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Man­gel trotz Ein­hal­tung aller Vor­ga­ben – Eine wei­te­re Ent­schei­dung zur Funktionstauglichkeit

Anmer­kung zu: OLG Zwei­brü­cken, Urteil vom 03.12.2013, Az: 8 U 32/11 — BGH, Beschluss vom 27.04.2016, Az: VII ZR 345/13 (Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de zurückgewiesen)

Der Auf­trag­ge­ber (AG) beauf­tragt den Auf­trag­neh­mer (AN) mit dem Ein­bau einer Hei­zungs- und Lüf­tungs­an­la­ge in einem Geschäfts­haus. Dar­in befand sich ein Fit­ness­stu­dio. Der AN hat­te ein Kon­zept für eine neue Anla­ge erstellt und ein Ange­bot erar­bei­tet. Nach Errich­tung der Anla­ge ent­stan­den in eini­gen Trai­nings­räu­men so hohe Raum­tem­pe­ra­tu­ren, dass meh­re­re Kun­den die Ver­trä­ge mit dem Fit­ness­stu­dio kün­dig­ten. Auf Auf­for­de­rung hin ver­wei­ger­te der AN die Man­gel­be­sei­ti­gung. Den Ein­bau einer ursprüng­lich mit ange­bo­te­nen Kli­ma­an­la­ge hat­te der AG wegen zu hoher Kos­ten abge­lehnt. Dar­auf, dass die Anla­ge nicht die Funk­ti­on einer Kli­ma­an­la­ge erset­ze, hat der AN den AG hin­ge­wie­sen. Der AG klag­te dar­auf­hin auf Gewäh­rung von Schadensersatz.

Mit Erfolg!

Das OLG Zwei­brü­cken hat in Ein­klang mit der Recht­spre­chung des BGH hin­sicht­lich des geschul­de­ten Erfol­ges nicht nur auf die ver­ein­bar­te Aus­füh­rungs­art abge­stellt, son­dern ent­schei­dend auf die Funk­ti­ons­taug­lich­keit der Anla­ge für den ver­trag­lich vor­aus­ge­setz­ten Gebrauch. In die­ser Hin­sicht war das Werk nicht funk­ti­ons-taug­lich. Die Anla­ge soll­te die Luft­qua­li­tä­ten in einem Fit­ness­stu­dio sicher­stel­len. Dies war mit der ver­ein­bar­ten Aus­füh­rungs­art nach den Fest­stel­lun­gen des Sach-ver­stän­di­gen über­haupt nicht mög­lich. Der AN hat es pflicht­wid­rig unter­las­sen, auf die Erfor­der­lich­keit des Ein­baus wei­te­rer Tech­nik hin­zu­wei­sen, näm­lich auf­grund des­sen, dass in unter­schied­li­chen Räu­men unter­schied­li­che Nutz­las­ten ange­setzt wer­den müs­sen. Im vor­lie­gen­den Fall kürzt das Gericht den Scha­dens­er­satz im Rah­men der sog. Vor­teils­aus­glei­chung. Dies bedeu­tet, es wer­den die Mehr­kos­ten in Abzug gebracht, um die die Bau­leis­tung bei ord­nungs­ge­mä­ßer Aus­füh­rung von vorn­her­ein teu­rer gewe­sen wäre. 

Hin­weis:

Es besteht mitt­ler­wei­le eine brei­te ober­ge­richt­li­che Recht­spre­chung zur Funk­ti­ons­taug­lich­keit eines Wer­kes. Danach genügt es grund­sätz­lich nicht, die ein­zel­nen Posi­tio­nen eines Leis­tungs­ver­zeich­nis­ses abzu­ar­bei­ten, um eine man­gel­freie Leis­tung abzu­lie­fern. Im Blick­win­kel muss stets die Funk­ti­ons­taug-lich­keit des geschul­de­ten Bau­wer­kes sein, gemes­sen am ver­trag­lich vor­aus­ge-setz­ten Gebrauch.