Prüfungs- und Hinweispflichten bezüglich Vorgewerk müssen sich letztlich am geschuldeten Werkerfolg orientieren

Anmerkung zu: OLG Celle, Urteil vom 21.05.2015, Az. 6 U 126/14 und BGH, Beschluss vom 15.06.2016, Az. VII ZR 112/15 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) mit der Verlegung von Fliesen. Die Geltung der VOB/B wird vereinbart. Der AN schuldet auch die Flächenabdichtung oberhalb des bauseits vorhandenen Estrichs. Der AN meldet hinsichtlich des ausgeschriebenen Abdichtungsmaterials Bedenken an. Er bietet im Rahmen eines Nachtrages eine Abdichtung mit einem anderen Material an. Der AG nimmt das Nachtragsangebot an. Der AN führt auftragsgemäß aus. Später werden Hohllagen im Fliesenbelag festgestellt.

Diese sind jedoch auf fehlende Abdichtungsbahnen unterhalb des Estrichs und einer Verwendung eines dort nicht geeigneten Abdichtungsmaterials zurückzuführen.

Der AG lässt Fliesen und Estrich entfernen, einen neuen Boden verlegen und verlangt vom AN Schadenersatz in Höhe aller aufgewandten Kosten.

Zu Recht?

Die Klage ist nur zum Teil erfolgreich. Der AN haftet nur für die Kosten für die Beseitigung des fehlerhaften Abdichtungsmaterials oberhalb des Estrichs. Für die Kosten für den Austausch des darunter liegenden Estrichs ist er nicht haftbar. Sein Bausoll war nur auf Schutz des Estrichs vor Wasser gerichtet. Eine Prüfung auf fehlende Abdichtungsbahnen unterhalb des Estrichs und ein diesbezüglich erteilter Hinweis hätte auf den vom AN geschuldeten Werkerfolg keinerlei Auswirkung gehabt. Daher war eine entsprechende Prüfung oder ein Hinweis gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B diesbezüglich auch nicht geschuldet.

Hinweis:

Die Abgrenzung in der Praxis, welche Prüfung- und Hinweispflichten das nachfolgende Gewerk bezüglich des Vorgewerkes treffen, ist äußerst schwierig. Prüfungsrichtlinie ist, ob die Arbeiten eines Vorunternehmers eine geeignete Grundlage für das zu erstellende Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg der geschuldeten Leistungen in Frage stellen können. Bei arbeitsteilig hergestellten Bauwerken ist dies schwierig abzugrenzen. Es ist daher genau zu ermitteln, was der jeweilige Unternehmer als Werkerfolg schuldet. Wenn das Werk des einzelnen Unternehmers anteilig zu einem Gesamterfolg beiträgt, so ist eine Prüfung und ein Hinweis auch dann nötig, wenn das Werk an sich mangelfrei erstellt werden kann, jedoch im Zusammenwirken mit den anderen Gewerken die vereinbarte Funktion nicht erreicht werden kann.