Ein Architektenhaus muss nicht nur schön, sondern auch bezahlbar sein!

Anmerkung zu: KG, Urteil vom 08.05.2014, Az. 27 U 50/13 – BGH, Beschluss vom 29.06.2016, Az. VII ZR 201/14

Der Bauherr beauftragt den Architekten mit der Vollarchitektur für den Umbau seines Hauses. Mit Unterstützung des Architekten, der die Berechnungen erstellt hat, hat er eine Finanzierung in Höhe von 1,23 Mio. € beantragt. Später wird der Architektenvertrag auf das Dachgeschoss einschließlich Fahrstuhleinbau erweitert. Weder bei der ursprünglichen Planung noch bei der Erweiterung macht sich der Architekt darüber Gedanken, welche finanziellen Mittel der Bauherr zur Verfügung hat. Aus Sicht des Architekten vermittelt der Bauherr den Eindruck, dass Geld keine Rolle spielt. Demzufolge klärt er den Bauherren auch über die Höhe der zu erwartenden Gesamtkosten nicht auf. Erst im Zusammenhang mit der Berechnung seines Honorars erstellt der Architekt die Kostenberechnung. Als die finanziellen Mittel erschöpft sind, kommt es zu einem Baustopp und der Bauherr muss sich erst zusätzliche Mittel beschaffen. Der Bauherr verlangt daraufhin die Erstattung des gezahlten Architektenhonorars.

Zu Recht!

Der Architekt hat sein Honorar nicht verdient. Er muss den Bauherrn auch wirtschaftlich bereuen und ihn fortlaufend über die Kosten auf dem Laufenden halten. Hierzu ist er bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung verpflichtet und muss deshalb die Kostenvorstellungen des Auftraggebers erfragen. Bei der Grundlagenermittlung muss der wirtschaftliche Rahmen des Bauvorhabens abgesteckt werden.

Der Architekt muss also nicht nur konkrete Kostenobergrenzen einhalten, sondern auch ihm bekannte Kostenvorstellungen. Die erst bei Rechnungslegung erstellte Kostenberechnung ist für diesen Zweck sinnlos. Eine Planung ohne Kenntnis der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Bauherrn ist in aller Regel mangelhaft. Diese Aufklärungspflicht ist auch gegenüber einem finanzkräftigen Bauherrn nicht eingeschränkt. Die Planung ist für den Bauherrn wirtschaftlich und finanziell ohne Wert, weil sie mit den vorhandenen Mitteln nicht umgesetzt werden konnte.

Hinweis:

Wenn es der Architekt „laufen lässt“, ohne die Kosten zu überwachen, riskiert er, haftbar gemacht zu werden. Im Regelfall hat er dann nicht nur das Honorar zurückzuzahlen, sondern auch den entstandenen Schaden zu ersetzen. Für Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Kostenermittlung besteht regelmäßig kein Versicherungsschutz.