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Abwei­chung vom Leis­tungs­ver­zeich­nis – Man­gel arg­lis­tig verschwie-gen!

Anmer­kung zu: OLG Düs­sel­dorf, Urteil vom 26.04.2016 – 21 U 145/13

In einer Pro­duk­ti­ons­hal­le fal­len die Decken­plat­ten ab. Die ent­spre­chen­den Tro­cken­aus­bau­ar­bei­ten waren im Mai 2001 abge­nom­men wor­den. Nach 10 Jah­ren löst sich ein gro­ßer Teil der Abhang­de­cke und fällt her­un­ter. Der dar­auf­hin vom Auf­trag­ge­ber (AG) ein­ge­schal­te­te Gut­ach­ter stell­te schwe­re Befes­ti­gungs­män­gel mit Män­gel­be­sei­ti­gungs­kos­ten in Höhe von 111.000,00 € fest. Der Auf­trag­neh­mer (AN) wen­det Ver­jäh­rung ein.

Ohne Erfolg!

Die Ansprü­che sind nicht ver­jährt. Die 2‑jährige Ver­jäh­rungs­frist nach § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B gilt nicht, wenn Män­gel arg­lis­tig ver­schwie­gen wer­den. Es ver­bleibt dann bei der all­ge­mei­nen Ver­jäh­rungs­frist des BGB.

Arg­lis­tig ver­schwie­gen wird ein Man­gel dann, wenn er den Man­gel oder die hier­für ursäch­li­che ver­trags­wid­ri­ge Aus­füh­rung der Werk­leis­tung kennt und treu­e­wid­rig nicht vor oder bei Abnah­me offen­bart. Des­halb kann Arg­list dann vor­lie­gen, wenn der AN bewusst von für die Aus­füh­rung wesent­li­chen Vor­ga­ben des Bestel­lers abweicht. Hier war die expli­zit aus­ge­schrie­be­ne kom­plet­te Nach­schrau­bung der vor­han­de­nen Lat­tung gänz­lich unter­blie­ben. Des­halb weicht die Aus­füh­rung augen­fäl­lig vom geschul­de­ten Ver­trags­ge­gen­stand ab. Dar­aus hat das OLG geschlos­sen, dass dem AN die­ser gra­vie­ren­de Man­gel bewusst war.

Der Ein­satz eines Sub­un­ter­neh­mers ent­las­tet den AN nicht, denn dann hät­te er die Ver­schrau­bung vor Anbrin­gen der Folie über­prü­fen müs­sen, was unstrei­tig nicht erfolg­te. Der AN hat­te selbst vor­ge­tra­gen, dass die vor­han­de­ne Ver­schrau­bung nicht mehr kon­trol­liert wer­den konn­te, weil die­se in einem Arbeits­gang zusam­men mit dem Anbrin­gen einer undurch­sich­ti­gen Folie von unten durch­ge­führt wurde. 

Hin­weis:

Die Durch­bre­chung der Ver­jäh­rung zu Unguns­ten des Werk­un­ter­neh­mers ist die Aus­nah­me. Auch gra­vie­ren­de Män­gel las­sen nicht ohne Wei­te­res den Schluss zu, dass der AN arg­lis­tig gehan­delt hat. Davon wird aller­dings immer dann aus­zu­ge­hen sein, wenn der Werk­un­ter­neh­mer eigen­mäch­tig von der Bau­be­schrei­bung abge­wi­chen ist.