Anmer­kung zu: OLG Naum­burg, Urteil vom 13.10.2014, Az. 12 U 110/14 BGH, Beschluss vom 13.07.2014, Az. VII ZR 274/14 (Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de zurückgewiesen)

Der Auf­trag­neh­mer (AN) wird vom Auf­trag­ge­ber (AG) mit der Instand­set­zung einer Fuß­gän­ger­brü­cke beauf­tragt. Der AG erstell­te eine Leis­tungs­be­schrei­bung, ein Leis­tungs­ver­zeich­nis und Ent­wurfs­plä­ne. Mit der wei­te­ren Pla­nung (Aus­füh­rungs­pla­nung) war der AN beauf­tragt. Der AN leg­te die vor­han­de­ne Kon­struk­ti­on frei und erstell­te Werk­plä­ne. Der AN wies den AG dar­auf hin, dass eine Son­der­kon­struk­ti­on erstellt wer­den muss und leg­te ein Nach­trags­an­ge­bot mit Mehr­kos­ten von 33.500,00 € vor. Der AG lehn­te das Nach­trags­an­ge­bot ab. Das vom AG beauf­trag­te Inge­nieur­bü­ro gab die Werk­plä­ne des AN frei. Der AN führ­te die Leis­tung ent­spre­chend aus und ver­langt im Kla­ge­weg die zusätz­li­che Vergütung. 

Ohne Erfolg!

Das OLG Naum­burg ver­neint das Vor­lie­gen eines Ver­gü­tungs­an­spru­ches gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B. Das OLG Naum­burg führt im Wesent­li­chen aus, dass kei­ne Anord­nung des AG im Sin­ne des § 2 Abs. 5 VOB/B vor­liegt. Ins­be­son­de­re stellt die Frei­ga­be der Plä­ne, die der AN im Rah­men der ihm über­tra­ge­nen Leis­tungs­pflich­ten zu erstel­len hat­te, kei­ne auf­trag­ge­ber­sei­ti­ge Anord­nung dar. Eine Plan­frei­ga­be stellt nur eine Erklä­rung im Hin­blick auf die tech­ni­sche Schlüs­sig­keit dar. Sie trifft kei­ne Aus­sa­ge zur Ver­trags­ge­mäß­heit der Ausführung.

Hin­weis:

Ob die Frei­ga­be von Plä­nen eine Ände­rungs­an­ord­nung im Sin­ne von § 1 Abs. 3 und 4 und § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B dar­stellt, ist eine Ent­schei­dung des Ein­zel­fal­les. Ist der Fall anders gela­gert als der vor­lie­gen­de und über­gibt der AG dem AN nach Ver­trags­schluss Aus­füh­rungs­plä­ne, die von den dem Ver­trag zugrun­de lie­gen­den Geneh­mi­gungs­plä­nen abwei­chen, ist von einer auf­trag­ge­ber­sei­ti­gen Ände­rungs­an-ord­nung auszugehen.

 

Anmer­kung zu: OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.2014, Az: 21 U 055/12

Ein Gebäu­de­ver­si­che­rer will von einem Zim­mer­mann 400.000,00 € wegen eines Sturm­scha­dens für einen 2007 errich­te­ten Dach­stuhl. Das Dach war vom Sturm „Kyrill“, der im Ort des Bau­vor­ha­bens in Ost­west­fa­len Wind­ge­schwin­dig­kei­ten von bis 130 km/h erreich­te, abge­ho­ben wor­den und hat ein Nach­bar­ge­bäu­de beschä­digt. Unmit­tel­bar nach dem Scha­dens­er­eig­nis haben Zeu­gen kei­ne Anhalts­punk­te dafür gefun­den, dass die erfor­der­li­che Siche­rung des Daches gegen Anhe­ben zur Schaf­fung einer hin­rei­chen­den Ver­bin­dung zwi­schen den soge­nann­ten „Auf­schieb­lin­gen“ und der Ring­bal­ken­la­ge her­ge­stellt war. Das bestrei­tet der Zim­mer­mann und behaup­tet, er habe die Absi­che­rung mit­tels Holz­la­schen durchgeführt. 

