Anmerkung zu: OLG Naumburg, Urteil vom 13.10.2014, Az. 12 U 110/14 BGH, Beschluss vom 13.07.2014, Az. VII ZR 274/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Der Auftragnehmer (AN) wird vom Auftraggeber (AG) mit der Instandsetzung einer Fußgängerbrücke beauftragt. Der AG erstellte eine Leistungsbeschreibung, ein Leistungsverzeichnis und Entwurfspläne. Mit der weiteren Planung (Ausführungsplanung) war der AN beauftragt. Der AN legte die vorhandene Konstruktion frei und erstellte Werkpläne. Der AN wies den AG darauf hin, dass eine Sonderkonstruktion erstellt werden muss und legte ein Nachtragsangebot mit Mehrkosten von 33.500,00 € vor. Der AG lehnte das Nachtragsangebot ab. Das vom AG beauftragte Ingenieurbüro gab die Werkpläne des AN frei. Der AN führte die Leistung entsprechend aus und verlangt im Klageweg die zusätzliche Vergütung.

Ohne Erfolg!

Das OLG Naumburg verneint das Vorliegen eines Vergütungsanspruches gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B. Das OLG Naumburg führt im Wesentlichen aus, dass keine Anordnung des AG im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B vorliegt. Insbesondere stellt die Freigabe der Pläne, die der AN im Rahmen der ihm übertragenen Leistungspflichten zu erstellen hatte, keine auftraggeberseitige Anordnung dar. Eine Planfreigabe stellt nur eine Erklärung im Hinblick auf die technische Schlüssigkeit dar. Sie trifft keine Aussage zur Vertragsgemäßheit der Ausführung.

Hinweis:

Ob die Freigabe von Plänen eine Änderungsanordnung im Sinne von § 1 Abs. 3 und 4 und § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B darstellt, ist eine Entscheidung des Einzelfalles. Ist der Fall anders gelagert als der vorliegende und übergibt der AG dem AN nach Vertragsschluss Ausführungspläne, die von den dem Vertrag zugrunde liegenden Genehmigungsplänen abweichen, ist von einer auftraggeberseitigen Änderungsan-ordnung auszugehen.

 

Anmerkung zu: OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.2014, Az: 21 U 055/12

Ein Gebäudeversicherer will von einem Zimmermann 400.000,00 € wegen eines Sturmschadens für einen 2007 errichteten Dachstuhl. Das Dach war vom Sturm „Kyrill“, der im Ort des Bauvorhabens in Ostwestfalen Windgeschwindigkeiten von bis 130 km/h erreichte, abgehoben worden und hat ein Nachbargebäude beschädigt. Unmittelbar nach dem Schadensereignis haben Zeugen keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die erforderliche Sicherung des Daches gegen Anheben zur Schaffung einer hinreichenden Verbindung zwischen den sogenannten „Aufschieblingen“ und der Ringbalkenlage hergestellt war. Das bestreitet der Zimmermann und behauptet, er habe die Absicherung mittels Holzlaschen durchgeführt.

Die Klage hatte Erfolg.

Der Gerichtssachverständige hat ebenfalls keine Anhaltspunkte für die eigentlich erforderlichen Rispenbänder gefunden. Selbst die behauptete Vernagelung mittels Holzlaschen hätte den gegebenen Windgeschwindigkeiten ebenfalls standhalten müssen. Damit sei ein gravierender Mangel der Dachkonstruktion bewiesen.

Ein unentdeckt gebliebener Mangel an einem besonders wichtigen Gewerk lasse den Schluss auf eine mangelhafte Organisation des Zimmermannes bei der Herstellung des Daches zu, so dass dieser sich so behandeln lassen muss, als hätte er den Mangel arglistig verschwiegen.

Hinweis:

Der Zimmermann wird verurteilt, obwohl die Versicherung gegen sog. Vollbeweis eines mangelhaften Werkes schuldig geblieben ist.

