,

Unzu­rei­chen­de Bau­über­wa­chung: Män­gel­an­sprü­che ver­jäh­ren drei Jah­re ab Mängelkenntnis

Anmer­kung zu: OLG Frank­furt, Urteil vom 04.07.2014, Az: 24 U 84/13

Der Erwer­ber kauft ein Rei­hen­haus. Im Kauf­ver­trag vom 18.10.2001 ist die gesetz­li­che Gewähr­leis­tung nach Werk­ver­trags­recht ver­ein­bart. Die Ver­äu­ße­rer haben das Gebäu­de selbst errichtet.

Im März 2010 erfährt der Erwer­ber von Feuch­tig­keit und Schim­mel­be­fall in der Dach­kon­struk­ti­on und lei­tet dar­auf­hin ein selb­stän­di­ges Beweis­ver­fah­ren ein und erhebt spä­ter Kla­ge. Daher beruft sich der Ver­äu­ße­rer auf Verjährung.

Das OLG sieht das anders. Es geht von einem arg­list­glei­chen Orga­ni­sa­ti­ons­ver-schul­den aus. Auf­grund der Art, Häu­fig­keit und Erkenn­bar­keit der Män­gel besteht ein Anscheins­be­weis für die Ver­let­zung der Bau­auf­sichts­pflicht, da wäh­rend der Durch­füh­rung der Bau­ar­bei­ten mit blo­ßem Auge erkenn­bar war, dass die Dampf­sper­re feh­ler­haft ver­legt wur­de. Bei ord­nungs­ge­mä­ßer Über­wa­chung hät­te erkannt wer­den müs­sen, dass die Folie nicht luft­dicht befes­tigt wor­den war und ein Spalt ver­blie­ben ist. 

Um sich zu ent­las­ten, hät­te der Ver­äu­ße­rer des­halb vor­tra­gen müs­sen, dass und wie er die Durch­füh­rung der Arbei­ten im Ein­zel­nen orga­ni­siert hat­te, um den Her­stel­lungs­pro­zess zu über­wa­chen und die Bau­leis­tung zu über­prü­fen. Dies ist jedoch unterblieben.

Die Ent­schei­dung ent­spricht der Recht­spre­chung des BGH. § 634a Abs. 3 BGB bestimmt, dass Ansprü­che wegen Män­geln, die der Unter­neh­mer arg­lis­tig ver­schwie­gen hat, in drei Jah­ren ver­jäh­ren. Die Ver­jäh­rung beginnt — und das ist der ent­schei­den­de Punkt — erst mit Mangelkenntnis.

Wenn bei­spiels­wei­se die Bau­über­wa­chung unzu­rei­chend ist und wenn Aus­füh-rungs­män­gel gar nicht fest­ge­stellt wer­den kön­nen, sich also der Unter­neh­mer inso­fern unwis­send hält, ist von einem arg­list­glei­chen Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den aus­zu­ge­hen. Dass die Bau­über­wa­chung unzu­rei­chend gewe­sen ist, hat der Käu­fer zu bewei­sen. Aller­dings war hier auf­grund der Art und der Erkenn­bar­keit der Män­gel wäh­rend der Bau­pha­se zu Las­ten der Ver­käu­fer von einem Anscheins­be­weis aus­zu­ge­hen, d. h., der Ver­käu­fer muss­te die­sen Anscheins­be­weis erschüt­tern, was ihm aber nicht gelun­gen ist. 

Arg­list­glei­ches Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den ist die Aus­nah­me. Die Auf­ga­be eines Bau­lei­ters ist kom­plex und ent­hält so vie­le Feh­ler­quel­len, dass erfah­rungs­ge­mäß auch sorg­fäl­tig aus­ge­such­te Bau­lei­ter immer wie­der Feh­ler machen. Ein ein­ma­li­ges Ver­sa­gen eines Bau­lei­ters führt zwar zu einer Ver­let­zung der Über­wa­chungs­pflicht, nicht aber zu einer feh­ler­haf­ten Organisation.