Zusätz­li­che Putz­ar­bei­ten beauf­tragt, weil Pro­to­koll nicht wider­spro­chen wurde

Anmer­kung zu: OLG Dres­den, Urteil vom 02.07.2014, Az. 1 U 1915/13 BGH, Beschluss vom 15.06.2016, Az. VII ZR 177/14 (Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de zurückgewiesen)

Der Bau­herr (BH) beauf­tragt den Auf­trag­neh­mer (AN) mit dem Umbau und Erwei­te­rung eines Lebens­mit­tel­dis­coun­ters. Putz­ar­bei­ten sind ursprüng­lich nicht geschul­det. Dem BH war das hier­für unter­brei­te­te Ange­bot zu teu­er. Der AN reicht inso­weit ein redu­zier­tes Ange­bot ein und wird vom Bau­lei­ter des BH auf­ge­for­dert, mit den Putz­ar­bei­ten zu begin­nen. Der AN führt die betref­fen­den Leis­tun­gen aus und stellt die redu­zier­ten Prei­se in Rech­nung. Der BH sieht hier­für kei­ne Grund­la­ge, da er kei­nen Auf­trag über die Putz­ar­bei­ten erteilt habe. Der Bau­lei­ter sei zur Auf­trags­er­tei­lung nicht berech­tigt gewe­sen. Der AN erhebt Kla­ge in Höhe des redu­zier­ten Angebotes.

Mit Erfolg!

Das OLG Dres­den geht von einer Beauf­tra­gung der Putz­ar­bei­ten aus. Uner­heb­lich sei, ob der Bau­lei­ter zur Auf­trags­er­tei­lung bevoll­mäch­tigt war oder nicht. Es ist auch kei­ne Fra­ge der Anscheins- oder Dul­dungs­voll­macht, wonach sich der BH das Ver­hal­ten des Bau­lei­ters zuzu­rech­nen las­sen habe. Das OLG steht viel­mehr auf dem Stand­punkt, dass der BH den Auf­trag selbst erteilt habe. Im vor­lie­gen­den Fall lagen ihm das redu­zier­te Ange­bot des AN sowie das Pro­to­koll der Bau­be­spre­chung vor, in dem der Bau­lei­ter die Durch­füh­rung der Putz­ar­bei­ten ange­ord­net hatte.

Das OLG führt aus, dass sich der BH bei einem der­art umfang­rei­chen Bau­vor­ha­ben um die Abstim­mung mit den aus­füh­ren­den Unter­neh­men küm­mern muss. Der BH hät­te nach der bau­ver­trag­li­chen Koope­ra­ti­ons­pflicht zumin­dest den ihm bekann­ten Fest­le­gun­gen des von ihm ein­ge­setz­ten Bau­lei­ters unver­züg­lich wider­spre­chen müs­sen. Das Schwei­gen zur Pro­to­koll­nie­der­schrift soll als kon­klu­den­tes Ein­ver­ständ­nis mit dem erteil­ten Auf­trag des Bau­lei­ters, die Putz­ar­bei­ten durch­zu­füh­ren, anzu­se­hen sein.

Hin­weis:

Die Ent­schei­dung ist nach hie­si­ger Auf­fas­sung als kri­tisch anzu­se­hen. Sie stellt eine Ein­zel­fall­ent­schei­dung dar. Grund­sätz­lich kommt dem blo­ßen Schwei­gen kein recht­lich rele­van­ter Erklä­rungs­ge­halt zu. Dies ist nur in eng begrenz­ten Aus­nah­me­fäl­len der Fall.

Die Ent­schei­dung, deren Über­prüf­bar­keit der BGH im Revi­si­ons­ver­fah­ren gera­de nicht zuge­las­sen hat, zeigt jedoch, wie sorg­fäl­tig mit Bespre­chungs­pro­to­kol­len etc. umge­gan­gen wer­den muss. Mög­li­cher­wei­se hat das OLG Dres­den bei der Ent­schei­dung die Ent­schei­dun­gen zur Pro­ble­ma­tik „Kauf­män­ni­sches Bestä­ti­gungs­schrei­ben“ berück­sich­ti­gen wol­len. Danach kön­nen auf Bau­stel­len-pro­to­kol­le die Grund­sät­ze über kauf­män­ni­sche Bestä­ti­gungs­schrei­ben Anwen­dung fin­den. Ein Schwei­gen auf in Bau­stel­len­pro­to­kol­len nie­der­ge­schrie­be­ne Ände­run­gen des ursprüng­li­chen Bau­solls ist danach wie eine nach­träg­li­che kon­klu­den­te Geneh­mi­gung der Ände­rung zu behan­deln. Nur ein unver­züg­li­cher Wider­spruch kann dies verhindern.