Die Kla­ge hat­te Erfolg.

Der Gerichts­sach­ver­stän­di­ge hat eben­falls kei­ne Anhalts­punk­te für die eigent­lich erfor­der­li­chen Ris­pen­bän­der gefun­den. Selbst die behaup­te­te Ver­na­ge­lung mit­tels Holz­la­schen hät­te den gege­be­nen Wind­ge­schwin­dig­kei­ten eben­falls stand­hal­ten müs­sen. Damit sei ein gra­vie­ren­der Man­gel der Dach­kon­struk­ti­on bewiesen. 

Ein unent­deckt geblie­be­ner Man­gel an einem beson­ders wich­ti­gen Gewerk las­se den Schluss auf eine man­gel­haf­te Orga­ni­sa­ti­on des Zim­mer­man­nes bei der Her­stel­lung des Daches zu, so dass die­ser sich so behan­deln las­sen muss, als hät­te er den Man­gel arg­lis­tig verschwiegen. 

Hin­weis:

Der Zim­mer­mann wird ver­ur­teilt, obwohl die Ver­si­che­rung gegen sog. Voll­be­weis eines man­gel­haf­ten Wer­kes schul­dig geblie­ben ist.

Es ist anhand der Beweis­auf­nah­me nach­voll­zieh­bar, dass ande­re Kau­sal­ver­läu­fe nicht erkenn­bar waren. Auch der BGH hat schon ent­schie­den, dass allein die Schwe­re eines Bau­man­gels grund­sätz­lich nicht den Rück­schluss auf eine der­art schwe­re Ver­let­zung der Oblie­gen­heit, eine arbeits­tei­li­ge Bau­über­wa­chung rich­tig zu orga­ni­sie­ren, zulas­se. Der Unter­neh­mer muss aber nach­wei­sen, dass die not­wen­di­ge Bau­lei­tung sorg­fäl­tig aus­ge­sucht und ein­ge­setzt wur­de, erst dann ist die Schwe­re des Man­gels unerheblich.

 

Anmer­kung zu: OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2014, Az. 11 U 79/14

Eine Bau­fir­ma ver­langt im Jahr 2013 ca. 30.000,00 € Rest­werk­lohn vom Bau­herrn (AG). Der AG hat­te im Jahr 2009 Abnah­me der Werk­leis­tung des AN erklärt. Die Kla­ge wur­de im Jahr 2013 erho­ben. Der AG beruft sich auf Ver­jäh­rung. Die Ver­jäh­rungs­frist von 3 Jah­ren sei zum Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung bereits abge­lau­fen gewe­sen. Der AN meint, die Abnah­me­er­klä­rung des AG sei unwirk­sam, weil erheb­li­che Rest­män­gel vor­ge­le­gen haben und mit­hin eine wirk­sa­me Abnah­me­er­klä­rung über­haupt nicht vor­ge­le­gen hat. 

Die Kla­ge wird abgewiesen.

Die Rest­werk­lohn­for­de­rung des AN ist ver­jährt. Es liegt eine aus­drück­li­che Abnah­me­er­klä­rung des AG vor. Selbst vor­han­de­ne, schwer­wie­gen­de Män­gel berüh­ren deren Wirk­sam­keit nicht. Es han­delt sich bei der Abnah­me um eine nicht emp­fangs­be­dürf­ti­ge Wil­lens­er­klä­rung. Die­se ist u.a. im Fal­le eines beacht­li­chen Irr­tums anfecht­bar. Die­ses Anfech­tungs­recht steht jedoch nur dem Erklä­ren­den zu. Es steht dem AG auch frei, eine Abnah­me zu erklä­ren, obwohl mög­li­cher­wei­se erheb­li­che Män­gel vorliegen.

 

Anmer­kung zu: OLG Frank­furt, Urteil vom 04.07.2014, Az: 24 U 84/13

Der Erwer­ber kauft ein Rei­hen­haus. Im Kauf­ver­trag vom 18.10.2001 ist die gesetz­li­che Gewähr­leis­tung nach Werk­ver­trags­recht ver­ein­bart. Die Ver­äu­ße­rer haben das Gebäu­de selbst errichtet.

