Unter­schrei­tung der aner­kann­ten Regeln der Technik!

OLG Bran­den­burg, Urteil vom 09.07.2020, Az: 12 U 76/19

Der Auf­trag­ge­ber (AG) beauf­tragt den Auf­trag­neh­mer (AN) mit der Errich­tung eines Gebäu­des, des­sen Kel­ler zu Wohn­zwe­cken genutzt wer­den soll. Die Ent­wurfs­pla­nung des Archi­tek­ten sieht eine Abdich­tung gegen zeit­wei­se auf­stau­en­des Sicker­was­ser vor. Nach­dem die Wän­de errich­tet sind, bemän­gelt der AG die unzu­rei­chen­de Abdich­tung des Kel­lers. Der AN schlägt schließ­lich vor, die Kel­ler­au­ßen­wän­de gegen zeit­wei­se auf­stau­en­des Sicker­was­ser abzu­dich­ten und die Boden­plat­te gegen Boden­feuch­te und nicht­stau­en­des Sicker­was­ser. Dar­auf­hin nimmt der AG Abstand von der Män­gel­rü­ge und das Gebäu­de wird ent­spre­chend des Vor­schla­ges des AN errich­tet und vom AG abgenommen.

Danach kommt es im Kel­ler zu Durch­feuch­tun­gen. Nach umfang­rei­chen Besei­ti­gungs­ar­bei­ten wie­der­ho­len sich die­se Was­ser­ein­trit­te. Nun will der AG die Boden­plat­te des Kel­lers auch gegen zeit­wei­se auf­stau­en­des Sicker­was­ser abge­dich­tet wis­sen. Der AN lehnt dies ab, da der AG bei Errich­tung des Gebäu­des mit der aus­ge­führ­ten Abdich­tungs­art der Boden­plat­te ein­ver­stan­den gewe­sen ist.

Der AG ver­langt dar­auf­hin 52.000,00 € Vor­schuss für die Mangelbeseitigung.

Der AG hat kei­nen Erfolg!

Zwar ist der Kel­ler man­gel­haft, da er nicht den im Zeit­punkt der Errich­tung zu beach­ten­den aner­kann­ten Regeln der Tech­nik ent­spricht. Ein Kel­ler muss ein­heit­lich abge­dich­tet wer­den. Die Was­ser­be­las­tung kann nicht für Wän­de und Boden­plat­te unter­schied­lich bewer­tet wer­den. Auf die Unter­schrei­tung des tech­ni­schen Stan­dards hat der AN den AG nicht hin­ge­wie­sen, so dass die Ver­ein­ba­rung zur Abdich­tung des Kel­lers nicht wirk­sam ist. Der AG schei­tert aber, weil die man­gel­haf­te Abdich­tung der Boden­plat­te laut Sach­ver­stän­di­gem nicht für die letzt­end­lich auf­tre­ten­den Feuch­tig­keits­be­las­tung ver­ant­wort­lich ist, son­dern eine Undich­tig­keit im Bereich einer Kellerwand.

Bei Abwä­gung des zu betrei­ben­den Auf­wands für eine nach­träg­li­che Abdich­tung der Boden­plat­te gegen zeit­wei­se auf­stau­en­des Sicker­was­ser gegen­über dem Vor­teil, den die Man­gel­be­sei­ti­gung für den AG objek­tiv bedeu­tet, hat das OLG die beab­sich­tig­te Nach­bes­se­rung ins­ge­samt als unver­hält­nis­mä­ßig bewertet.

Hin­weis:

Der Aus­gang einer erst Jah­re spä­ter erfol­gen­den gericht­li­chen Inter­es­sen­ab­wä­gung ist nur sehr schwer zu pro­gnos­ti­zie­ren. Des­halb ist drin­gend zu emp­feh­len, jede Ände­rung des Bau­solls, die hin­ter den aner­kann­ten Regeln der Tech­nik zurück­bleibt, und die dazu erteil­ten Hin­wei­se schrift­lich zu dokumentieren.