Zimmermann haftet nach 12 Jahren noch für Sturmschäden!

Anmerkung zu: OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.2014, Az: 21 U 055/12

Ein Gebäudeversicherer will von einem Zimmermann 400.000,00 € wegen eines Sturmschadens für einen 2007 errichteten Dachstuhl. Das Dach war vom Sturm „Kyrill“, der im Ort des Bauvorhabens in Ostwestfalen Windgeschwindigkeiten von bis 130 km/h erreichte, abgehoben worden und hat ein Nachbargebäude beschädigt. Unmittelbar nach dem Schadensereignis haben Zeugen keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die erforderliche Sicherung des Daches gegen Anheben zur Schaffung einer hinreichenden Verbindung zwischen den sogenannten „Aufschieblingen“ und der Ringbalkenlage hergestellt war. Das bestreitet der Zimmermann und behauptet, er habe die Absicherung mittels Holzlaschen durchgeführt.

Die Klage hatte Erfolg.

Der Gerichtssachverständige hat ebenfalls keine Anhaltspunkte für die eigentlich erforderlichen Rispenbänder gefunden. Selbst die behauptete Vernagelung mittels Holzlaschen hätte den gegebenen Windgeschwindigkeiten ebenfalls standhalten müssen. Damit sei ein gravierender Mangel der Dachkonstruktion bewiesen.

Ein unentdeckt gebliebener Mangel an einem besonders wichtigen Gewerk lasse den Schluss auf eine mangelhafte Organisation des Zimmermannes bei der Herstellung des Daches zu, so dass dieser sich so behandeln lassen muss, als hätte er den Mangel arglistig verschwiegen.

Hinweis:

Der Zimmermann wird verurteilt, obwohl die Versicherung gegen sog. Vollbeweis eines mangelhaften Werkes schuldig geblieben ist.

Es ist anhand der Beweisaufnahme nachvollziehbar, dass andere Kausalverläufe nicht erkennbar waren. Auch der BGH hat schon entschieden, dass allein die Schwere eines Baumangels grundsätzlich nicht den Rückschluss auf eine derart schwere Verletzung der Obliegenheit, eine arbeitsteilige Bauüberwachung richtig zu organisieren, zulasse. Der Unternehmer muss aber nachweisen, dass die notwendige Bauleitung sorgfältig ausgesucht und eingesetzt wurde, erst dann ist die Schwere des Mangels unerheblich.