Der AN trägt das Innovationsrisiko!
LG Berlin, Urteil vom 18.12.2020, Az: 22 O 366/16
Der AN erneuert im Auftrag des AG die Betonfahrbahndecke eines Autobahnabschnittes. Nach Abnahme treten Risse und Ausbrüche auf. Nach erfolgloser Fristsetzung lässt der AG einen Teil der Schäden durch Dritte beheben und verlangt die Kosten vom AN.
Die Mängel an der Fahrbahn wurden durch eine Alkali-Kieselsäure-Reaktion (AKR) verursacht. AKR tritt bei Verwendung bestimmter Zuschlagstoffe auf. Im Vertrag hatte der AG vorgesehen, die Fahrbahn gemäß ZTV Beton-StB 01 herzustellen und Zuschlagstoffe gemäß AKR-Richtlinie zu verwenden.
Die vom AN verwendeten Zuschlagstoffe entsprachen den betreffenden Anforderungen bei Abnahme im Jahr 2005. Später wurden diese Anforderungen verschärft. Den verschärften Anforderungen entsprechen die vom AN verwendeten Zuschlagstoffe nicht.
Die Klage hat Erfolg. Es liegt ein Mangel vor. Es kann offenbleiben, ob die Fahrbahn der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und den zur Zeit der Abnahme allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Entscheidend ist, dass sich die Fahrbahn nicht für den gewöhnlichen und vertraglich vorausgesetzten Gebrauch eignet. § 13 Nr. 1 VOB/B (2002) entlastet den AN nicht. Die vom AG vertraglich vorgegebene Bauausführung ist grundsätzlich anerkannt und technisch beherrschbar. Dass begleitende Hinweise des AG zur AKR-Vermeidung nicht ausgereicht haben, entlastet den AN nicht. Das Risiko, dass sich die verwendeten Verfahren oder Baustoffe im Nachhinein als ungeeignet erweisen, trägt der AN, sofern der AG lediglich Mindestanforderungen beschreibt und in dem so gesteckten Rahmen auch eine mangelfreie Herstellung möglich war.
Hinweis:
Diese Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung. Danach ist von einer Erfolgshaftung des Unternehmers auszugehen, die weit über den Wortlaut des § 13 Abs. 1 VOB/B und § 633 Abs. 2 BGB hinausgeht.
Gegen das Urteil wurde allerdings Berufung eingelegt.