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Vor­be­halt­lo­se Abnah­me­er­klä­rung bleibt trotz Vor­lie­gens auch erheb­li­cher Män­gel wirksam!

Anmer­kung zu: OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2014, Az. 11 U 79/14

Eine Bau­fir­ma ver­langt im Jahr 2013 ca. 30.000,00 € Rest­werk­lohn vom Bau­herrn (AG). Der AG hat­te im Jahr 2009 Abnah­me der Werk­leis­tung des AN erklärt. Die Kla­ge wur­de im Jahr 2013 erho­ben. Der AG beruft sich auf Ver­jäh­rung. Die Ver­jäh­rungs­frist von 3 Jah­ren sei zum Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung bereits abge­lau­fen gewe­sen. Der AN meint, die Abnah­me­er­klä­rung des AG sei unwirk­sam, weil erheb­li­che Rest­män­gel vor­ge­le­gen haben und mit­hin eine wirk­sa­me Abnah­me­er­klä­rung über­haupt nicht vor­ge­le­gen hat. 

Die Kla­ge wird abgewiesen.

Die Rest­werk­lohn­for­de­rung des AN ist ver­jährt. Es liegt eine aus­drück­li­che Abnah­me­er­klä­rung des AG vor. Selbst vor­han­de­ne, schwer­wie­gen­de Män­gel berüh­ren deren Wirk­sam­keit nicht. Es han­delt sich bei der Abnah­me um eine nicht emp­fangs­be­dürf­ti­ge Wil­lens­er­klä­rung. Die­se ist u.a. im Fal­le eines beacht­li­chen Irr­tums anfecht­bar. Die­ses Anfech­tungs­recht steht jedoch nur dem Erklä­ren­den zu. Es steht dem AG auch frei, eine Abnah­me zu erklä­ren, obwohl mög­li­cher­wei­se erheb­li­che Män­gel vorliegen.