Unbe­rech­tig­te Ein­stel­lung der Arbei­ten – kei­ne Kün­di­gung ohne Fristsetzung!

Anmer­kung zu: OLG Koblenz, Urteil vom 04.02.2014, 3 U 819/13

Der Auf­trag­ge­ber (AG) beauf­tragt den Auf­trag­neh­mer (AN) mit Elek­tro­in­s­tal-lati­ons­ar­bei­ten. Die VOB/B ist in das Ver­trags­ver­hält­nis nicht ein­be­zo­gen. Der AN ver­langt meh­re­re Abschlags­zah­lun­gen, die der AG nur antei­lig unter Ver­weis auf ver­schie­de­ne Män­gel begleicht. Nach vor­aus­ge­gan­ge­ner schrift­li­cher Mah­nung ver­wei­gert der AN tele­fo­nisch die wei­te­re Aus­füh­rung der Arbei­ten bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung. Dar­auf­hin kün­digt der AG den Ver­trag außerordentlich.

Das OLG meint hier­zu, dass die außer­or­dent­li­che Kün­di­gung unzu­läs­sig ist und als ordent­li­che freie Kün­di­gung ein­ge­ord­net wer­den muss. Es lag zwar ein wich­ti­ger Grund vor, weil die Arbeits­ein­stel­lung unbe­rech­tigt war. Selbst wenn die Män­gel nicht vor­la­gen, hat­te der AN nicht dar­ge­legt, dass die Abschlags­rech­nun­gen in sich abge­schlos­se­ne Tei­le des Wer­kes (§ 632a BGB in der bis zum 01.01.2009 anwend­ba­ren Fas­sung) betra­fen und inso­fern ein Wert­zu­wachs ein­ge­tre­ten sei.

Damit lag man­gels fer­ti­ger Werk­leis­tun­gen ein Zah­lungs­ver­zug nicht vor, so dass die Leis­tungs­ver­wei­ge­rung unbe­rech­tigt war. Dies wür­de jedoch eine sofor­ti­ge frist­lo­se Kün­di­gung nicht recht­fer­ti­gen. Gestützt auf die ent­spre­chen­de Anwen-dung von § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB ist das OLG der Auf­fas­sung, der AG hät­te zu-nächst Frist zur Wie­der­auf­nah­me der Arbei­ten set­zen müs­sen. Die­se Frist­set­zung sei auch nicht ent­behr­lich gewe­sen, da der AN “offen­sicht­lich” von der Anwend­bar­keit der VOB/B aus­ge­gan­gen sei, bei der Abschlags­rech­nun­gen auch für nicht in sich abge­schlos­se­ne Tei­le der Werk­leis­tung ver­langt wer­den dür­fen. Der AG hät­te daher dem AN Gele­gen­heit geben müs­sen, sich recht­lich bera­ten zu las­sen und die Fol­gen sei­ner Wei­ge­rung zu überdenken.

Hin­weis:
Die Berech­ti­gung zu einer außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung rich­tet sich beim BGB-Werk­ver­trag nach der Schwe­re der Pflicht­ver­let­zung und den Umstän­den des Ein­zel­falls. Grund­sätz­lich ist man­gels einer gesetz­li­chen Rege­lung eine Abmah­nung oder Nach­frist­set­zung nicht erfor­der­lich. Bei Bau­ver­trä­gen wird häu­fig § 314 BGB (Dau­er­schuld­ver­hält­nis) ent­spre­chend ange­wen­det, was durch­aus zwei­fel­haft ist. Auch die Hilfs­er­wä­gun­gen des OLG ver­mö­gen nicht zu über­zeu­gen. Der AN hät­te vor Arbeits­ein­stel­lung deren Berech­ti­gung prü­fen und sich bera­ten las­sen kön­nen. Der AG soll­te stets den sichers­ten Weg gehen und dem AN bei Arbeits­ein­stel­lung ohne Kün­di­gungs­an­dro­hung eine ange­mes­se­ne Kün­di­gungs- bzw. Wie­der­auf-nah­me­frist setzen.