Wider­rufs­recht!

OLG Mün­chen, Beschluss vom 24.03.2021, Az: 28 U 7186/20 Bau

Ein Ver­brau­cher begehrt vom Unter­neh­mer die Rück­zah­lung des Werk­lohns für den Ein­bau einer neu­en Trep­pe, da er den abge­schlos­se­nen Ver­trag wider­ru­fen hat.

Der Ver­brau­cher hat Erfolg!

Die geleis­te­te Abschlags­zah­lung kann zurück­ge­for­dert wer­den, da der Ver­trag wirk­sam wider­ru­fen wur­de. Der Ver­trag wur­de in der Woh­nung des Ver­brau­chers abge­schlos­sen. Das Argu­ment des Unter­neh­mers, es habe kei­ne „Über­rum­pe­lungs­si­tua­ti­on“ vor­ge­le­gen, ver­fängt nicht.

Die Ver­brau­cher­rech­te-Richt­li­nie hat den Ver­brau­cher­schutz erwei­tert und dar­auf ver­zich­tet, als Vor­aus­set­zung auf­zu­neh­men, dass der Ver­brau­cher zum Ver­trags­ab­schluss bestimmt wur­de. Zudem wer­den von den Vor­schrif­ten zum Wider­rufs­recht auch Rechts­ge­schäf­te erfasst, bei denen die Ver­an­las­sung zum Ver­trags­ab­schluss vom Ver­brau­cher aus­geht. Der Gesetz­ge­ber hat den Unter­neh­mer, der die gesetz­li­chen Vor­ga­ben des Ver­brau­cher­schut­zes nicht ein­hält, sank­tio­niert und dem Ver­brau­cher über einen erheb­li­chen Zeit­raum Lösungs­rech­te zuge­bil­ligt. Hier­von kann nicht zum Nach­teil des Ver­brau­chers abge­wi­chen werden.

Der Ver­brau­cher ist über sein Wider­rufs­recht zu infor­mie­ren. Erfolgt das nicht ord­nungs­ge­mäß – wie im vor­lie­gen­den Fall – beträgt die Wider­rufs­frist über ein Jahr.

Hin­weis:

Ein Unter­neh­mer soll­te bei Ver­trä­gen mit Ver­brau­chern stets prü­fen, ob es sich um einen sog. „Fern­ab­satz­ver­trag“ oder um einen Ver­trag han­delt, der außer­halb der Geschäfts­räu­me des Unter­neh­mers abge­schlos­sen wur­de. In die­sen Fäl­len steht dem Ver­brau­cher ein Wider­rufs­recht zu. Wird der Ver­brau­cher nicht ord­nungs­ge­mäß über die­ses Wider­rufs­recht belehrt, kann die­ser den Ver­trag ein Jahr und 14 Tage lang wider­ru­fen und die bereits geleis­te­te Ver­gü­tung zurückverlangen.