BGH, Beschluss vom 23.06.2021, Az: VII ZR 142/20

Ein öffentlicher Auftraggeber (AG) schreibt nach VOB/A die Herstellung einer Oberflächenabdichtung im Rahmen der Stilllegung einer Deponie aus. Nach dem Leistungsverzeichnis (LV) können 15 bestimmte Abfallarten eingebaut werden. Der Auftragnehmer (AN) erkennt bereits in der Angebotsbearbeitungsphase die Ungeeignetheit der ausgeschriebenen Abfallarten, kalkuliert mit anderen Abfällen und erhält den Zuschlag. In der Ausführungsphase wird auf seinen Bedenkenhinweis hin der Einsatz von weiteren 13 (geeigneten) Abfallarten genehmigt. Nachtragsstreitigkeiten führen dann zu wechselseitigen Kündigungserklärungen, woraufhin der AN seinen Restwerklohn einklagt. Im Prozess trägt er vor, er habe die Fehlerhaftigkeit der Ausschreibung erkannt und deshalb mit anderen Abfallarten kalkuliert. Der AG erklärt daraufhin die Anfechtung des Bauvertrages wegen arglistiger Täuschung.

Das OLG und später der BGH geben dem AG Recht. Der AN hat zunächst gegen seine Offenbarungspflicht verstoßen, weil er nicht die geforderten Preise angegeben, sondern insgeheim mit anderen Abfallarten kalkuliert hat. Daher waren seine Preisangaben falsch. Hinzu kommt, dass die Ausschreibungsunterlagen evident fehlerhaft waren. In einem solchen Fall ist der Bieter (ausnahmsweise) dazu verpflichtet, den AG auf diese Mängel hinzuweisen.

Hinweis:

Die Entscheidung ist problematisch, da Vergaberecht kein Vertragsrecht ist und sich Verstöße gegen Ausschreibungsvorschriften deshalb nicht auf den geschlossenen Bauvertrag auswirken.

Ferner ist der Bieter nicht dazu verpflichtet, den AG auf Fehler in den Ausschreibungsunterlagen hinzuweisen. Das wird zwar in der OLG-Rechtsprechung überwiegend anders gesehen, ist aber falsch. Nach der sog. Universitätsbibliothek-Entscheidung des BGH darf der AN ein erkennbar lückenhaftes LV nicht einfach hinnehmen, sondern muss sich daraus ergebende Zweifel vor Abgabe seines Angebotes klären. Lückenhaft in diesem Sinne ist aber kein fehlerhaftes oder unvollständiges, sondern ein kalkulatorisch unklares LV.

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.07.2021, Az: 12 U 230/20

Der Auftraggeber (AG) beauftragt unter Einbeziehung der VOB/B einen Garten- und Landschaftsbauer als Nachunternehmer (NU) mit Pflasterarbeiten im Gehwegbereich eines Parkdecks. Es zeigen sich Fugenverschiebungen an der Pflasterfläche. Der NU beruft sich darauf, dass er aufgrund der geringen Aufbauhöhe schriftlich Bedenken angemeldet und die Gewährleistung abgelehnt habe. Das LG Potsdam verurteilte den NU, da die schriftliche Bedenkenanmeldung inhaltlich nicht ausreichend gewesen sei. Hiergegen richtet sich die Berufung des NU.

Mit Erfolg!

Das OLG bestätigt zwar, dass die schriftliche Bedenkenanmeldung nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 3 VOB/B genügt, da lediglich pauschal mitgeteilt wird, dass aufgrund der geringen Aufbauhöhe Bedenken angemeldet werden. Die Bedenkenhinweispflicht ist nur dann erfüllt, wenn die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren konkret dargelegt werden, damit dem Besteller die Tragweite der Nichtbefolgung hinreichend verdeutlicht wird.