Im März 2010 erfährt der Erwer­ber von Feuch­tig­keit und Schim­mel­be­fall in der Dach­kon­struk­ti­on und lei­tet dar­auf­hin ein selb­stän­di­ges Beweis­ver­fah­ren ein und erhebt spä­ter Kla­ge. Daher beruft sich der Ver­äu­ße­rer auf Verjährung.

Das OLG sieht das anders. Es geht von einem arg­list­glei­chen Orga­ni­sa­ti­ons­ver-schul­den aus. Auf­grund der Art, Häu­fig­keit und Erkenn­bar­keit der Män­gel besteht ein Anscheins­be­weis für die Ver­let­zung der Bau­auf­sichts­pflicht, da wäh­rend der Durch­füh­rung der Bau­ar­bei­ten mit blo­ßem Auge erkenn­bar war, dass die Dampf­sper­re feh­ler­haft ver­legt wur­de. Bei ord­nungs­ge­mä­ßer Über­wa­chung hät­te erkannt wer­den müs­sen, dass die Folie nicht luft­dicht befes­tigt wor­den war und ein Spalt ver­blie­ben ist. 

Um sich zu ent­las­ten, hät­te der Ver­äu­ße­rer des­halb vor­tra­gen müs­sen, dass und wie er die Durch­füh­rung der Arbei­ten im Ein­zel­nen orga­ni­siert hat­te, um den Her­stel­lungs­pro­zess zu über­wa­chen und die Bau­leis­tung zu über­prü­fen. Dies ist jedoch unterblieben.

Die Ent­schei­dung ent­spricht der Recht­spre­chung des BGH. § 634a Abs. 3 BGB bestimmt, dass Ansprü­che wegen Män­geln, die der Unter­neh­mer arg­lis­tig ver­schwie­gen hat, in drei Jah­ren ver­jäh­ren. Die Ver­jäh­rung beginnt — und das ist der ent­schei­den­de Punkt — erst mit Mangelkenntnis.

Wenn bei­spiels­wei­se die Bau­über­wa­chung unzu­rei­chend ist und wenn Aus­füh-rungs­män­gel gar nicht fest­ge­stellt wer­den kön­nen, sich also der Unter­neh­mer inso­fern unwis­send hält, ist von einem arg­list­glei­chen Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den aus­zu­ge­hen. Dass die Bau­über­wa­chung unzu­rei­chend gewe­sen ist, hat der Käu­fer zu bewei­sen. Aller­dings war hier auf­grund der Art und der Erkenn­bar­keit der Män­gel wäh­rend der Bau­pha­se zu Las­ten der Ver­käu­fer von einem Anscheins­be­weis aus­zu­ge­hen, d. h., der Ver­käu­fer muss­te die­sen Anscheins­be­weis erschüt­tern, was ihm aber nicht gelun­gen ist. 

Arg­list­glei­ches Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den ist die Aus­nah­me. Die Auf­ga­be eines Bau­lei­ters ist kom­plex und ent­hält so vie­le Feh­ler­quel­len, dass erfah­rungs­ge­mäß auch sorg­fäl­tig aus­ge­such­te Bau­lei­ter immer wie­der Feh­ler machen. Ein ein­ma­li­ges Ver­sa­gen eines Bau­lei­ters führt zwar zu einer Ver­let­zung der Über­wa­chungs­pflicht, nicht aber zu einer feh­ler­haf­ten Organisation.

 

Anmer­kung zu: OLG Nürn­berg, Urteil vom 20.06.2012, Az: 6 U 1643/09 — BGH, Beschluss vom 05.06.2014, Az: VII ZR 187/12

Die Klä­ger for­dern vom Archi­tek­ten Scha­dens­er­satz wegen Män­geln infol­ge unzu-rei­chen­der Über­wa­chung der Bau­aus­füh­rung. Die Fas­sa­de eines fünf­ge­schos­si­gen Gebäu­des wur­de mit einem Wär­me­dämm-Ver­bund­sys­tem aus­ge­stat­tet. Es bil-deten sich Ris­se. Der aus­füh­ren­de Unter­neh­mer ist inzwi­schen insolvent.

