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Mangel trotz Einhaltung aller Vorgaben – Eine weitere Entscheidung zur Funktionstauglichkeit

Anmerkung zu: OLG Zweibrücken, Urteil vom 03.12.2013, Az: 8 U 32/11 – BGH, Beschluss vom 27.04.2016, Az: VII ZR 345/13 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) mit dem Einbau einer Heizungs- und Lüftungsanlage in einem Geschäftshaus. Darin befand sich ein Fitnessstudio. Der AN hatte ein Konzept für eine neue Anlage erstellt und ein Angebot erarbeitet. Nach Errichtung der Anlage entstanden in einigen Trainingsräumen so hohe Raumtemperaturen, dass mehrere Kunden die Verträge mit dem Fitnessstudio kündigten. Auf Aufforderung hin verweigerte der AN die Mangelbeseitigung. Den Einbau einer ursprünglich mit angebotenen Klimaanlage hatte der AG wegen zu hoher Kosten abgelehnt. Darauf, dass die Anlage nicht die Funktion einer Klimaanlage ersetze, hat der AN den AG hingewiesen. Der AG klagte daraufhin auf Gewährung von Schadensersatz.

Mit Erfolg!

Das OLG Zweibrücken hat in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH hinsichtlich des geschuldeten Erfolges nicht nur auf die vereinbarte Ausführungsart abgestellt, sondern entscheidend auf die Funktionstauglichkeit der Anlage für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch. In dieser Hinsicht war das Werk nicht funktions-tauglich. Die Anlage sollte die Luftqualitäten in einem Fitnessstudio sicherstellen. Dies war mit der vereinbarten Ausführungsart nach den Feststellungen des Sach-verständigen überhaupt nicht möglich. Der AN hat es pflichtwidrig unterlassen, auf die Erforderlichkeit des Einbaus weiterer Technik hinzuweisen, nämlich aufgrund dessen, dass in unterschiedlichen Räumen unterschiedliche Nutzlasten angesetzt werden müssen. Im vorliegenden Fall kürzt das Gericht den Schadensersatz im Rahmen der sog. Vorteilsausgleichung. Dies bedeutet, es werden die Mehrkosten in Abzug gebracht, um die die Bauleistung bei ordnungsgemäßer Ausführung von vornherein teurer gewesen wäre.

Hinweis:

Es besteht mittlerweile eine breite obergerichtliche Rechtsprechung zur Funktionstauglichkeit eines Werkes. Danach genügt es grundsätzlich nicht, die einzelnen Positionen eines Leistungsverzeichnisses abzuarbeiten, um eine mangelfreie Leistung abzuliefern. Im Blickwinkel muss stets die Funktionstaug-lichkeit des geschuldeten Bauwerkes sein, gemessen am vertraglich vorausge-setzten Gebrauch.