Was tun bei Baumängeln?

Baumängel führen immer häufiger zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Gründe dafür sind die zunehmende Bautätigkeit und der damit verbundene Zeitdruck sowie der Einsatz von nicht ausreichend qualifiziertem Personal. Oft werden Auftragnehmer bzw. Bauträger aber auch mit überzogenen Anforderungen konfrontiert und vor allem gewerbliche Auftraggeber sehen in der Mängelrüge ein Instrument zur “wirtschaftlichen Optimierung” des Bauvorhabens.

Gewährleistung und Verjährung

Sofern nicht die VOB/B in das Vertragsverhältnis einbezogen wurde, beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre. Die Frist beginnt in der Regel mit der Abnahme.

Auch beim Kauf von Eigentumswohnungen vom Bauträger gilt – was Mängel am Bauwerk anbelangt – das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Der Mängelhaftung unterliegen auch Planungs- und Bauüberwachungsleistungen der Architekten.

Wann liegt ein Mangel vor?

Ein Mangel liegt dann vor, wenn die ausgeführte Werkleistung nicht den vertraglichen Vereinbarungen (z. B. der in den Bauträgervertrag einbezogenen Leistungsbeschreibung) und/oder nicht den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik entspricht und/oder zum gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck nicht geeignet ist.

Sowohl beim Anzeigen bzw. Reklamieren, also der Geltendmachung des Mangels, als auch bei der Abwehr von Mängelansprüchen, werden von allen Beteiligten häufig Fehler gemacht, die sich sehr nachteilig auswirken können, bis hin zum Verlust des Anspruchs oder zu unüberwindbaren Beweisschwierigkeiten.

Wie wir Ihnen helfen

Wir vertreten sowohl Auftraggeber und Käufer von Bauträgern bei der Durchsetzung ihrer Gewährleistungsansprüche, als auch Auftragnehmer und Bauträger bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche. Wann immer nötig beziehen wir frühzeitig Bausachverständige und Gutachter ein.

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Hier finden Sie weiter­führende Informationen zu interessanten aktuellen Entscheidungen rund um das Thema Baumangel:

Geltendmachung von Mängelrechten vor Abnahme möglich?

Frist zur Mangelbeseitigung muss angemessen sein!

Abweichung vom Leistungsverzeichnis – Mangel arglistig verschwie-gen!

Mangelhaftigkeit ist nach dem Zeitpunkt der Abnahme zu beurteilen