Mündlicher Bedenkenhinweis reicht aus!

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.07.2021, Az: 12 U 230/20

Der Auftraggeber (AG) beauftragt unter Einbeziehung der VOB/B einen Garten- und Landschaftsbauer als Nachunternehmer (NU) mit Pflasterarbeiten im Gehwegbereich eines Parkdecks. Es zeigen sich Fugenverschiebungen an der Pflasterfläche. Der NU beruft sich darauf, dass er aufgrund der geringen Aufbauhöhe schriftlich Bedenken angemeldet und die Gewährleistung abgelehnt habe. Das LG Potsdam verurteilte den NU, da die schriftliche Bedenkenanmeldung inhaltlich nicht ausreichend gewesen sei. Hiergegen richtet sich die Berufung des NU.

Mit Erfolg!

Das OLG bestätigt zwar, dass die schriftliche Bedenkenanmeldung nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 3 VOB/B genügt, da lediglich pauschal mitgeteilt wird, dass aufgrund der geringen Aufbauhöhe Bedenken angemeldet werden. Die Bedenkenhinweispflicht ist nur dann erfüllt, wenn die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren konkret dargelegt werden, damit dem Besteller die Tragweite der Nichtbefolgung hinreichend verdeutlicht wird.

Das OLG berücksichtigt aber, dass der NU vorgetragen hat, dass der Vater des NU den Geschäftsführer des AG in einer Besprechung eingehend, verständlich und technisch präzise über die grundsätzliche Problematik geringer Aufbauhöhen auf unterbauten Flächen unterrichtet und auf die möglichen Folgen, insbesondere auf die Gefahr von Fugenverschiebungen, hingewiesen hat.

Hinweis:

Nach der BGH-Rechtsprechung ist ein mündlicher Bedenkenhinweis nicht geeignet, die Mängelhaftung auszuschließen. Die Bedenken sollen schriftlich mitgeteilt werden, damit sie das erforderliche Gewicht erhalten. Ignoriert der AG aber die zutreffenden mündlichen Bedenkenhinweise, kann sich der AN auf ein Mitverschulden des AG berufen, was im Einzelfall dazu führen kann, dass der AG die Mangelkosten allein tragen muss.