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Abweichung vom Leistungsverzeichnis – Mangel arglistig verschwie-gen!

Anmerkung zu: OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2016 – 21 U 145/13

In einer Produktionshalle fallen die Deckenplatten ab. Die entsprechenden Trockenausbauarbeiten waren im Mai 2001 abgenommen worden. Nach 10 Jahren löst sich ein großer Teil der Abhangdecke und fällt herunter. Der daraufhin vom Auftraggeber (AG) eingeschaltete Gutachter stellte schwere Befestigungsmängel mit Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 111.000,00 € fest. Der Auftragnehmer (AN) wendet Verjährung ein.

Ohne Erfolg!

Die Ansprüche sind nicht verjährt. Die 2-jährige Verjährungsfrist nach § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B gilt nicht, wenn Mängel arglistig verschwiegen werden. Es verbleibt dann bei der allgemeinen Verjährungsfrist des BGB.

Arglistig verschwiegen wird ein Mangel dann, wenn er den Mangel oder die hierfür ursächliche vertragswidrige Ausführung der Werkleistung kennt und treuewidrig nicht vor oder bei Abnahme offenbart. Deshalb kann Arglist dann vorliegen, wenn der AN bewusst von für die Ausführung wesentlichen Vorgaben des Bestellers abweicht. Hier war die explizit ausgeschriebene komplette Nachschraubung der vorhandenen Lattung gänzlich unterblieben. Deshalb weicht die Ausführung augenfällig vom geschuldeten Vertragsgegenstand ab. Daraus hat das OLG geschlossen, dass dem AN dieser gravierende Mangel bewusst war.

Der Einsatz eines Subunternehmers entlastet den AN nicht, denn dann hätte er die Verschraubung vor Anbringen der Folie überprüfen müssen, was unstreitig nicht erfolgte. Der AN hatte selbst vorgetragen, dass die vorhandene Verschraubung nicht mehr kontrolliert werden konnte, weil diese in einem Arbeitsgang zusammen mit dem Anbringen einer undurchsichtigen Folie von unten durchgeführt wurde.

Hinweis:

Die Durchbrechung der Verjährung zu Ungunsten des Werkunternehmers ist die Ausnahme. Auch gravierende Mängel lassen nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass der AN arglistig gehandelt hat. Davon wird allerdings immer dann auszugehen sein, wenn der Werkunternehmer eigenmächtig von der Baubeschreibung abgewichen ist.