Kei­ne Kos­ten­er­stat­tung ohne Fristsetzung!

OLG Köln, Urteil vom 22.08.2018, Az: 17 U 57/16

Der Auf­trag­ge­ber (AG) beauf­tragt den Auf­trag­neh­mer (AN) mit der schlüs­sel­fer­ti­gen Errich­tung eines Gebäu­des zu einem Pau­schal­preis von 480.000,00 €. Nach­dem die Aus­füh­rungs­fris­ten abge­lau­fen sind, wur­de der Ver­trag fort­ge­führt. Zudem haben Pri­vat­sach­ver­stän­di­ge klei­ne­re Män­gel fest­ge­stellt mit Sanie­rungs­kos­ten von ins­ge­samt ca. 14.000,00 €.

Spä­ter kün­digt der AG den Bau­ver­trag außer­or­dent­lich und begrün­det die­se Kün­di­gung mit einem erheb­li­chen Ver­trau­ens­ver­lust in die Leis­tungs­fä­hig­keit des AN sowie der erheb­li­chen Bau­zeit­ver­zö­ge­rung. Eine Frist zur Man­gel­be­sei­ti­gung setzt der AG dem AN nicht, son­dern lässt das gekün­dig­te Bau­vor­ha­ben von einem ande­ren Unter­neh­men fer­tig­stel­len. Die Rest­fer­tig­stel­lungs­mehr­kos­ten sowie die Kos­ten der Man­gel­be­sei­ti­gung macht der AG geltend.

Ohne Erfolg!

Es fehlt an der erfor­der­li­chen Frist­set­zung zur Nach­er­fül­lung. Die Frist­set­zung ist trotz der erklär­ten Kün­di­gung nicht ent­behr­lich, da ein die sofor­ti­ge Ver­trags­be­en­di­gung recht­fer­ti­gen­der wich­ti­ger Grund näm­lich nicht vor­liegt. Die Man­gel­haf­tig­keit der Werk­leis­tung allein stellt regel­mä­ßig einen sol­chen wich­ti­gen Grund noch nicht dar. Auch auf die Bau­zeit­ver­zö­ge­rung kann die Kün­di­gung nicht gestützt wer­den, da die Par­tei­en nach Ablauf der Aus­füh­rungs­fris­ten die Arbei­ten ein­ver­nehm­lich fort­ge­führt haben. Damit hat der AG zum Aus­druck gebracht, dass die Bau­zeit­ver­zö­ge­rung kei­ne gewich­ti­ge Ver­trags­stö­rung ist.

Fer­ner hat der AN die Man­gel­be­sei­ti­gung weder end­gül­tig und ernst­haft ver­wei­gert, noch ist die Durch­füh­rung einer Nach­er­fül­lung durch den AN unzu­mut­bar. Dass der AN das Vor­han­den­sein ein­zel­ner Män­gel bestrit­ten hat, bringt kei­ne ernst­haf­te und end­gül­ti­ge Erfül­lungs­ver­wei­ge­rung zum Ausdruck.

Hin­weis:

Auch nach einer Kün­di­gung muss dem AN grund­sätz­lich das Recht gewährt wer­den, Män­gel an der erbrach­ten Leis­tung zu besei­ti­gen. Eine Aus­nah­me hier­von liegt nur vor, wenn die Män­gel bereits Kün­di­gungs­grund waren. Aber auch in die­sem Fall soll­te der AG rein vor­sorg­lich unter Frist­set­zung zur Man­gel­be­sei­ti­gung auffordern.