Erörtern von AGB ist kein Aushandeln!

Anmerkung zu: OLG Celle, Urteil vom 05.03.2014, Az: 7 U 114/13

Bei einem Rechtsstreit hängt die Wirksamkeit einer Sicherungsvereinbarung davon ab, ob es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Der AG trägt hierzu vor, dass beim Vertragsabschluss alle Vertragsbestimmungen individuell ausge-handelt worden seien im Rahmen einer fünfstündigen Besprechung, wobei der Vertrag mit sämtlichen Klauseln per Beamer an die Wand projiziert und Zeile für Zeile durchgegangen worden sei, so auch die Regelung zur Vertragserfüllungs-bürgschaft. Änderungen hätten besprochen und im Rahmen einer Einigung aufge-nommen werden können.

Liegt deshalb eine Individualvereinbarung vor?

Nein!

Der AG beruft sich nur darauf, dass „alles“ zur Disposition gestanden habe. Soweit er vorträgt, auch die Sicherungsabreden hätten zur Disposition gestanden und wenn irgendwelche Änderungen gewünscht worden seien, hätte man dies be-rücksichtigt, sei dies floskelhaft. Letztendlich bedeutet dieser Vortrag sogar, dass eingestanden ist, dass es konkrete Verhandlungen dergestalt, dass der AG die Bedeutung der einzelnen Regelungen der Sicherungsvereinbarung erläutert und der AN dies als angemessen akzeptiert habe, nicht gegeben hat. Vielmehr habe der AG die Vertragsklauseln gestellt und bei der Besprechung lediglich erläutert. Der AN habe die Klauseln hingenommen. Dies sei die typische Situation der Verwendung von Vertragsklauseln im Baugewerbe. Vertragsklauseln werden nicht allein dadurch zu einer Individualvereinbarung, dass sie an die Wand projiziert und erläutert werden und dann in unveränderter Form Vertragsinhalt werden. Dadurch würden die Klauseln in ihrem Kerngehalt nicht wirklich zur Disposition gestellt, was aber nach der Rechtsprechung als Mindestvoraussetzung anzusehen ist.

Hinweis:
Die Darlegung eines Aushandelns i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB ist praktisch ausgeschlossen, wenn es tatsächlich nicht zu Änderungen gekommen ist.