Erör­tern von AGB ist kein Aushandeln!

Anmer­kung zu: OLG Cel­le, Urteil vom 05.03.2014, Az: 7 U 114/13

Bei einem Rechts­streit hängt die Wirk­sam­keit einer Siche­rungs­ver­ein­ba­rung davon ab, ob es sich um All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen han­delt. Der AG trägt hier­zu vor, dass beim Ver­trags­ab­schluss alle Ver­trags­be­stim­mun­gen indi­vi­du­ell aus­ge-han­delt wor­den sei­en im Rah­men einer fünf­stün­di­gen Bespre­chung, wobei der Ver­trag mit sämt­li­chen Klau­seln per Bea­mer an die Wand pro­ji­ziert und Zei­le für Zei­le durch­ge­gan­gen wor­den sei, so auch die Rege­lung zur Ver­trags­er­fül­lungs-bürg­schaft. Ände­run­gen hät­ten bespro­chen und im Rah­men einer Eini­gung auf­ge-nom­men wer­den können.

Liegt des­halb eine Indi­vi­du­al­ver­ein­ba­rung vor?

Nein!

Der AG beruft sich nur dar­auf, dass “alles” zur Dis­po­si­ti­on gestan­den habe. Soweit er vor­trägt, auch die Siche­rungs­ab­re­den hät­ten zur Dis­po­si­ti­on gestan­den und wenn irgend­wel­che Ände­run­gen gewünscht wor­den sei­en, hät­te man dies be-rück­sich­tigt, sei dies flos­kel­haft. Letzt­end­lich bedeu­tet die­ser Vor­trag sogar, dass ein­ge­stan­den ist, dass es kon­kre­te Ver­hand­lun­gen der­ge­stalt, dass der AG die Bedeu­tung der ein­zel­nen Rege­lun­gen der Siche­rungs­ver­ein­ba­rung erläu­tert und der AN dies als ange­mes­sen akzep­tiert habe, nicht gege­ben hat. Viel­mehr habe der AG die Ver­trags­klau­seln gestellt und bei der Bespre­chung ledig­lich erläu­tert. Der AN habe die Klau­seln hin­ge­nom­men. Dies sei die typi­sche Situa­ti­on der Ver­wen­dung von Ver­trags­klau­seln im Bau­ge­wer­be. Ver­trags­klau­seln wer­den nicht allein dadurch zu einer Indi­vi­du­al­ver­ein­ba­rung, dass sie an die Wand pro­ji­ziert und erläu­tert wer­den und dann in unver­än­der­ter Form Ver­trags­in­halt wer­den. Dadurch wür­den die Klau­seln in ihrem Kern­ge­halt nicht wirk­lich zur Dis­po­si­ti­on gestellt, was aber nach der Recht­spre­chung als Min­dest­vor­aus­set­zung anzu­se­hen ist.

Hin­weis:
Die Dar­le­gung eines Aus­han­delns i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB ist prak­tisch aus­ge­schlos­sen, wenn es tat­säch­lich nicht zu Ände­run­gen gekom­men ist.