Der beklag­te Archi­tekt bestrei­tet eine Mit­schuld. Sofern über­haupt Aus­füh­rungs-feh­ler vor­lä­gen, sei­en sie der aus­füh­ren­den Fir­ma zuzu­rech­nen. Er sei wäh­rend der frag­li­chen Bau­ar­bei­ten min­des­tens zwei- oder drei­mal pro Woche auf der Bau­stel­le ge-wesen und habe die Arbei­ten durch Stich­pro­ben kontrolliert.

Das OLG weist die Beru­fung gegen das der Kla­ge statt­ge­ben­de Urteil des Land-gerichts zurück. Zwar dürf­ten die Anfor­de­run­gen an die Bau­auf­sicht nicht über-spannt wer­den. Der Archi­tekt muss nicht stän­dig auf der Bau­stel­le sein. Bei all­ge-mein übli­chen, ein­fa­chen und gän­gi­gen Arbei­ten wür­de er sich regel­mä­ßig auf die ord­nungs­ge­mä­ße Bau­aus­füh­rung ver­las­sen kön­nen, sofern er kei­nen beson­de­ren Anlass zur Kon­trol­le hat. Ande­rer­seits wür­de es sich bei der Objekt­über­wa­chung um eine beson­ders wich­ti­ge Auf­ga­be des Archi­tek­ten han­deln. Dem­zu­fol­ge sind hier an den Archi­tek­ten erheb­li­che Anfor­de­run­gen zu stel­len. Das gel­te ins­be­son­de­re für die Aus­füh­rung eines Wärmedämm-Verbundsystems.

Hin­weis:
Die Fäl­le, in denen kei­ne beson­de­re Bau­über­wa­chung durch den Archi­tek­ten erfor­der­lich ist, weil es sich um hand­werk­li­che Selbst­ver­ständ­lich­kei­ten han­delt, sind sel­ten. Hier­zu zäh­len übli­che Putz­ar­bei­ten, Maler­ar­bei­ten und Arbei­ten am Bal­kon­ge­län­der. Beson­ders über­wa­chungs­be­dürf­tig und sen­si­bel sind die Gewer­ke Abdichtungs‑, Däm­mungs- und Dach­de­cker­ar­bei­ten sowie Beto­nie­rungs- und Beweh­rungs­ar­bei­ten und Sanie­rungs­ar­bei­ten an einem Altbau.

Anmer­kung zu: Kam­mer­ge­richt, Urteil vom 13.05.2014, Az. 7 U 116/13 (Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de zurückgenommen)

Der Auf­trag­ge­ber (AG) beauf­tragt den Auf­trag­neh­mer (AN) mit der Errich­tung von Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern. Geschul­det ist die Errich­tung von Stahl­be­ton­bo­den­plat­ten B 15 mit einer Stär­ke von 15 cm. Tat­säch­lich wer­den die Boden­plat­ten nur mit ca. 10,5 cm Stär­ke errich­tet. Der AG for­dert den AN zur Man­gel­be­sei­ti­gung auf. Die­ser ver­wei­gert. Er behaup­tet, die gerin­ge­re Dicke füh­re zu kei­nem Scha­den. Die Boden­plat­ten sei­en was­ser­un­durch­läs­sig aus­ge­führt. Zudem ver­hin­de­re eine 0,2 mm dicke Bau­fo­lie unter den Plat­ten den kapil­la­ren Was­ser­trans­port. Zudem sei eine Man­gel­be­sei­ti­gung unver­hält­nis­mä­ßig. Der AG lei­te­te ein selb­stän­di­ges Beweis­ver­fah­ren ein. Der Sach­ver­stän­di­ge stell­te eine Durch­feuch­tung der Boden­plat­ten fest. Die Unter­schrei­tung der Dicke der Boden­plat­te von 15 cm wider­spre­che der WU-Richt­li­nie. Das Land­ge­richt spricht dem AG Scha­den­er­satz zu. Der AN legt hier­ge­gen Beru­fung ein. 

