Dumm­heit schützt vor Strafe.

 

Wenn sich der Archi­tekt auf man­geln­des Feh­ler­be­wusst­sein beruft, kann eine Scha­dens­er­satz­kla­ge nach Ablauf der Gewähr­leis­tungs­zeit nur Erfolg haben, wenn es Bele­ge dafür gibt, dass über­haupt kei­ne Bau­über­wa­chung statt­ge­fun­den hat oder dem Archi­tek­ten sein Fehl­ver­hal­ten doch bewusst war.

 

 

 

Letz­te­res wird sich kaum bewei­sen las­sen. Die Beweis­la­ge ist in der­ar­ti­gen Fäl­len also sorg­fäl­tig zu prüfen.