Es ist anhand der Beweisaufnahme nachvollziehbar, dass andere Kausalverläufe nicht erkennbar waren. Auch der BGH hat schon entschieden, dass allein die Schwere eines Baumangels grundsätzlich nicht den Rückschluss auf eine derart schwere Verletzung der Obliegenheit, eine arbeitsteilige Bauüberwachung richtig zu organisieren, zulasse. Der Unternehmer muss aber nachweisen, dass die notwendige Bauleitung sorgfältig ausgesucht und eingesetzt wurde, erst dann ist die Schwere des Mangels unerheblich.

 

Anmerkung zu: OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2014, Az. 11 U 79/14

Eine Baufirma verlangt im Jahr 2013 ca. 30.000,00 € Restwerklohn vom Bauherrn (AG). Der AG hatte im Jahr 2009 Abnahme der Werkleistung des AN erklärt. Die Klage wurde im Jahr 2013 erhoben. Der AG beruft sich auf Verjährung. Die Verjährungsfrist von 3 Jahren sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen gewesen. Der AN meint, die Abnahmeerklärung des AG sei unwirksam, weil erhebliche Restmängel vorgelegen haben und mithin eine wirksame Abnahmeerklärung überhaupt nicht vorgelegen hat.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Restwerklohnforderung des AN ist verjährt. Es liegt eine ausdrückliche Abnahmeerklärung des AG vor. Selbst vorhandene, schwerwiegende Mängel berühren deren Wirksamkeit nicht. Es handelt sich bei der Abnahme um eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Diese ist u.a. im Falle eines beachtlichen Irrtums anfechtbar. Dieses Anfechtungsrecht steht jedoch nur dem Erklärenden zu. Es steht dem AG auch frei, eine Abnahme zu erklären, obwohl möglicherweise erhebliche Mängel vorliegen.

 

Anmerkung zu: OLG Frankfurt, Urteil vom 04.07.2014, Az: 24 U 84/13

Der Erwerber kauft ein Reihenhaus. Im Kaufvertrag vom 18.10.2001 ist die gesetzliche Gewährleistung nach Werkvertragsrecht vereinbart. Die Veräußerer haben das Gebäude selbst errichtet.

Im März 2010 erfährt der Erwerber von Feuchtigkeit und Schimmelbefall in der Dachkonstruktion und leitet daraufhin ein selbständiges Beweisverfahren ein und erhebt später Klage. Daher beruft sich der Veräußerer auf Verjährung.

Das OLG sieht das anders. Es geht von einem arglistgleichen Organisationsver-schulden aus. Aufgrund der Art, Häufigkeit und Erkennbarkeit der Mängel besteht ein Anscheinsbeweis für die Verletzung der Bauaufsichtspflicht, da während der Durchführung der Bauarbeiten mit bloßem Auge erkennbar war, dass die Dampfsperre fehlerhaft verlegt wurde. Bei ordnungsgemäßer Überwachung hätte erkannt werden müssen, dass die Folie nicht luftdicht befestigt worden war und ein Spalt verblieben ist.

Um sich zu entlasten, hätte der Veräußerer deshalb vortragen müssen, dass und wie er die Durchführung der Arbeiten im Einzelnen organisiert hatte, um den Herstellungsprozess zu überwachen und die Bauleistung zu überprüfen. Dies ist jedoch unterblieben.

Die Entscheidung entspricht der Rechtsprechung des BGH. § 634a Abs. 3 BGB bestimmt, dass Ansprüche wegen Mängeln, die der Unternehmer arglistig verschwiegen hat, in drei Jahren verjähren. Die Verjährung beginnt – und das ist der entscheidende Punkt – erst mit Mangelkenntnis.

Wenn beispielsweise die Bauüberwachung unzureichend ist und wenn Ausfüh-rungsmängel gar nicht festgestellt werden können, sich also der Unternehmer insofern unwissend hält, ist von einem arglistgleichen Organisationsverschulden auszugehen. Dass die Bauüberwachung unzureichend gewesen ist, hat der Käufer zu beweisen. Allerdings war hier aufgrund der Art und der Erkennbarkeit der Mängel während der Bauphase zu Lasten der Verkäufer von einem Anscheinsbeweis auszugehen, d. h., der Verkäufer musste diesen Anscheinsbeweis erschüttern, was ihm aber nicht gelungen ist.

