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Allgemein, Baumangel

Mangelhaftigkeit ist nach dem Zeitpunkt der Abnahme zu beurteilen

Anmerkung zu: BGH, Urteil vom 25.02.2016, Az.: 7 ZR 210/13

Der AG verlangt Vorschuss für die Beseitigung von Mängeln an Fliesenarbeiten in den Bädern von zwei Studentenwohnheimen. Nach Abnahme sind teilweise die Fugen ausgebrochen und es kam zu Feuchtigkeitsschäden. Der AN verteidigt sich damit, dass die Schäden auf unsachgemäße Reinigung der Fugen mit einem säurehaltigen Reinigungsmittel zurückzuführen sind. Landgericht und Oberlandesgericht verurteilen den AN. Es könne offenbleiben, so die Vorinstanzen, ob für den mangelhaften Zustand eine unzureichende Herstellung, falsches Fugenmaterial oder nachträgliche Beschädigungen durch unsachgemäße Reinigung verantwortlich seien. Die Verwendung eines ungeeigneten Reinigungsmittels gehe zu Lasten des AN. Er hätte aufgrund seines größeren Fachwissens den AG darauf hinweisen müssen, dass die Reinigung nur mit neutralen oder alkalischen Reinigungsmitteln möglich sei.

Der BGH hebt die Entscheidung auf. Er stellt klar dass dann, wenn die Fugen zum Zeitpunkt der Abnahme fachgerecht hergestellt waren, kein Mangel vorliegt. Der jetzige Zustand sei erst nach Abnahme eingetreten. Für die Beurteilung, ob die Leistung mangelhaft ist, kommt es jedoch auf den Zeitpunkt der Abnahme an. Mit einem erst nach Abnahme eingetretenen Zustand allein kann die Mangelhaftigkeit des Werkes nicht begründet werden. Die Mangelhaftigkeit ergibt sich auch nicht aus der Verletzung einer Hinweispflicht. Mängelansprüche knüpfen allein an die objektive Mangelhaftigkeit des Werkes zum Zeitpunkt der Abnahme an. Ein AN kann sich durch einen Bedenkenhinweis von seiner Verantwortlichkeit befreien, wenn die Ursache des Mangels nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammt (z. B. fehlerhafte Planung), die Verletzung der Hinweispflicht begründet aber keinen Mangel.

Hinweis:

Eventuell kann der fehlende Hinweis auf geeignete und ungeeignete Reinigungsmittel als Verletzung einer Nebenpflicht geeignet sein, einen eigenständigen Schadensersatzanspruch zu begründen. Dieser Schadensersatz-anspruch würde aber – anders als die Mängelhaftung – Verschulden voraussetzen und innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis verjähren.

 

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