Ohne Erfolg!

Das KG kor­ri­giert das erst­in­stanz­li­che Urteil des LG nur hin­sicht­lich der Mehr­wert­steu­er, spricht dem AG jedoch den Scha­den­er­satz gemäß § 13 Abs. 7 VOB/B zu. Die Unter­schrei­tung der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Stär­ke stellt einen wesent­li­chen Man­gel dar, der die Gebrauchs­taug­lich­keit erheb­lich beeinträchtigt. 

Der Scha­den­er­satz bemisst sich nach Wahl des AG ent­we­der nach dem man­gel­be­ding­ten Min­der­wert oder den Kos­ten der Man­gel­be­sei­ti­gung. Dabei kommt es nicht dar­auf an, ob der Man­gel tat­säch­lich besei­tigt wird. Auf eine Unver­hält­nis­mä­ßig­keit der Man­gel­be­sei­ti­gung kann sich der AN nicht beru­fen, weil das Risi­ko wei­ter­ge­hen­der Feuch­tig­keits­schä­den droht und er den Man­gel grob fahr­läs­sig ver­ur­sacht hat. 

Hin­weis:

Die Ent­schei­dung liegt auf der Linie der stän­di­gen Recht­spre­chung des BGH. Der Ein­wand der Unver­hält­nis­mä­ßig­keit schei­det bereits dann aus, wenn ein Ver­stoß gegen aner­kann­te Regel­tech­nik vor­liegt. Die aktu­el­le Fas­sung der WU-Richt­li­nie sieht für den Last­fall Boden­feuch­te bereits eine Min­dest­stär­ke von 15 cm für Stahl­be­ton­bo­den­plat­ten vor. Damit liegt ein Ver­stoß gegen die aner­kann­ten Regeln der Tech­nik auf der Hand.

 

Anmer­kung zu: OLG Schles­wig, Urteil vom 11.04.2014 – 1 U 10/13

Ein Nach­un­ter­neh­mer (NU) führt für einen Gene­ral­un­ter­neh­mer (GU) an einer Wohn­an­la­ge mit Eigen­tums­woh­nun­gen Dach­de­cker­ar­bei­ten aus. Die Aus­füh­rung erfolgt im Wesent­li­chen gemäß Leis­tungs­ver­zeich­nis. Nach Fer­tig­stel­lung und Abnah­me tre­ten Feuch­tig­keits­schä­den auf und es wer­den zahl­rei­che Ver­stö­ße gegen die Flach­dach­richt­li­nie und DIN 18195–5 fest­ge­stellt. Die Kos­ten für die Man­gel­be­sei­ti­gung belau­fen sich auf 25.000,00 €.

Der NU behaup­tet, die Män­gel sei­en aus­schließ­lich auf Pla­nungs­feh­ler zurück­zu­füh­ren. Er habe aus­schließ­lich nach dem LV und der Pla­nung des Archi­tek­ten des GU gear­bei­tet. Eine Auf­klä­rungs- oder Hin­weis­pflicht hät­te daher nicht bestan­den. Gleich­wohl habe er gegen­über dem Archi­tek­ten des GU münd­lich Beden­ken geäußert. 

Das LG stellt die Haf­tung des NU fest. Der NU legt Beru­fung ein.

Ohne Erfolg!

Er ist nicht gem. § 13 Abs. 3 VOB/B von der Haf­tung frei gewor­den. Er hat es ver­säumt, nach § 4 Abs. 3 VOB/V schrift­lich gegen­über sei­nem AG Beden­ken gegen die vor­ge­se­he­ne Art der Aus­füh­rung anzumelden. 

Sei­ne Behaup­tung, er habe Beden­ken gegen die Pla­nung münd­lich gegen­über dem Archi­tek­ten geäu­ßert, ist nicht ausreichend. 

