Widerrufsrecht!

OLG München, Beschluss vom 24.03.2021, Az: 28 U 7186/20 Bau

Ein Verbraucher begehrt vom Unternehmer die Rückzahlung des Werklohns für den Einbau einer neuen Treppe, da er den abgeschlossenen Vertrag widerrufen hat.

Der Verbraucher hat Erfolg!

Die geleistete Abschlagszahlung kann zurückgefordert werden, da der Vertrag wirksam widerrufen wurde. Der Vertrag wurde in der Wohnung des Verbrauchers abgeschlossen. Das Argument des Unternehmers, es habe keine „Überrumpelungssituation“ vorgelegen, verfängt nicht.

Die Verbraucherrechte-Richtlinie hat den Verbraucherschutz erweitert und darauf verzichtet, als Voraussetzung aufzunehmen, dass der Verbraucher zum Vertragsabschluss bestimmt wurde. Zudem werden von den Vorschriften zum Widerrufsrecht auch Rechtsgeschäfte erfasst, bei denen die Veranlassung zum Vertragsabschluss vom Verbraucher ausgeht. Der Gesetzgeber hat den Unternehmer, der die gesetzlichen Vorgaben des Verbraucherschutzes nicht einhält, sanktioniert und dem Verbraucher über einen erheblichen Zeitraum Lösungsrechte zugebilligt. Hiervon kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.

Der Verbraucher ist über sein Widerrufsrecht zu informieren. Erfolgt das nicht ordnungsgemäß – wie im vorliegenden Fall – beträgt die Widerrufsfrist über ein Jahr.

Hinweis:

Ein Unternehmer sollte bei Verträgen mit Verbrauchern stets prüfen, ob es sich um einen sog. „Fernabsatzvertrag“ oder um einen Vertrag handelt, der außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers abgeschlossen wurde. In diesen Fällen steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu. Wird der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über dieses Widerrufsrecht belehrt, kann dieser den Vertrag ein Jahr und 14 Tage lang widerrufen und die bereits geleistete Vergütung zurückverlangen.