Keine Kostenerstattung ohne Fristsetzung!

OLG Köln, Urteil vom 22.08.2018, Az: 17 U 57/16

Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Gebäudes zu einem Pauschalpreis von 480.000,00 €. Nachdem die Ausführungsfristen abgelaufen sind, wurde der Vertrag fortgeführt. Zudem haben Privatsachverständige kleinere Mängel festgestellt mit Sanierungskosten von insgesamt ca. 14.000,00 €.

Später kündigt der AG den Bauvertrag außerordentlich und begründet diese Kündigung mit einem erheblichen Vertrauensverlust in die Leistungsfähigkeit des AN sowie der erheblichen Bauzeitverzögerung. Eine Frist zur Mangelbeseitigung setzt der AG dem AN nicht, sondern lässt das gekündigte Bauvorhaben von einem anderen Unternehmen fertigstellen. Die Restfertigstellungsmehrkosten sowie die Kosten der Mangelbeseitigung macht der AG geltend.

Ohne Erfolg!

Es fehlt an der erforderlichen Fristsetzung zur Nacherfüllung. Die Fristsetzung ist trotz der erklärten Kündigung nicht entbehrlich, da ein die sofortige Vertragsbeendigung rechtfertigender wichtiger Grund nämlich nicht vorliegt. Die Mangelhaftigkeit der Werkleistung allein stellt regelmäßig einen solchen wichtigen Grund noch nicht dar. Auch auf die Bauzeitverzögerung kann die Kündigung nicht gestützt werden, da die Parteien nach Ablauf der Ausführungsfristen die Arbeiten einvernehmlich fortgeführt haben. Damit hat der AG zum Ausdruck gebracht, dass die Bauzeitverzögerung keine gewichtige Vertragsstörung ist.

Ferner hat der AN die Mangelbeseitigung weder endgültig und ernsthaft verweigert, noch ist die Durchführung einer Nacherfüllung durch den AN unzumutbar. Dass der AN das Vorhandensein einzelner Mängel bestritten hat, bringt keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung zum Ausdruck.

Hinweis:

Auch nach einer Kündigung muss dem AN grundsätzlich das Recht gewährt werden, Mängel an der erbrachten Leistung zu beseitigen. Eine Ausnahme hiervon liegt nur vor, wenn die Mängel bereits Kündigungsgrund waren. Aber auch in diesem Fall sollte der AG rein vorsorglich unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung auffordern.