Mit­ar­bei­ter beschä­di­gen Bau­stof­fe – Kein Direkt­an­spruch gegen den Unternehmer!

KG, Beschluss vom 08.01.2021, Az: 21 U 1064/20

Der AG beauf­tragt den AN mit der Her­stel­lung und dem Ein­bau von Fens­tern und Türen für sein Bau­vor­ha­ben. Er beauf­tragt außer­dem einen ande­ren Bau­un­ter­neh­mer (BU) für das­sel­be Pro­jekt mit ande­ren Arbeiten.

Die vom AN ange­lie­fer­ten Fens­ter­bän­ke wur­den beschä­digt und der AN meint, dass Mit­ar­bei­ter des BU ver­ant­wort­lich sei­en. Er erhebt des­we­gen Kla­ge gegen den BU auf Ersatz des ihm ent­stan­de­nen Schadens.

Ohne Erfolg!

Ein delikt­i­scher Scha­dens­er­satz­an­spruch besteht nach Auf­fas­sung des Gerichts nicht. Dafür wäre es erfor­der­lich, dass der Scha­den von einem gesetz­li­chen Organ oder Reprä­sen­tan­ten des BU ver­ur­sacht wor­den wäre. Ein delikt­i­scher Anspruch wegen einer Scha­dens­ver­ur­sa­chung durch Ver­rich­tungs­ge­hil­fen des BU (des­sen Mit­ar­bei­ter) ist eben­falls zu ver­nei­nen. Der BU hat vor­ge­tra­gen, dass die auf der Bau­stel­le ein­ge­setz­ten Mit­ar­bei­ter ver­läss­lich und seit Jah­ren erprobt waren und durch sei­ne lei­ten­den Mit­ar­bei­ter ein­ge­wie­sen und kon­trol­liert wur­den. Damit hat sich der BU entlastet.

Es besteht auch kein ver­trag­li­cher Scha­dens­er­satz­an­spruch, da es kein unmit­tel­ba­res Ver­trags­ver­hält­nis zwi­schen AN und BU gibt.

Der Anspruch kann auch nicht aus dem Ver­trags­ver­hält­nis zwi­schen dem Bau­herrn und dem BU abge­lei­tet wer­den (Ver­trag mit Schutz­wir­kung zuguns­ten Drit­ter). Dies wür­de vor­aus­set­zen, dass der Bau­herr für das „Wohl und Wehe“ des AN ver­ant­wort­lich gewe­sen wäre oder ein erkenn­ba­res beson­de­res Inter­es­se dar­an gehabt hät­te, dass der AN in den Schutz­be­reich des Ver­tra­ges mit dem BU ein­be­zo­gen wird. Die­se Vor­aus­set­zun­gen sind hier aber nicht erfüllt.