Prü­fungs- und Hin­weis­pflich­ten bezüg­lich Vor­ge­werk müs­sen sich letzt­lich am geschul­de­ten Werk­erfolg orientieren

Anmer­kung zu: OLG Cel­le, Urteil vom 21.05.2015, Az. 6 U 126/14 und BGH, Beschluss vom 15.06.2016, Az. VII ZR 112/15 (Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de zurückgewiesen)

Der Auf­trag­ge­ber (AG) beauf­tragt den Auf­trag­neh­mer (AN) mit der Ver­le­gung von Flie­sen. Die Gel­tung der VOB/B wird ver­ein­bart. Der AN schul­det auch die Flä­chen­ab­dich­tung ober­halb des bau­seits vor­han­de­nen Est­richs. Der AN mel­det hin­sicht­lich des aus­ge­schrie­be­nen Abdich­tungs­ma­te­ri­als Beden­ken an. Er bie­tet im Rah­men eines Nach­tra­ges eine Abdich­tung mit einem ande­ren Mate­ri­al an. Der AG nimmt das Nach­trags­an­ge­bot an. Der AN führt auf­trags­ge­mäß aus. Spä­ter wer­den Hohl­la­gen im Flie­sen­be­lag festgestellt.

Die­se sind jedoch auf feh­len­de Abdich­tungs­bah­nen unter­halb des Est­richs und einer Ver­wen­dung eines dort nicht geeig­ne­ten Abdich­tungs­ma­te­ri­als zurückzuführen.

Der AG lässt Flie­sen und Est­rich ent­fer­nen, einen neu­en Boden ver­le­gen und ver­langt vom AN Scha­den­er­satz in Höhe aller auf­ge­wand­ten Kosten. 

Zu Recht?

Die Kla­ge ist nur zum Teil erfolg­reich. Der AN haf­tet nur für die Kos­ten für die Besei­ti­gung des feh­ler­haf­ten Abdich­tungs­ma­te­ri­als ober­halb des Est­richs. Für die Kos­ten für den Aus­tausch des dar­un­ter lie­gen­den Est­richs ist er nicht haft­bar. Sein Bau­soll war nur auf Schutz des Est­richs vor Was­ser gerich­tet. Eine Prü­fung auf feh­len­de Abdich­tungs­bah­nen unter­halb des Est­richs und ein dies­be­züg­lich erteil­ter Hin­weis hät­te auf den vom AN geschul­de­ten Werk­erfolg kei­ner­lei Aus­wir­kung gehabt. Daher war eine ent­spre­chen­de Prü­fung oder ein Hin­weis gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B dies­be­züg­lich auch nicht geschuldet.

Hin­weis:

Die Abgren­zung in der Pra­xis, wel­che Prü­fung- und Hin­weis­pflich­ten das nach­fol­gen­de Gewerk bezüg­lich des Vor­ge­wer­kes tref­fen, ist äußerst schwie­rig. Prü­fungs­richt­li­nie ist, ob die Arbei­ten eines Vor­un­ter­neh­mers eine geeig­ne­te Grund­la­ge für das zu erstel­len­de Werk bie­ten und kei­ne Eigen­schaf­ten besit­zen, die den Erfolg der geschul­de­ten Leis­tun­gen in Fra­ge stel­len kön­nen. Bei arbeits­tei­lig her­ge­stell­ten Bau­wer­ken ist dies schwie­rig abzu­gren­zen. Es ist daher genau zu ermit­teln, was der jewei­li­ge Unter­neh­mer als Werk­erfolg schul­det. Wenn das Werk des ein­zel­nen Unter­neh­mers antei­lig zu einem Gesamt­erfolg bei­trägt, so ist eine Prü­fung und ein Hin­weis auch dann nötig, wenn das Werk an sich man­gel­frei erstellt wer­den kann, jedoch im Zusam­men­wir­ken mit den ande­ren Gewer­ken die ver­ein­bar­te Funk­ti­on nicht erreicht wer­den kann.