Arglistgleiches Organisationsverschulden ist die Ausnahme. Die Aufgabe eines Bauleiters ist komplex und enthält so viele Fehlerquellen, dass erfahrungsgemäß auch sorgfältig ausgesuchte Bauleiter immer wieder Fehler machen. Ein einmaliges Versagen eines Bauleiters führt zwar zu einer Verletzung der Überwachungspflicht, nicht aber zu einer fehlerhaften Organisation.

 

Anmerkung zu: OLG Nürnberg, Urteil vom 20.06.2012, Az: 6 U 1643/09 – BGH, Beschluss vom 05.06.2014, Az: VII ZR 187/12

Die Kläger fordern vom Architekten Schadensersatz wegen Mängeln infolge unzu-reichender Überwachung der Bauausführung. Die Fassade eines fünfgeschossigen Gebäudes wurde mit einem Wärmedämm-Verbundsystem ausgestattet. Es bil-deten sich Risse. Der ausführende Unternehmer ist inzwischen insolvent.

Der beklagte Architekt bestreitet eine Mitschuld. Sofern überhaupt Ausführungs-fehler vorlägen, seien sie der ausführenden Firma zuzurechnen. Er sei während der fraglichen Bauarbeiten mindestens zwei- oder dreimal pro Woche auf der Baustelle ge-wesen und habe die Arbeiten durch Stichproben kontrolliert.

Das OLG weist die Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil des Land-gerichts zurück. Zwar dürften die Anforderungen an die Bauaufsicht nicht über-spannt werden. Der Architekt muss nicht ständig auf der Baustelle sein. Bei allge-mein üblichen, einfachen und gängigen Arbeiten würde er sich regelmäßig auf die ordnungsgemäße Bauausführung verlassen können, sofern er keinen besonderen Anlass zur Kontrolle hat. Andererseits würde es sich bei der Objektüberwachung um eine besonders wichtige Aufgabe des Architekten handeln. Demzufolge sind hier an den Architekten erhebliche Anforderungen zu stellen. Das gelte insbesondere für die Ausführung eines Wärmedämm-Verbundsystems.

Hinweis:
Die Fälle, in denen keine besondere Bauüberwachung durch den Architekten erforderlich ist, weil es sich um handwerkliche Selbstverständlichkeiten handelt, sind selten. Hierzu zählen übliche Putzarbeiten, Malerarbeiten und Arbeiten am Balkongeländer. Besonders überwachungsbedürftig und sensibel sind die Gewerke Abdichtungs-, Dämmungs- und Dachdeckerarbeiten sowie Betonierungs- und Bewehrungsarbeiten und Sanierungsarbeiten an einem Altbau.

Anmerkung zu: Kammergericht, Urteil vom 13.05.2014, Az. 7 U 116/13 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)

Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) mit der Errichtung von Mehrfamilienhäusern. Geschuldet ist die Errichtung von Stahlbetonbodenplatten B 15 mit einer Stärke von 15 cm. Tatsächlich werden die Bodenplatten nur mit ca. 10,5 cm Stärke errichtet. Der AG fordert den AN zur Mangelbeseitigung auf. Dieser verweigert. Er behauptet, die geringere Dicke führe zu keinem Schaden. Die Bodenplatten seien wasserundurchlässig ausgeführt. Zudem verhindere eine 0,2 mm dicke Baufolie unter den Platten den kapillaren Wassertransport. Zudem sei eine Mangelbeseitigung unverhältnismäßig. Der AG leitete ein selbständiges Beweisverfahren ein. Der Sachverständige stellte eine Durchfeuchtung der Bodenplatten fest. Die Unterschreitung der Dicke der Bodenplatte von 15 cm widerspreche der WU-Richtlinie. Das Landgericht spricht dem AG Schadenersatz zu. Der AN legt hiergegen Berufung ein.

Ohne Erfolg!

Das KG korrigiert das erstinstanzliche Urteil des LG nur hinsichtlich der Mehrwertsteuer, spricht dem AG jedoch den Schadenersatz gemäß § 13 Abs. 7 VOB/B zu. Die Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Stärke stellt einen wesentlichen Mangel dar, der die Gebrauchstauglichkeit erheblich beeinträchtigt.

