Stundenlohnzettel unterschrieben – trotzdem keine Stundenlohnvereinbarung!

OLG Köln, Urteil vom 04.01.2021, Az: 17 U 165/19

Der Auftragnehmer (AN) verlangt vom Auftraggeber (AG) Vergütung für Putzarbeiten nach Stundensatz. Im vertraglich vereinbarten Leistungsverzeichnis (LV) wurde auf ein anderes Bauvorhaben mit Leistungsbeschreibung und Einheitspreisen Bezug genommen. Die Vergütung sollte nach den tatsächlich erbrachten Mengen und Einheitspreisen erfolgen. In den Einheitspreisen sollten alle erforderlichen Nebenleistungen und besondere Leistungen enthalten sein. Der AN behauptet, er habe eine Auftragsbestätigung versandt, in der sich eine Position für Stundenlohnarbeiten für unvorhersehbare Arbeiten befindet. Die Arbeiten, die er nach Stundenlohn abgerechnet hat, seien erforderlich gewesen, weil der Elektriker in die bereits fertig verputzten Wände Schlitze geschlagen habe.

Der AG bestreitet die Auftragsbestätigung erhalten zu haben und macht geltend, dass die abgerechneten Leistungen bereits mit den Einheitspreisen vergütet wurden.

Das OLG lehnt die Vergütung für Stundenlohnarbeiten ab. Zwar ist der Stundenlohn in der Auftragsbestätigung vorgesehen. Dass diese Auftragsbestätigung dem AG aber zugegangen ist, konnte nicht bewiesen werden. Deshalb sieht das OLG den Stundenlohn als nicht vereinbart an. Zudem sind – so das OLG – Stundenlohnarbeiten nur dann zu vergüten, wenn der AN eine konkrete Beauftragung mit solchen Arbeiten nachweisen könnte.

Eine Beauftragung kann insbesondere nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass der AG die Arbeiten nicht gestoppt hat. Auch aus der Tatsache, dass Stundenlohnzettel beim AG abgegeben und nicht zurückgewiesen worden sind, lässt noch nicht auf eine Stundenlohnvereinbarung schließen. Die Abzeichnung von Stundenzetteln genügt in der Regel nicht für die Annahme der Vereinbarung einer Stundenlohnzahlung.

Hinweis:

Um Stundenlohnarbeiten abrechnen zu können, ist eine Stundenlohnvereinbarung sowie der Nachweis für den Umfang der konkreten Beauftragung erforderlich. Ferner erforderlich ist eine exakte Abgrenzung von anderen bereits vertraglich geschuldeten Leistungen, die Nachvollziehbarkeit der Stundenzettel und der Abrechnung sowie die Angemessenheit des Aufwandes. Stundenlohn erfordert deshalb eine sehr sorgfältige Dokumentation.