Frist zur Man­gel­be­sei­ti­gung muss ange­mes­sen sein!

Anmer­kung zu: OLG Düs­sel­dorf, Urteil 10.05.2016 – 21 U 180/15

Es geht um Män­gel an einer neu­en Hei­zungs­an­la­ge und Sani­tär­an­la­gen. Meh­re­re Nach­bes­se­rungs­ver­su­che füh­ren nicht zum Erfolg. Dar­auf­hin setz­te der Auf­trag­ge­ber (AG) dem Auf­trag­neh­mer (AN) am 27.12.2011 eine Frist zur umfas­sen­den Man­gel­be­sei­ti­gung bis spä­tes­tens 06.01.2012. Ver­su­che des AN, den AG vor Frist­ab­lauf zu errei­chen, schla­gen fehl. Auch Ter­min­vor­schlä­ge für einen Orts­ter­min wur­den nicht bzw. nur aus­wei­chend beant­wor­tet. Am 13.01.2012 teilt der AG mit, dass er zur Ersatz­vor­nah­me über­ge­gan­gen sei. Nach Abschluss der Repa­ra­tur­ar­bei­ten ver­langt er Scha­dens­er­satz in Höhe von 61.000,00 €.

Ohne Erfolg!

Eine Nach­frist zur Man­gel­be­sei­ti­gung muss so bemes­sen sein, dass es dem Unter­neh­mer mög­lich ist, den Man­gel unter größ­ten Anstren­gun­gen frist­ge­mäß zu besei­ti­gen. Die hier gesetz­te Frist reich­te nicht aus, um die kom­ple­xe Män­gel­pro­ble­ma­tik der Hei­zungs­an­la­ge zu behe­ben. Glei­ches gilt auch für die Sani­tär­an­la­gen. Die­se waren zwar ein­fach zu behe­ben, bedurf­ten aber vor­ab einer Orts­be­sich­ti­gung, die der AN nicht ver­ein­ba­ren konn­te, weil der AG nicht reagiert hat.

Hin­weis:

Kann ohne Mit­wir­kung des Auf­trag­ge­bers mit der Nach­er­fül­lung inner­halb der gesetz­ten Frist nicht ein­mal begon­nen wer­den, so genügt der AN sei­nen Pflich­ten, wenn er inner­halb der Nach­bes­se­rungs­pflicht unver­züg­lich und inten­siv ver­sucht, den Auf­trag­ge­ber zur erfor­der­li­chen Mit­wir­kung zu bewegen.

Die zu knapp bemes­se­ne Nach­frist ist aller­dings nicht unwirk­sam, son­dern setzt auto­ma­tisch den Lauf einer ange­mes­se­nen Frist in Gang. Unab­hän­gig von der dem AN gesetz­ten Frist soll­te die­se ange­mes­se­ne Frist abge­war­tet wer­den, bevor Ver­trags­kün­di­gun­gen aus­ge­spro­chen oder zur Ersatz­vor­nah­me über­ge­gan­gen wer­den. Es gibt kei­ne abs­trak­ten Maß­stä­be oder Min­dest­fris­ten. Die Dau­er der ange­mes­se­nen Frist ist immer abhän­gig von der durch­zu­füh­ren­den Maß­nah­me. Aller­dings ist davon aus­zu­ge­hen, dass der AN größ­te Anstren­gun­gen unter­neh­men muss, um die Man­gel­be­sei­ti­gung inner­halb der gesetz­ten Frist durchzuführen.