Der Schadenersatz bemisst sich nach Wahl des AG entweder nach dem mangelbedingten Minderwert oder den Kosten der Mangelbeseitigung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Mangel tatsächlich beseitigt wird. Auf eine Unverhältnismäßigkeit der Mangelbeseitigung kann sich der AN nicht berufen, weil das Risiko weitergehender Feuchtigkeitsschäden droht und er den Mangel grob fahrlässig verursacht hat.

Hinweis:

Die Entscheidung liegt auf der Linie der ständigen Rechtsprechung des BGH. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit scheidet bereits dann aus, wenn ein Verstoß gegen anerkannte Regeltechnik vorliegt. Die aktuelle Fassung der WU-Richtlinie sieht für den Lastfall Bodenfeuchte bereits eine Mindeststärke von 15 cm für Stahlbetonbodenplatten vor. Damit liegt ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik auf der Hand.

 

Anmerkung zu: OLG Schleswig, Urteil vom 11.04.2014 – 1 U 10/13

Ein Nachunternehmer (NU) führt für einen Generalunternehmer (GU) an einer Wohnanlage mit Eigentumswohnungen Dachdeckerarbeiten aus. Die Ausführung erfolgt im Wesentlichen gemäß Leistungsverzeichnis. Nach Fertigstellung und Abnahme treten Feuchtigkeitsschäden auf und es werden zahlreiche Verstöße gegen die Flachdachrichtlinie und DIN 18195-5 festgestellt. Die Kosten für die Mangelbeseitigung belaufen sich auf 25.000,00 €.

Der NU behauptet, die Mängel seien ausschließlich auf Planungsfehler zurückzuführen. Er habe ausschließlich nach dem LV und der Planung des Architekten des GU gearbeitet. Eine Aufklärungs- oder Hinweispflicht hätte daher nicht bestanden. Gleichwohl habe er gegenüber dem Architekten des GU mündlich Bedenken geäußert.

Das LG stellt die Haftung des NU fest. Der NU legt Berufung ein.

Ohne Erfolg!

Er ist nicht gem. § 13 Abs. 3 VOB/B von der Haftung frei geworden. Er hat es versäumt, nach § 4 Abs. 3 VOB/V schriftlich gegenüber seinem AG Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung anzumelden.

Seine Behauptung, er habe Bedenken gegen die Planung mündlich gegenüber dem Architekten geäußert, ist nicht ausreichend.

Zunächst ist ungeklärt, ob die Schriftform ausnahmsweise durch eine zuverlässige, inhaltlich klare und vollständige mündliche Erklärung ersetzt werden kann. Der NU hat jedoch seine Bedenkenanmeldung an den Architekten gerichtet und damit an den falschen Adressaten. Der Architekt kommt zwar grundsätzlich als Empfänger eines Bedenkenhinweises in Betracht. Dass ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn sich der Hinweis auf eine fehlerhafte Planung des Architekten bezieht.

Hinweis:

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Bedenken schriftlich anzumelden sind. Ebenfalls entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass der Bedenkenhinweis jedenfalls dann, wenn die Arbeit des Architekten davon betroffen ist, an den Auftraggeber direkt gerichtet werden muss.

 

Anmerkung zu: OLG Celle, Urteil vom 05.03.2014, Az: 7 U 114/13

Bei einem Rechtsstreit hängt die Wirksamkeit einer Sicherungsvereinbarung davon ab, ob es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Der AG trägt hierzu vor, dass beim Vertragsabschluss alle Vertragsbestimmungen individuell ausge-handelt worden seien im Rahmen einer fünfstündigen Besprechung, wobei der Vertrag mit sämtlichen Klauseln per Beamer an die Wand projiziert und Zeile für Zeile durchgegangen worden sei, so auch die Regelung zur Vertragserfüllungs-bürgschaft. Änderungen hätten besprochen und im Rahmen einer Einigung aufge-nommen werden können.

Liegt deshalb eine Individualvereinbarung vor?

Nein!

