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Man­gel­haf­tig­keit ist nach dem Zeit­punkt der Abnah­me zu beurteilen

Anmer­kung zu: BGH, Urteil vom 25.02.2016, Az.: 7 ZR 210/13

Der AG ver­langt Vor­schuss für die Besei­ti­gung von Män­geln an Flie­sen­ar­bei­ten in den Bädern von zwei Stu­den­ten­wohn­hei­men. Nach Abnah­me sind teil­wei­se die Fugen aus­ge­bro­chen und es kam zu Feuch­tig­keits­schä­den. Der AN ver­tei­digt sich damit, dass die Schä­den auf unsach­ge­mä­ße Rei­ni­gung der Fugen mit einem säu­re­hal­ti­gen Rei­ni­gungs­mit­tel zurück­zu­füh­ren sind. Land­ge­richt und Ober­lan­des­ge­richt ver­ur­tei­len den AN. Es kön­ne offen­blei­ben, so die Vor­in­stan­zen, ob für den man­gel­haf­ten Zustand eine unzu­rei­chen­de Her­stel­lung, fal­sches Fugen­ma­te­ri­al oder nach­träg­li­che Beschä­di­gun­gen durch unsach­ge­mä­ße Rei­ni­gung ver­ant­wort­lich sei­en. Die Ver­wen­dung eines unge­eig­ne­ten Rei­ni­gungs­mit­tels gehe zu Las­ten des AN. Er hät­te auf­grund sei­nes grö­ße­ren Fach­wis­sens den AG dar­auf hin­wei­sen müs­sen, dass die Rei­ni­gung nur mit neu­tra­len oder alka­li­schen Rei­ni­gungs­mit­teln mög­lich sei. 

Der BGH hebt die Ent­schei­dung auf. Er stellt klar dass dann, wenn die Fugen zum Zeit­punkt der Abnah­me fach­ge­recht her­ge­stellt waren, kein Man­gel vor­liegt. Der jet­zi­ge Zustand sei erst nach Abnah­me ein­ge­tre­ten. Für die Beur­tei­lung, ob die Leis­tung man­gel­haft ist, kommt es jedoch auf den Zeit­punkt der Abnah­me an. Mit einem erst nach Abnah­me ein­ge­tre­te­nen Zustand allein kann die Man­gel­haf­tig­keit des Wer­kes nicht begrün­det wer­den. Die Man­gel­haf­tig­keit ergibt sich auch nicht aus der Ver­let­zung einer Hin­weis­pflicht. Män­gel­an­sprü­che knüp­fen allein an die objek­ti­ve Man­gel­haf­tig­keit des Wer­kes zum Zeit­punkt der Abnah­me an. Ein AN kann sich durch einen Beden­ken­hin­weis von sei­ner Ver­ant­wort­lich­keit befrei­en, wenn die Ursa­che des Man­gels nicht aus sei­nem Ver­ant­wor­tungs­be­reich stammt (z. B. feh­ler­haf­te Pla­nung), die Ver­let­zung der Hin­weis­pflicht begrün­det aber kei­nen Mangel.

Hin­weis:

Even­tu­ell kann der feh­len­de Hin­weis auf geeig­ne­te und unge­eig­ne­te Rei­ni­gungs­mit­tel als Ver­let­zung einer Neben­pflicht geeig­net sein, einen eigen­stän­di­gen Scha­dens­er­satz­an­spruch zu begrün­den. Die­ser Scha­dens­er­satz-anspruch wür­de aber — anders als die Män­gel­haf­tung — Ver­schul­den vor­aus­set­zen und inner­halb von 3 Jah­ren ab Kennt­nis verjähren.