Vorbehaltlose Abnahmeerklärung bleibt trotz Vorliegens auch erheblicher Mängel wirksam!
Anmerkung zu: OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2014, Az. 11 U 79/14
Eine Baufirma verlangt im Jahr 2013 ca. 30.000,00 € Restwerklohn vom Bauherrn (AG). Der AG hatte im Jahr 2009 Abnahme der Werkleistung des AN erklärt. Die Klage wurde im Jahr 2013 erhoben. Der AG beruft sich auf Verjährung. Die Verjährungsfrist von 3 Jahren sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen gewesen. Der AN meint, die Abnahmeerklärung des AG sei unwirksam, weil erhebliche Restmängel vorgelegen haben und mithin eine wirksame Abnahmeerklärung überhaupt nicht vorgelegen hat.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Restwerklohnforderung des AN ist verjährt. Es liegt eine ausdrückliche Abnahmeerklärung des AG vor. Selbst vorhandene, schwerwiegende Mängel berühren deren Wirksamkeit nicht. Es handelt sich bei der Abnahme um eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Diese ist u.a. im Falle eines beachtlichen Irrtums anfechtbar. Dieses Anfechtungsrecht steht jedoch nur dem Erklärenden zu. Es steht dem AG auch frei, eine Abnahme zu erklären, obwohl möglicherweise erhebliche Mängel vorliegen.