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Bodenplatte in zu geringer Stärke hergestellt – Mangel liegt vor

Anmerkung zu: Kammergericht, Urteil vom 13.05.2014, Az. 7 U 116/13 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)

Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) mit der Errichtung von Mehrfamilienhäusern. Geschuldet ist die Errichtung von Stahlbetonbodenplatten B 15 mit einer Stärke von 15 cm. Tatsächlich werden die Bodenplatten nur mit ca. 10,5 cm Stärke errichtet. Der AG fordert den AN zur Mangelbeseitigung auf. Dieser verweigert. Er behauptet, die geringere Dicke führe zu keinem Schaden. Die Bodenplatten seien wasserundurchlässig ausgeführt. Zudem verhindere eine 0,2 mm dicke Baufolie unter den Platten den kapillaren Wassertransport. Zudem sei eine Mangelbeseitigung unverhältnismäßig. Der AG leitete ein selbständiges Beweisverfahren ein. Der Sachverständige stellte eine Durchfeuchtung der Bodenplatten fest. Die Unterschreitung der Dicke der Bodenplatte von 15 cm widerspreche der WU-Richtlinie. Das Landgericht spricht dem AG Schadenersatz zu. Der AN legt hiergegen Berufung ein.

Ohne Erfolg!

Das KG korrigiert das erstinstanzliche Urteil des LG nur hinsichtlich der Mehrwertsteuer, spricht dem AG jedoch den Schadenersatz gemäß § 13 Abs. 7 VOB/B zu. Die Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Stärke stellt einen wesentlichen Mangel dar, der die Gebrauchstauglichkeit erheblich beeinträchtigt.

Der Schadenersatz bemisst sich nach Wahl des AG entweder nach dem mangelbedingten Minderwert oder den Kosten der Mangelbeseitigung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Mangel tatsächlich beseitigt wird. Auf eine Unverhältnismäßigkeit der Mangelbeseitigung kann sich der AN nicht berufen, weil das Risiko weitergehender Feuchtigkeitsschäden droht und er den Mangel grob fahrlässig verursacht hat.

Hinweis:

Die Entscheidung liegt auf der Linie der ständigen Rechtsprechung des BGH. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit scheidet bereits dann aus, wenn ein Verstoß gegen anerkannte Regeltechnik vorliegt. Die aktuelle Fassung der WU-Richtlinie sieht für den Lastfall Bodenfeuchte bereits eine Mindeststärke von 15 cm für Stahlbetonbodenplatten vor. Damit liegt ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik auf der Hand.