Das OLG berücksichtigt aber, dass der NU vorgetragen hat, dass der Vater des NU den Geschäftsführer des AG in einer Besprechung eingehend, verständlich und technisch präzise über die grundsätzliche Problematik geringer Aufbauhöhen auf unterbauten Flächen unterrichtet und auf die möglichen Folgen, insbesondere auf die Gefahr von Fugenverschiebungen, hingewiesen hat.

Hinweis:

Nach der BGH-Rechtsprechung ist ein mündlicher Bedenkenhinweis nicht geeignet, die Mängelhaftung auszuschließen. Die Bedenken sollen schriftlich mitgeteilt werden, damit sie das erforderliche Gewicht erhalten. Ignoriert der AG aber die zutreffenden mündlichen Bedenkenhinweise, kann sich der AN auf ein Mitverschulden des AG berufen, was im Einzelfall dazu führen kann, dass der AG die Mangelkosten allein tragen muss.

OLG Köln, Urteil vom 04.01.2021, Az: 17 U 165/19

Der Auftragnehmer (AN) verlangt vom Auftraggeber (AG) Vergütung für Putzarbeiten nach Stundensatz. Im vertraglich vereinbarten Leistungsverzeichnis (LV) wurde auf ein anderes Bauvorhaben mit Leistungsbeschreibung und Einheitspreisen Bezug genommen. Die Vergütung sollte nach den tatsächlich erbrachten Mengen und Einheitspreisen erfolgen. In den Einheitspreisen sollten alle erforderlichen Nebenleistungen und besondere Leistungen enthalten sein. Der AN behauptet, er habe eine Auftragsbestätigung versandt, in der sich eine Position für Stundenlohnarbeiten für unvorhersehbare Arbeiten befindet. Die Arbeiten, die er nach Stundenlohn abgerechnet hat, seien erforderlich gewesen, weil der Elektriker in die bereits fertig verputzten Wände Schlitze geschlagen habe.

Der AG bestreitet die Auftragsbestätigung erhalten zu haben und macht geltend, dass die abgerechneten Leistungen bereits mit den Einheitspreisen vergütet wurden.

Das OLG lehnt die Vergütung für Stundenlohnarbeiten ab. Zwar ist der Stundenlohn in der Auftragsbestätigung vorgesehen. Dass diese Auftragsbestätigung dem AG aber zugegangen ist, konnte nicht bewiesen werden. Deshalb sieht das OLG den Stundenlohn als nicht vereinbart an. Zudem sind – so das OLG – Stundenlohnarbeiten nur dann zu vergüten, wenn der AN eine konkrete Beauftragung mit solchen Arbeiten nachweisen könnte.

Eine Beauftragung kann insbesondere nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass der AG die Arbeiten nicht gestoppt hat. Auch aus der Tatsache, dass Stundenlohnzettel beim AG abgegeben und nicht zurückgewiesen worden sind, lässt noch nicht auf eine Stundenlohnvereinbarung schließen. Die Abzeichnung von Stundenzetteln genügt in der Regel nicht für die Annahme der Vereinbarung einer Stundenlohnzahlung.

Hinweis:

Um Stundenlohnarbeiten abrechnen zu können, ist eine Stundenlohnvereinbarung sowie der Nachweis für den Umfang der konkreten Beauftragung erforderlich. Ferner erforderlich ist eine exakte Abgrenzung von anderen bereits vertraglich geschuldeten Leistungen, die Nachvollziehbarkeit der Stundenzettel und der Abrechnung sowie die Angemessenheit des Aufwandes. Stundenlohn erfordert deshalb eine sehr sorgfältige Dokumentation.

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.07.2019, Az: 10 U 14/19

Die Bauherren bauen ein Einfamilienhaus und beauftragen den AN mit dessen Errichtung. Der Keller soll wegen drückendem Wasser wasserundurchlässig als Weiße Wanne ausgeführt werden. Unter der Bodenplatte soll eine Dämmung aus geschlossenzelligem, extrudiertem Polystyrol (XPS) eingebaut werden. Der AN baut stattdessen eine Dämmung aus expandiertem Polystyrol (EPS) ein. XPS und EPS unterscheiden sich in ihren Eigenschaften deutlich. EPS ist vom Hersteller für die Verwendung unter tragenden Bodenplatten und bei drückendem Wasser nicht zugelassen. Das Gebäude wird zunächst teilweise errichtet. Der Austausch des falschen Dämmmaterials unter der Bodenplatte ist daher nur durch Abriss und Neubau des Gebäudes möglich.

