Aus­füh­rung des WDV-Sys­tems ist beson­ders überwachungsbedürftig!

Anmer­kung zu: OLG Nürn­berg, Urteil vom 20.06.2012, Az: 6 U 1643/09 — BGH, Beschluss vom 05.06.2014, Az: VII ZR 187/12

Die Klä­ger for­dern vom Archi­tek­ten Scha­dens­er­satz wegen Män­geln infol­ge unzu-rei­chen­der Über­wa­chung der Bau­aus­füh­rung. Die Fas­sa­de eines fünf­ge­schos­si­gen Gebäu­des wur­de mit einem Wär­me­dämm-Ver­bund­sys­tem aus­ge­stat­tet. Es bil-deten sich Ris­se. Der aus­füh­ren­de Unter­neh­mer ist inzwi­schen insolvent.

Der beklag­te Archi­tekt bestrei­tet eine Mit­schuld. Sofern über­haupt Aus­füh­rungs-feh­ler vor­lä­gen, sei­en sie der aus­füh­ren­den Fir­ma zuzu­rech­nen. Er sei wäh­rend der frag­li­chen Bau­ar­bei­ten min­des­tens zwei- oder drei­mal pro Woche auf der Bau­stel­le ge-wesen und habe die Arbei­ten durch Stich­pro­ben kontrolliert.

Das OLG weist die Beru­fung gegen das der Kla­ge statt­ge­ben­de Urteil des Land-gerichts zurück. Zwar dürf­ten die Anfor­de­run­gen an die Bau­auf­sicht nicht über-spannt wer­den. Der Archi­tekt muss nicht stän­dig auf der Bau­stel­le sein. Bei all­ge-mein übli­chen, ein­fa­chen und gän­gi­gen Arbei­ten wür­de er sich regel­mä­ßig auf die ord­nungs­ge­mä­ße Bau­aus­füh­rung ver­las­sen kön­nen, sofern er kei­nen beson­de­ren Anlass zur Kon­trol­le hat. Ande­rer­seits wür­de es sich bei der Objekt­über­wa­chung um eine beson­ders wich­ti­ge Auf­ga­be des Archi­tek­ten han­deln. Dem­zu­fol­ge sind hier an den Archi­tek­ten erheb­li­che Anfor­de­run­gen zu stel­len. Das gel­te ins­be­son­de­re für die Aus­füh­rung eines Wärmedämm-Verbundsystems.

Hin­weis:
Die Fäl­le, in denen kei­ne beson­de­re Bau­über­wa­chung durch den Archi­tek­ten erfor­der­lich ist, weil es sich um hand­werk­li­che Selbst­ver­ständ­lich­kei­ten han­delt, sind sel­ten. Hier­zu zäh­len übli­che Putz­ar­bei­ten, Maler­ar­bei­ten und Arbei­ten am Bal­kon­ge­län­der. Beson­ders über­wa­chungs­be­dürf­tig und sen­si­bel sind die Gewer­ke Abdichtungs‑, Däm­mungs- und Dach­de­cker­ar­bei­ten sowie Beto­nie­rungs- und Beweh­rungs­ar­bei­ten und Sanie­rungs­ar­bei­ten an einem Altbau.