Zunächst ist unge­klärt, ob die Schrift­form aus­nahms­wei­se durch eine zuver­läs­si­ge, inhalt­lich kla­re und voll­stän­di­ge münd­li­che Erklä­rung ersetzt wer­den kann. Der NU hat jedoch sei­ne Beden­ken­an­mel­dung an den Archi­tek­ten gerich­tet und damit an den fal­schen Adres­sa­ten. Der Archi­tekt kommt zwar grund­sätz­lich als Emp­fän­ger eines Beden­ken­hin­wei­ses in Betracht. Dass ist aller­dings dann aus­ge­schlos­sen, wenn sich der Hin­weis auf eine feh­ler­haf­te Pla­nung des Archi­tek­ten bezieht. 

Hin­weis:

Es ent­spricht stän­di­ger Recht­spre­chung, dass Beden­ken schrift­lich anzu­mel­den sind. Eben­falls ent­spricht es stän­di­ger Recht­spre­chung, dass der Beden­ken­hin­weis jeden­falls dann, wenn die Arbeit des Archi­tek­ten davon betrof­fen ist, an den Auf­trag­ge­ber direkt gerich­tet wer­den muss.

 

Anmer­kung zu: OLG Cel­le, Urteil vom 05.03.2014, Az: 7 U 114/13

Bei einem Rechts­streit hängt die Wirk­sam­keit einer Siche­rungs­ver­ein­ba­rung davon ab, ob es sich um All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen han­delt. Der AG trägt hier­zu vor, dass beim Ver­trags­ab­schluss alle Ver­trags­be­stim­mun­gen indi­vi­du­ell aus­ge-han­delt wor­den sei­en im Rah­men einer fünf­stün­di­gen Bespre­chung, wobei der Ver­trag mit sämt­li­chen Klau­seln per Bea­mer an die Wand pro­ji­ziert und Zei­le für Zei­le durch­ge­gan­gen wor­den sei, so auch die Rege­lung zur Ver­trags­er­fül­lungs-bürg­schaft. Ände­run­gen hät­ten bespro­chen und im Rah­men einer Eini­gung auf­ge-nom­men wer­den können.

Liegt des­halb eine Indi­vi­du­al­ver­ein­ba­rung vor?

Nein!

Der AG beruft sich nur dar­auf, dass “alles” zur Dis­po­si­ti­on gestan­den habe. Soweit er vor­trägt, auch die Siche­rungs­ab­re­den hät­ten zur Dis­po­si­ti­on gestan­den und wenn irgend­wel­che Ände­run­gen gewünscht wor­den sei­en, hät­te man dies be-rück­sich­tigt, sei dies flos­kel­haft. Letzt­end­lich bedeu­tet die­ser Vor­trag sogar, dass ein­ge­stan­den ist, dass es kon­kre­te Ver­hand­lun­gen der­ge­stalt, dass der AG die Bedeu­tung der ein­zel­nen Rege­lun­gen der Siche­rungs­ver­ein­ba­rung erläu­tert und der AN dies als ange­mes­sen akzep­tiert habe, nicht gege­ben hat. Viel­mehr habe der AG die Ver­trags­klau­seln gestellt und bei der Bespre­chung ledig­lich erläu­tert. Der AN habe die Klau­seln hin­ge­nom­men. Dies sei die typi­sche Situa­ti­on der Ver­wen­dung von Ver­trags­klau­seln im Bau­ge­wer­be. Ver­trags­klau­seln wer­den nicht allein dadurch zu einer Indi­vi­du­al­ver­ein­ba­rung, dass sie an die Wand pro­ji­ziert und erläu­tert wer­den und dann in unver­än­der­ter Form Ver­trags­in­halt wer­den. Dadurch wür­den die Klau­seln in ihrem Kern­ge­halt nicht wirk­lich zur Dis­po­si­ti­on gestellt, was aber nach der Recht­spre­chung als Min­dest­vor­aus­set­zung anzu­se­hen ist.