Nach erfolgloser Fristsetzung verlangen die Bauherren Kostenvorschuss für Abriss und Neubau sowie den Ersatz weiterer Schäden. Der AN wendet Unverhältnismäßigkeit ein und verweist auf andere Sanierungsmöglichkeiten, wie z.B. Streifenfundamente und Drainage mit Hebeanlage.

Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit durch den AN blieb ohne Erfolg, da andere Sanierungsmaßnahmen als Abriss und Neuherstellung den Mangel nicht beseitigen und mit Nachteilen verbunden sind. Unverhältnismäßigkeit liegt nur vor, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung im Verhältnis zu den dafür erforderlichen Aufwendungen unter Abwägung aller Umstände gegen Treu und Glauben verstößt. Es kommt dabei darauf an, ob bei Abwägung aller Umstände der für die Mangelbeseitigung erforderliche Aufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zum Interesse des AG an der Mangelbeseitigung steht. Der hier erforderliche Aufwand ist jedoch nicht unverhältnismäßig. Die Bauherren müssten ansonsten ein nicht geschuldetes Werk akzeptieren. Bei einer Abwägung der Umstände des Einzelfalles war auch zu berücksichtigen, dass der AN den Mangel grob fahrlässig verursacht hat.

Hinweis:

Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit hat in der Regel nur bei geringer Funktionsbeeinträchtigung Erfolg, insbesondere bei optischen Beeinträchtigungen. Bei einer Funktionsbeeinträchtigung greift der Einwand in der Regel nicht. Das Verschulden ist ein wesentliches Kriterium im Rahmen der Abwägung.

OLG München, Beschluss vom 24.03.2021, Az: 28 U 7186/20 Bau

Ein Verbraucher begehrt vom Unternehmer die Rückzahlung des Werklohns für den Einbau einer neuen Treppe, da er den abgeschlossenen Vertrag widerrufen hat.

Der Verbraucher hat Erfolg!

Die geleistete Abschlagszahlung kann zurückgefordert werden, da der Vertrag wirksam widerrufen wurde. Der Vertrag wurde in der Wohnung des Verbrauchers abgeschlossen. Das Argument des Unternehmers, es habe keine „Überrumpelungssituation“ vorgelegen, verfängt nicht.

Die Verbraucherrechte-Richtlinie hat den Verbraucherschutz erweitert und darauf verzichtet, als Voraussetzung aufzunehmen, dass der Verbraucher zum Vertragsabschluss bestimmt wurde. Zudem werden von den Vorschriften zum Widerrufsrecht auch Rechtsgeschäfte erfasst, bei denen die Veranlassung zum Vertragsabschluss vom Verbraucher ausgeht. Der Gesetzgeber hat den Unternehmer, der die gesetzlichen Vorgaben des Verbraucherschutzes nicht einhält, sanktioniert und dem Verbraucher über einen erheblichen Zeitraum Lösungsrechte zugebilligt. Hiervon kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.

Der Verbraucher ist über sein Widerrufsrecht zu informieren. Erfolgt das nicht ordnungsgemäß – wie im vorliegenden Fall – beträgt die Widerrufsfrist über ein Jahr.

Hinweis:

Ein Unternehmer sollte bei Verträgen mit Verbrauchern stets prüfen, ob es sich um einen sog. „Fernabsatzvertrag“ oder um einen Vertrag handelt, der außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers abgeschlossen wurde. In diesen Fällen steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu. Wird der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über dieses Widerrufsrecht belehrt, kann dieser den Vertrag ein Jahr und 14 Tage lang widerrufen und die bereits geleistete Vergütung zurückverlangen.

