Sto­cken­de Zah­lun­gen sind kein Indiz für Zahlungsunfähigkeit!

OLG Frank­furt, Beschluss vom 07.12.2020, Az: 22 W 56/20

Ein Bau­stoff­händ­ler ver­kauft einem Bau­un­ter­neh­mer (BU) Bau­stof­fe. Es kommt zu Zah­lungs­sto­ckun­gen. Nach­dem der BU trotz Mah­nung die Rech­nung nicht bezahl­te, ver­ein­bar­ten die Par­tei­en eine Raten­zah­lung. Danach mel­det der BU Insol­venz an. Der Insol­venz­ver­wal­ter behaup­tet, dass die Zah­lun­gen, die auf die Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung hin bezahlt wur­den, alle­samt anfecht­bar sei­en. Der Bau­stoff­händ­ler habe Kennt­nis gehabt, dass Zah­lungs­un­fä­hig­keit des BU vor­liegt, da es bereits zu Zah­lungs­ein­stel­lun­gen gekom­men sei und die Zah­lun­gen trotz Mah­nung nicht wie­der auf­ge­nom­men wor­den seien.

Der Insol­venz­ver­wal­ter will die­se Zah­lun­gen anfechten.

Ohne Erfolg!

Das Pro­zess­kos­ten­hil­fe­ge­such des Insol­venz­ver­wal­ters wird zurück­ge­wie­sen, da nach Auf­fas­sung des Gerichts die Kennt­nis des Bau­stoff­händ­lers von einer Zah­lungs­un­fä­hig­keit des BU fehlt. § 133 Abs. 1 InsO setzt die Kennt­nis des Gläu­bi­gers vom Gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gungs­vor­satz des Insol­venz­schuld­ners vor­aus. Die­se Kennt­nis wird ver­mu­tet, wenn der Anfech­tungs­geg­ner wuss­te, dass die Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Schuld­ners droht. An die­ser Kennt­nis habe es auf Sei­ten des Bau­stoff­händ­lers gefehlt, denn es sei gera­de in der Bau­bran­che im Zusam­men­hang mit klei­nen und mit­tel­stän­di­gen Fir­men eine vor­über­ge­hen­de Zah­lungs­sto­ckung, die sich in einem über­schau­ba­ren Zeit­raum bewe­ge, nicht unüb­lich. Auch die Höhe der offe­nen Zah­lun­gen habe sich in kei­nem auf­fäl­li­gen Bereich bewegt. Daher sei aus der Nicht­zah­lung der Rech­nun­gen trotz Mah­nung kein Schluss auf die Kennt­nis des Bau­stoff­händ­lers zu ziehen.

Hin­weis:

Die­se Ent­schei­dung hat gro­ße Bedeu­tung für die Bau­wirt­schaft, denn das OLG stellt fest, dass in der Bau­bran­che das blo­ße Aus­blei­ben von Zah­lun­gen nicht ohne Wei­te­res den Schluss zulässt, dass der Bau­stoff­lie­fe­rant Kennt­nis von der Zah­lungs­un­fä­hig­keit der Bau­fir­ma hat­te. Ins­be­son­de­re da wegen des Bau­Ford­SiG Ein­nah­men aus ver­schie­de­nen Bau­vor­ha­ben nicht „quer“ ver­wen­det wer­den dür­fen und der Erwerb von Bau­stof­fen in der Regel wegen der Vor­leis­tungs­pflicht des Werk­un­ter­neh­mers vor­fi­nan­ziert wer­den muss, ist das Zah­lungs­ver­hal­ten in der Bau­bran­che nicht ver­gleich­bar mit ande­ren Wirtschaftszweigen.