Man­gel­be­sei­ti­gung unverhältnismäßig?

OLG Stutt­gart, Urteil vom 09.07.2019, Az: 10 U 14/19

Die Bau­her­ren bau­en ein Ein­fa­mi­li­en­haus und beauf­tra­gen den AN mit des­sen Errich­tung. Der Kel­ler soll wegen drü­cken­dem Was­ser was­ser­un­durch­läs­sig als Wei­ße Wan­ne aus­ge­führt wer­den. Unter der Boden­plat­te soll eine Däm­mung aus geschloss­enzel­li­gem, extru­dier­tem Poly­sty­rol (XPS) ein­ge­baut wer­den. Der AN baut statt­des­sen eine Däm­mung aus expan­dier­tem Poly­sty­rol (EPS) ein. XPS und EPS unter­schei­den sich in ihren Eigen­schaf­ten deut­lich. EPS ist vom Her­stel­ler für die Ver­wen­dung unter tra­gen­den Boden­plat­ten und bei drü­cken­dem Was­ser nicht zuge­las­sen. Das Gebäu­de wird zunächst teil­wei­se errich­tet. Der Aus­tausch des fal­schen Dämm­ma­te­ri­als unter der Boden­plat­te ist daher nur durch Abriss und Neu­bau des Gebäu­des möglich.

Nach erfolg­lo­ser Frist­set­zung ver­lan­gen die Bau­her­ren Kos­ten­vor­schuss für Abriss und Neu­bau sowie den Ersatz wei­te­rer Schä­den. Der AN wen­det Unver­hält­nis­mä­ßig­keit ein und ver­weist auf ande­re Sanie­rungs­mög­lich­kei­ten, wie z.B. Strei­fen­fun­da­men­te und Drai­na­ge mit Hebeanlage.

Der Ein­wand der Unver­hält­nis­mä­ßig­keit durch den AN blieb ohne Erfolg, da ande­re Sanie­rungs­maß­nah­men als Abriss und Neu­her­stel­lung den Man­gel nicht besei­ti­gen und mit Nach­tei­len ver­bun­den sind. Unver­hält­nis­mä­ßig­keit liegt nur vor, wenn das Bestehen auf ord­nungs­ge­mä­ße Ver­trags­er­fül­lung im Ver­hält­nis zu den dafür erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen unter Abwä­gung aller Umstän­de gegen Treu und Glau­ben ver­stößt. Es kommt dabei dar­auf an, ob bei Abwä­gung aller Umstän­de der für die Man­gel­be­sei­ti­gung erfor­der­li­che Auf­wand in kei­nem ver­nünf­ti­gen Ver­hält­nis zum Inter­es­se des AG an der Man­gel­be­sei­ti­gung steht. Der hier erfor­der­li­che Auf­wand ist jedoch nicht unver­hält­nis­mä­ßig. Die Bau­her­ren müss­ten ansons­ten ein nicht geschul­de­tes Werk akzep­tie­ren. Bei einer Abwä­gung der Umstän­de des Ein­zel­fal­les war auch zu berück­sich­ti­gen, dass der AN den Man­gel grob fahr­läs­sig ver­ur­sacht hat.

Hin­weis:

Der Ein­wand der Unver­hält­nis­mä­ßig­keit hat in der Regel nur bei gerin­ger Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gung Erfolg, ins­be­son­de­re bei opti­schen Beein­träch­ti­gun­gen. Bei einer Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gung greift der Ein­wand in der Regel nicht. Das Ver­schul­den ist ein wesent­li­ches Kri­te­ri­um im Rah­men der Abwägung.