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.07.2020, Az: 12 U 76/19

Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) mit der Errichtung eines Gebäudes, dessen Keller zu Wohnzwecken genutzt werden soll. Die Entwurfsplanung des Architekten sieht eine Abdichtung gegen zeitweise aufstauendes Sickerwasser vor. Nachdem die Wände errichtet sind, bemängelt der AG die unzureichende Abdichtung des Kellers. Der AN schlägt schließlich vor, die Kelleraußenwände gegen zeitweise aufstauendes Sickerwasser abzudichten und die Bodenplatte gegen Bodenfeuchte und nichtstauendes Sickerwasser. Daraufhin nimmt der AG Abstand von der Mängelrüge und das Gebäude wird entsprechend des Vorschlages des AN errichtet und vom AG abgenommen.

Danach kommt es im Keller zu Durchfeuchtungen. Nach umfangreichen Beseitigungsarbeiten wiederholen sich diese Wassereintritte. Nun will der AG die Bodenplatte des Kellers auch gegen zeitweise aufstauendes Sickerwasser abgedichtet wissen. Der AN lehnt dies ab, da der AG bei Errichtung des Gebäudes mit der ausgeführten Abdichtungsart der Bodenplatte einverstanden gewesen ist.

Der AG verlangt daraufhin 52.000,00 € Vorschuss für die Mangelbeseitigung.

Der AG hat keinen Erfolg!

Zwar ist der Keller mangelhaft, da er nicht den im Zeitpunkt der Errichtung zu beachtenden anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ein Keller muss einheitlich abgedichtet werden. Die Wasserbelastung kann nicht für Wände und Bodenplatte unterschiedlich bewertet werden. Auf die Unterschreitung des technischen Standards hat der AN den AG nicht hingewiesen, so dass die Vereinbarung zur Abdichtung des Kellers nicht wirksam ist. Der AG scheitert aber, weil die mangelhafte Abdichtung der Bodenplatte laut Sachverständigem nicht für die letztendlich auftretenden Feuchtigkeitsbelastung verantwortlich ist, sondern eine Undichtigkeit im Bereich einer Kellerwand.

Bei Abwägung des zu betreibenden Aufwands für eine nachträgliche Abdichtung der Bodenplatte gegen zeitweise aufstauendes Sickerwasser gegenüber dem Vorteil, den die Mangelbeseitigung für den AG objektiv bedeutet, hat das OLG die beabsichtigte Nachbesserung insgesamt als unverhältnismäßig bewertet.

Hinweis:

Der Ausgang einer erst Jahre später erfolgenden gerichtlichen Interessenabwägung ist nur sehr schwer zu prognostizieren. Deshalb ist dringend zu empfehlen, jede Änderung des Bausolls, die hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleibt, und die dazu erteilten Hinweise schriftlich zu dokumentieren.

OLG Köln, Urteil vom 22.08.2018, Az: 17 U 57/16

Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Gebäudes zu einem Pauschalpreis von 480.000,00 €. Nachdem die Ausführungsfristen abgelaufen sind, wurde der Vertrag fortgeführt. Zudem haben Privatsachverständige kleinere Mängel festgestellt mit Sanierungskosten von insgesamt ca. 14.000,00 €.

Später kündigt der AG den Bauvertrag außerordentlich und begründet diese Kündigung mit einem erheblichen Vertrauensverlust in die Leistungsfähigkeit des AN sowie der erheblichen Bauzeitverzögerung. Eine Frist zur Mangelbeseitigung setzt der AG dem AN nicht, sondern lässt das gekündigte Bauvorhaben von einem anderen Unternehmen fertigstellen. Die Restfertigstellungsmehrkosten sowie die Kosten der Mangelbeseitigung macht der AG geltend.

Ohne Erfolg!