Hin­weis:
Die Dar­le­gung eines Aus­han­delns i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB ist prak­tisch aus­ge­schlos­sen, wenn es tat­säch­lich nicht zu Ände­run­gen gekom­men ist.

 

Anmer­kung zu: OLG Koblenz, Urteil vom 04.02.2014, 3 U 819/13

Der Auf­trag­ge­ber (AG) beauf­tragt den Auf­trag­neh­mer (AN) mit Elek­tro­in­s­tal-lati­ons­ar­bei­ten. Die VOB/B ist in das Ver­trags­ver­hält­nis nicht ein­be­zo­gen. Der AN ver­langt meh­re­re Abschlags­zah­lun­gen, die der AG nur antei­lig unter Ver­weis auf ver­schie­de­ne Män­gel begleicht. Nach vor­aus­ge­gan­ge­ner schrift­li­cher Mah­nung ver­wei­gert der AN tele­fo­nisch die wei­te­re Aus­füh­rung der Arbei­ten bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung. Dar­auf­hin kün­digt der AG den Ver­trag außerordentlich.

Das OLG meint hier­zu, dass die außer­or­dent­li­che Kün­di­gung unzu­läs­sig ist und als ordent­li­che freie Kün­di­gung ein­ge­ord­net wer­den muss. Es lag zwar ein wich­ti­ger Grund vor, weil die Arbeits­ein­stel­lung unbe­rech­tigt war. Selbst wenn die Män­gel nicht vor­la­gen, hat­te der AN nicht dar­ge­legt, dass die Abschlags­rech­nun­gen in sich abge­schlos­se­ne Tei­le des Wer­kes (§ 632a BGB in der bis zum 01.01.2009 anwend­ba­ren Fas­sung) betra­fen und inso­fern ein Wert­zu­wachs ein­ge­tre­ten sei.

Damit lag man­gels fer­ti­ger Werk­leis­tun­gen ein Zah­lungs­ver­zug nicht vor, so dass die Leis­tungs­ver­wei­ge­rung unbe­rech­tigt war. Dies wür­de jedoch eine sofor­ti­ge frist­lo­se Kün­di­gung nicht recht­fer­ti­gen. Gestützt auf die ent­spre­chen­de Anwen-dung von § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB ist das OLG der Auf­fas­sung, der AG hät­te zu-nächst Frist zur Wie­der­auf­nah­me der Arbei­ten set­zen müs­sen. Die­se Frist­set­zung sei auch nicht ent­behr­lich gewe­sen, da der AN “offen­sicht­lich” von der Anwend­bar­keit der VOB/B aus­ge­gan­gen sei, bei der Abschlags­rech­nun­gen auch für nicht in sich abge­schlos­se­ne Tei­le der Werk­leis­tung ver­langt wer­den dür­fen. Der AG hät­te daher dem AN Gele­gen­heit geben müs­sen, sich recht­lich bera­ten zu las­sen und die Fol­gen sei­ner Wei­ge­rung zu überdenken.

Hin­weis:
Die Berech­ti­gung zu einer außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung rich­tet sich beim BGB-Werk­ver­trag nach der Schwe­re der Pflicht­ver­let­zung und den Umstän­den des Ein­zel­falls. Grund­sätz­lich ist man­gels einer gesetz­li­chen Rege­lung eine Abmah­nung oder Nach­frist­set­zung nicht erfor­der­lich. Bei Bau­ver­trä­gen wird häu­fig § 314 BGB (Dau­er­schuld­ver­hält­nis) ent­spre­chend ange­wen­det, was durch­aus zwei­fel­haft ist. Auch die Hilfs­er­wä­gun­gen des OLG ver­mö­gen nicht zu über­zeu­gen. Der AN hät­te vor Arbeits­ein­stel­lung deren Berech­ti­gung prü­fen und sich bera­ten las­sen kön­nen. Der AG soll­te stets den sichers­ten Weg gehen und dem AN bei Arbeits­ein­stel­lung ohne Kün­di­gungs­an­dro­hung eine ange­mes­se­ne Kün­di­gungs- bzw. Wie­der­auf-nah­me­frist setzen.