Ausführung des WDV-Systems ist besonders überwachungsbedürftig!

Anmerkung zu: OLG Nürnberg, Urteil vom 20.06.2012, Az: 6 U 1643/09 – BGH, Beschluss vom 05.06.2014, Az: VII ZR 187/12

Die Kläger fordern vom Architekten Schadensersatz wegen Mängeln infolge unzu-reichender Überwachung der Bauausführung. Die Fassade eines fünfgeschossigen Gebäudes wurde mit einem Wärmedämm-Verbundsystem ausgestattet. Es bil-deten sich Risse. Der ausführende Unternehmer ist inzwischen insolvent.

Der beklagte Architekt bestreitet eine Mitschuld. Sofern überhaupt Ausführungs-fehler vorlägen, seien sie der ausführenden Firma zuzurechnen. Er sei während der fraglichen Bauarbeiten mindestens zwei- oder dreimal pro Woche auf der Baustelle ge-wesen und habe die Arbeiten durch Stichproben kontrolliert.

Das OLG weist die Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil des Land-gerichts zurück. Zwar dürften die Anforderungen an die Bauaufsicht nicht über-spannt werden. Der Architekt muss nicht ständig auf der Baustelle sein. Bei allge-mein üblichen, einfachen und gängigen Arbeiten würde er sich regelmäßig auf die ordnungsgemäße Bauausführung verlassen können, sofern er keinen besonderen Anlass zur Kontrolle hat. Andererseits würde es sich bei der Objektüberwachung um eine besonders wichtige Aufgabe des Architekten handeln. Demzufolge sind hier an den Architekten erhebliche Anforderungen zu stellen. Das gelte insbesondere für die Ausführung eines Wärmedämm-Verbundsystems.

Hinweis:
Die Fälle, in denen keine besondere Bauüberwachung durch den Architekten erforderlich ist, weil es sich um handwerkliche Selbstverständlichkeiten handelt, sind selten. Hierzu zählen übliche Putzarbeiten, Malerarbeiten und Arbeiten am Balkongeländer. Besonders überwachungsbedürftig und sensibel sind die Gewerke Abdichtungs-, Dämmungs- und Dachdeckerarbeiten sowie Betonierungs- und Bewehrungsarbeiten und Sanierungsarbeiten an einem Altbau.