Es fehlt an der erforderlichen Fristsetzung zur Nacherfüllung. Die Fristsetzung ist trotz der erklärten Kündigung nicht entbehrlich, da ein die sofortige Vertragsbeendigung rechtfertigender wichtiger Grund nämlich nicht vorliegt. Die Mangelhaftigkeit der Werkleistung allein stellt regelmäßig einen solchen wichtigen Grund noch nicht dar. Auch auf die Bauzeitverzögerung kann die Kündigung nicht gestützt werden, da die Parteien nach Ablauf der Ausführungsfristen die Arbeiten einvernehmlich fortgeführt haben. Damit hat der AG zum Ausdruck gebracht, dass die Bauzeitverzögerung keine gewichtige Vertragsstörung ist.

Ferner hat der AN die Mangelbeseitigung weder endgültig und ernsthaft verweigert, noch ist die Durchführung einer Nacherfüllung durch den AN unzumutbar. Dass der AN das Vorhandensein einzelner Mängel bestritten hat, bringt keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung zum Ausdruck.

Hinweis:

Auch nach einer Kündigung muss dem AN grundsätzlich das Recht gewährt werden, Mängel an der erbrachten Leistung zu beseitigen. Eine Ausnahme hiervon liegt nur vor, wenn die Mängel bereits Kündigungsgrund waren. Aber auch in diesem Fall sollte der AG rein vorsorglich unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung auffordern.

KG, Beschluss vom 08.01.2021, Az: 21 U 1064/20

Der AG beauftragt den AN mit der Herstellung und dem Einbau von Fenstern und Türen für sein Bauvorhaben. Er beauftragt außerdem einen anderen Bauunternehmer (BU) für dasselbe Projekt mit anderen Arbeiten.

Die vom AN angelieferten Fensterbänke wurden beschädigt und der AN meint, dass Mitarbeiter des BU verantwortlich seien. Er erhebt deswegen Klage gegen den BU auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens.

Ohne Erfolg!

Ein deliktischer Schadensersatzanspruch besteht nach Auffassung des Gerichts nicht. Dafür wäre es erforderlich, dass der Schaden von einem gesetzlichen Organ oder Repräsentanten des BU verursacht worden wäre. Ein deliktischer Anspruch wegen einer Schadensverursachung durch Verrichtungsgehilfen des BU (dessen Mitarbeiter) ist ebenfalls zu verneinen. Der BU hat vorgetragen, dass die auf der Baustelle eingesetzten Mitarbeiter verlässlich und seit Jahren erprobt waren und durch seine leitenden Mitarbeiter eingewiesen und kontrolliert wurden. Damit hat sich der BU entlastet.

Es besteht auch kein vertraglicher Schadensersatzanspruch, da es kein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen AN und BU gibt.

Der Anspruch kann auch nicht aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Bauherrn und dem BU abgeleitet werden (Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter). Dies würde voraussetzen, dass der Bauherr für das „Wohl und Wehe“ des AN verantwortlich gewesen wäre oder ein erkennbares besonderes Interesse daran gehabt hätte, dass der AN in den Schutzbereich des Vertrages mit dem BU einbezogen wird. Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.12.2020, Az: 22 W 56/20

Ein Baustoffhändler verkauft einem Bauunternehmer (BU) Baustoffe. Es kommt zu Zahlungsstockungen. Nachdem der BU trotz Mahnung die Rechnung nicht bezahlte, vereinbarten die Parteien eine Ratenzahlung. Danach meldet der BU Insolvenz an. Der Insolvenzverwalter behauptet, dass die Zahlungen, die auf die Ratenzahlungsvereinbarung hin bezahlt wurden, allesamt anfechtbar seien. Der Baustoffhändler habe Kenntnis gehabt, dass Zahlungsunfähigkeit des BU vorliegt, da es bereits zu Zahlungseinstellungen gekommen sei und die Zahlungen trotz Mahnung nicht wieder aufgenommen worden seien.

Der Insolvenzverwalter will diese Zahlungen anfechten.

Ohne Erfolg!

