Mitarbeiter beschädigen Baustoffe – Kein Direktanspruch gegen den Unternehmer!

KG, Beschluss vom 08.01.2021, Az: 21 U 1064/20

Der AG beauftragt den AN mit der Herstellung und dem Einbau von Fenstern und Türen für sein Bauvorhaben. Er beauftragt außerdem einen anderen Bauunternehmer (BU) für dasselbe Projekt mit anderen Arbeiten.

Die vom AN angelieferten Fensterbänke wurden beschädigt und der AN meint, dass Mitarbeiter des BU verantwortlich seien. Er erhebt deswegen Klage gegen den BU auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens.

Ohne Erfolg!

Ein deliktischer Schadensersatzanspruch besteht nach Auffassung des Gerichts nicht. Dafür wäre es erforderlich, dass der Schaden von einem gesetzlichen Organ oder Repräsentanten des BU verursacht worden wäre. Ein deliktischer Anspruch wegen einer Schadensverursachung durch Verrichtungsgehilfen des BU (dessen Mitarbeiter) ist ebenfalls zu verneinen. Der BU hat vorgetragen, dass die auf der Baustelle eingesetzten Mitarbeiter verlässlich und seit Jahren erprobt waren und durch seine leitenden Mitarbeiter eingewiesen und kontrolliert wurden. Damit hat sich der BU entlastet.

Es besteht auch kein vertraglicher Schadensersatzanspruch, da es kein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen AN und BU gibt.

Der Anspruch kann auch nicht aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Bauherrn und dem BU abgeleitet werden (Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter). Dies würde voraussetzen, dass der Bauherr für das „Wohl und Wehe“ des AN verantwortlich gewesen wäre oder ein erkennbares besonderes Interesse daran gehabt hätte, dass der AN in den Schutzbereich des Vertrages mit dem BU einbezogen wird. Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt.