Frist zur Mangelbeseitigung muss angemessen sein!
Anmerkung zu: OLG Düsseldorf, Urteil 10.05.2016 – 21 U 180/15
Es geht um Mängel an einer neuen Heizungsanlage und Sanitäranlagen. Mehrere Nachbesserungsversuche führen nicht zum Erfolg. Daraufhin setzte der Auftraggeber (AG) dem Auftragnehmer (AN) am 27.12.2011 eine Frist zur umfassenden Mangelbeseitigung bis spätestens 06.01.2012. Versuche des AN, den AG vor Fristablauf zu erreichen, schlagen fehl. Auch Terminvorschläge für einen Ortstermin wurden nicht bzw. nur ausweichend beantwortet. Am 13.01.2012 teilt der AG mit, dass er zur Ersatzvornahme übergegangen sei. Nach Abschluss der Reparaturarbeiten verlangt er Schadensersatz in Höhe von 61.000,00 €.
Ohne Erfolg!
Eine Nachfrist zur Mangelbeseitigung muss so bemessen sein, dass es dem Unternehmer möglich ist, den Mangel unter größten Anstrengungen fristgemäß zu beseitigen. Die hier gesetzte Frist reichte nicht aus, um die komplexe Mängelproblematik der Heizungsanlage zu beheben. Gleiches gilt auch für die Sanitäranlagen. Diese waren zwar einfach zu beheben, bedurften aber vorab einer Ortsbesichtigung, die der AN nicht vereinbaren konnte, weil der AG nicht reagiert hat.
Hinweis:
Kann ohne Mitwirkung des Auftraggebers mit der Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist nicht einmal begonnen werden, so genügt der AN seinen Pflichten, wenn er innerhalb der Nachbesserungspflicht unverzüglich und intensiv versucht, den Auftraggeber zur erforderlichen Mitwirkung zu bewegen.
Die zu knapp bemessene Nachfrist ist allerdings nicht unwirksam, sondern setzt automatisch den Lauf einer angemessenen Frist in Gang. Unabhängig von der dem AN gesetzten Frist sollte diese angemessene Frist abgewartet werden, bevor Vertragskündigungen ausgesprochen oder zur Ersatzvornahme übergegangen werden. Es gibt keine abstrakten Maßstäbe oder Mindestfristen. Die Dauer der angemessenen Frist ist immer abhängig von der durchzuführenden Maßnahme. Allerdings ist davon auszugehen, dass der AN größte Anstrengungen unternehmen muss, um die Mangelbeseitigung innerhalb der gesetzten Frist durchzuführen.