Das Prozesskostenhilfegesuch des Insolvenzverwalters wird zurückgewiesen, da nach Auffassung des Gerichts die Kenntnis des Baustoffhändlers von einer Zahlungsunfähigkeit des BU fehlt. § 133 Abs. 1 InsO setzt die Kenntnis des Gläubigers vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners voraus. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners droht. An dieser Kenntnis habe es auf Seiten des Baustoffhändlers gefehlt, denn es sei gerade in der Baubranche im Zusammenhang mit kleinen und mittelständigen Firmen eine vorübergehende Zahlungsstockung, die sich in einem überschaubaren Zeitraum bewege, nicht unüblich. Auch die Höhe der offenen Zahlungen habe sich in keinem auffälligen Bereich bewegt. Daher sei aus der Nichtzahlung der Rechnungen trotz Mahnung kein Schluss auf die Kenntnis des Baustoffhändlers zu ziehen.

Hinweis:

Diese Entscheidung hat große Bedeutung für die Bauwirtschaft, denn das OLG stellt fest, dass in der Baubranche das bloße Ausbleiben von Zahlungen nicht ohne Weiteres den Schluss zulässt, dass der Baustofflieferant Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Baufirma hatte. Insbesondere da wegen des BauFordSiG Einnahmen aus verschiedenen Bauvorhaben nicht „quer“ verwendet werden dürfen und der Erwerb von Baustoffen in der Regel wegen der Vorleistungspflicht des Werkunternehmers vorfinanziert werden muss, ist das Zahlungsverhalten in der Baubranche nicht vergleichbar mit anderen Wirtschaftszweigen.

LG Berlin, Urteil vom 18.12.2020, Az: 22 O 366/16

Der AN erneuert im Auftrag des AG die Betonfahrbahndecke eines Autobahnabschnittes. Nach Abnahme treten Risse und Ausbrüche auf. Nach erfolgloser Fristsetzung lässt der AG einen Teil der Schäden durch Dritte beheben und verlangt die Kosten vom AN.

Die Mängel an der Fahrbahn wurden durch eine Alkali-Kieselsäure-Reaktion (AKR) verursacht. AKR tritt bei Verwendung bestimmter Zuschlagstoffe auf. Im Vertrag hatte der AG vorgesehen, die Fahrbahn gemäß ZTV Beton-StB 01 herzustellen und Zuschlagstoffe gemäß AKR-Richtlinie zu verwenden.

Die vom AN verwendeten Zuschlagstoffe entsprachen den betreffenden Anforderungen bei Abnahme im Jahr 2005. Später wurden diese Anforderungen verschärft. Den verschärften Anforderungen entsprechen die vom AN verwendeten Zuschlagstoffe nicht.

Die Klage hat Erfolg. Es liegt ein Mangel vor. Es kann offenbleiben, ob die Fahrbahn der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und den zur Zeit der Abnahme allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Entscheidend ist, dass sich die Fahrbahn nicht für den gewöhnlichen und vertraglich vorausgesetzten Gebrauch eignet. § 13 Nr. 1 VOB/B (2002) entlastet den AN nicht. Die vom AG vertraglich vorgegebene Bauausführung ist grundsätzlich anerkannt und technisch beherrschbar. Dass begleitende Hinweise des AG zur AKR-Vermeidung nicht ausgereicht haben, entlastet den AN nicht. Das Risiko, dass sich die verwendeten Verfahren oder Baustoffe im Nachhinein als ungeeignet erweisen, trägt der AN, sofern der AG lediglich Mindestanforderungen beschreibt und in dem so gesteckten Rahmen auch eine mangelfreie Herstellung möglich war.

Hinweis:

Diese Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung. Danach ist von einer Erfolgshaftung des Unternehmers auszugehen, die weit über den Wortlaut des § 13 Abs. 1 VOB/B und § 633 Abs. 2 BGB hinausgeht.

Gegen das Urteil wurde allerdings Berufung eingelegt.