Der AG beruft sich nur darauf, dass „alles“ zur Disposition gestanden habe. Soweit er vorträgt, auch die Sicherungsabreden hätten zur Disposition gestanden und wenn irgendwelche Änderungen gewünscht worden seien, hätte man dies be-rücksichtigt, sei dies floskelhaft. Letztendlich bedeutet dieser Vortrag sogar, dass eingestanden ist, dass es konkrete Verhandlungen dergestalt, dass der AG die Bedeutung der einzelnen Regelungen der Sicherungsvereinbarung erläutert und der AN dies als angemessen akzeptiert habe, nicht gegeben hat. Vielmehr habe der AG die Vertragsklauseln gestellt und bei der Besprechung lediglich erläutert. Der AN habe die Klauseln hingenommen. Dies sei die typische Situation der Verwendung von Vertragsklauseln im Baugewerbe. Vertragsklauseln werden nicht allein dadurch zu einer Individualvereinbarung, dass sie an die Wand projiziert und erläutert werden und dann in unveränderter Form Vertragsinhalt werden. Dadurch würden die Klauseln in ihrem Kerngehalt nicht wirklich zur Disposition gestellt, was aber nach der Rechtsprechung als Mindestvoraussetzung anzusehen ist.

Hinweis:
Die Darlegung eines Aushandelns i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB ist praktisch ausgeschlossen, wenn es tatsächlich nicht zu Änderungen gekommen ist.

 

Anmerkung zu: OLG Koblenz, Urteil vom 04.02.2014, 3 U 819/13

Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) mit Elektroinstal-lationsarbeiten. Die VOB/B ist in das Vertragsverhältnis nicht einbezogen. Der AN verlangt mehrere Abschlagszahlungen, die der AG nur anteilig unter Verweis auf verschiedene Mängel begleicht. Nach vorausgegangener schriftlicher Mahnung verweigert der AN telefonisch die weitere Ausführung der Arbeiten bis zur vollständigen Bezahlung. Daraufhin kündigt der AG den Vertrag außerordentlich.

Das OLG meint hierzu, dass die außerordentliche Kündigung unzulässig ist und als ordentliche freie Kündigung eingeordnet werden muss. Es lag zwar ein wichtiger Grund vor, weil die Arbeitseinstellung unberechtigt war. Selbst wenn die Mängel nicht vorlagen, hatte der AN nicht dargelegt, dass die Abschlagsrechnungen in sich abgeschlossene Teile des Werkes (§ 632a BGB in der bis zum 01.01.2009 anwendbaren Fassung) betrafen und insofern ein Wertzuwachs eingetreten sei.

Damit lag mangels fertiger Werkleistungen ein Zahlungsverzug nicht vor, so dass die Leistungsverweigerung unberechtigt war. Dies würde jedoch eine sofortige fristlose Kündigung nicht rechtfertigen. Gestützt auf die entsprechende Anwen-dung von § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB ist das OLG der Auffassung, der AG hätte zu-nächst Frist zur Wiederaufnahme der Arbeiten setzen müssen. Diese Fristsetzung sei auch nicht entbehrlich gewesen, da der AN „offensichtlich“ von der Anwendbarkeit der VOB/B ausgegangen sei, bei der Abschlagsrechnungen auch für nicht in sich abgeschlossene Teile der Werkleistung verlangt werden dürfen. Der AG hätte daher dem AN Gelegenheit geben müssen, sich rechtlich beraten zu lassen und die Folgen seiner Weigerung zu überdenken.

Hinweis:
Die Berechtigung zu einer außerordentlichen Kündigung richtet sich beim BGB-Werkvertrag nach der Schwere der Pflichtverletzung und den Umständen des Einzelfalls. Grundsätzlich ist mangels einer gesetzlichen Regelung eine Abmahnung oder Nachfristsetzung nicht erforderlich. Bei Bauverträgen wird häufig § 314 BGB (Dauerschuldverhältnis) entsprechend angewendet, was durchaus zweifelhaft ist. Auch die Hilfserwägungen des OLG vermögen nicht zu überzeugen. Der AN hätte vor Arbeitseinstellung deren Berechtigung prüfen und sich beraten lassen können. Der AG sollte stets den sichersten Weg gehen und dem AN bei Arbeitseinstellung ohne Kündigungsandrohung eine angemessene Kündigungs- bzw. Wiederauf-nahmefrist setzen.