Ein Archi­tek­ten­haus muss nicht nur schön, son­dern auch bezahl­bar sein!

Anmer­kung zu: KG, Urteil vom 08.05.2014, Az. 27 U 50/13 — BGH, Beschluss vom 29.06.2016, Az. VII ZR 201/14

Der Bau­herr beauf­tragt den Archi­tek­ten mit der Voll­ar­chi­tek­tur für den Umbau sei­nes Hau­ses. Mit Unter­stüt­zung des Archi­tek­ten, der die Berech­nun­gen erstellt hat, hat er eine Finan­zie­rung in Höhe von 1,23 Mio. € bean­tragt. Spä­ter wird der Archi­tek­ten­ver­trag auf das Dach­ge­schoss ein­schließ­lich Fahr­stuhl­ein­bau erwei­tert. Weder bei der ursprüng­li­chen Pla­nung noch bei der Erwei­te­rung macht sich der Archi­tekt dar­über Gedan­ken, wel­che finan­zi­el­len Mit­tel der Bau­herr zur Ver­fü­gung hat. Aus Sicht des Archi­tek­ten ver­mit­telt der Bau­herr den Ein­druck, dass Geld kei­ne Rol­le spielt. Dem­zu­fol­ge klärt er den Bau­her­ren auch über die Höhe der zu erwar­ten­den Gesamt­kos­ten nicht auf. Erst im Zusam­men­hang mit der Berech­nung sei­nes Hono­rars erstellt der Archi­tekt die Kos­ten­be­rech­nung. Als die finan­zi­el­len Mit­tel erschöpft sind, kommt es zu einem Bau­stopp und der Bau­herr muss sich erst zusätz­li­che Mit­tel beschaf­fen. Der Bau­herr ver­langt dar­auf­hin die Erstat­tung des gezahl­ten Architektenhonorars.

Zu Recht!

Der Archi­tekt hat sein Hono­rar nicht ver­dient. Er muss den Bau­herrn auch wirt­schaft­lich bereu­en und ihn fort­lau­fend über die Kos­ten auf dem Lau­fen­den hal­ten. Hier­zu ist er bereits im Rah­men der Grund­la­gen­er­mitt­lung ver­pflich­tet und muss des­halb die Kos­ten­vor­stel­lun­gen des Auf­trag­ge­bers erfra­gen. Bei der Grund­la­gen­er­mitt­lung muss der wirt­schaft­li­che Rah­men des Bau­vor­ha­bens abge­steckt werden.

Der Archi­tekt muss also nicht nur kon­kre­te Kos­ten­ober­gren­zen ein­hal­ten, son­dern auch ihm bekann­te Kos­ten­vor­stel­lun­gen. Die erst bei Rech­nungs­le­gung erstell­te Kos­ten­be­rech­nung ist für die­sen Zweck sinn­los. Eine Pla­nung ohne Kennt­nis der wirt­schaft­li­chen Mög­lich­kei­ten des Bau­herrn ist in aller Regel man­gel­haft. Die­se Auf­klä­rungs­pflicht ist auch gegen­über einem finanz­kräf­ti­gen Bau­herrn nicht ein­ge­schränkt. Die Pla­nung ist für den Bau­herrn wirt­schaft­lich und finan­zi­ell ohne Wert, weil sie mit den vor­han­de­nen Mit­teln nicht umge­setzt wer­den konnte.

Hin­weis:

Wenn es der Archi­tekt „lau­fen lässt“, ohne die Kos­ten zu über­wa­chen, ris­kiert er, haft­bar gemacht zu wer­den. Im Regel­fall hat er dann nicht nur das Hono­rar zurück­zu­zah­len, son­dern auch den ent­stan­de­nen Scha­den zu erset­zen. Für Pflicht­ver­let­zun­gen im Zusam­men­hang mit Kos­ten­er­mitt­lung besteht regel­mä­ßig kein Versicherungsschutz.