Der AN trägt das Innovationsrisiko!

LG Ber­lin, Urteil vom 18.12.2020, Az: 22 O 366/16

Der AN erneu­ert im Auf­trag des AG die Beton­fahr­bahn­de­cke eines Auto­bahn­ab­schnit­tes. Nach Abnah­me tre­ten Ris­se und Aus­brü­che auf. Nach erfolg­lo­ser Frist­set­zung lässt der AG einen Teil der Schä­den durch Drit­te behe­ben und ver­langt die Kos­ten vom AN.

Die Män­gel an der Fahr­bahn wur­den durch eine Alka­li-Kie­sel­säu­re-Reak­ti­on (AKR) ver­ur­sacht. AKR tritt bei Ver­wen­dung bestimm­ter Zuschlag­stof­fe auf. Im Ver­trag hat­te der AG vor­ge­se­hen, die Fahr­bahn gemäß ZTV Beton-StB 01 her­zu­stel­len und Zuschlag­stof­fe gemäß AKR-Richt­li­nie zu verwenden.

Die vom AN ver­wen­de­ten Zuschlag­stof­fe ent­spra­chen den betref­fen­den Anfor­de­run­gen bei Abnah­me im Jahr 2005. Spä­ter wur­den die­se Anfor­de­run­gen ver­schärft. Den ver­schärf­ten Anfor­de­run­gen ent­spre­chen die vom AN ver­wen­de­ten Zuschlag­stof­fe nicht.

Die Kla­ge hat Erfolg. Es liegt ein Man­gel vor. Es kann offen­blei­ben, ob die Fahr­bahn der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Beschaf­fen­heit und den zur Zeit der Abnah­me all­ge­mein aner­kann­ten Regeln der Tech­nik ent­spricht. Ent­schei­dend ist, dass sich die Fahr­bahn nicht für den gewöhn­li­chen und ver­trag­lich vor­aus­ge­setz­ten Gebrauch eig­net. § 13 Nr. 1 VOB/B (2002) ent­las­tet den AN nicht. Die vom AG ver­trag­lich vor­ge­ge­be­ne Bau­aus­füh­rung ist grund­sätz­lich aner­kannt und tech­nisch beherrsch­bar. Dass beglei­ten­de Hin­wei­se des AG zur AKR-Ver­mei­dung nicht aus­ge­reicht haben, ent­las­tet den AN nicht. Das Risi­ko, dass sich die ver­wen­de­ten Ver­fah­ren oder Bau­stof­fe im Nach­hin­ein als unge­eig­net erwei­sen, trägt der AN, sofern der AG ledig­lich Min­dest­an­for­de­run­gen beschreibt und in dem so gesteck­ten Rah­men auch eine man­gel­freie Her­stel­lung mög­lich war.

Hin­weis:

Die­se Ent­schei­dung ent­spricht der herr­schen­den Mei­nung. Danach ist von einer Erfolgs­haf­tung des Unter­neh­mers aus­zu­ge­hen, die weit über den Wort­laut des § 13 Abs. 1 VOB/B und § 633 Abs. 2 BGB hinausgeht.

Gegen das Urteil wur­de aller­dings Beru­fung eingelegt.