,

Boden­plat­te in zu gerin­ger Stär­ke her­ge­stellt — Man­gel liegt vor

Anmer­kung zu: Kam­mer­ge­richt, Urteil vom 13.05.2014, Az. 7 U 116/13 (Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de zurückgenommen)

Der Auf­trag­ge­ber (AG) beauf­tragt den Auf­trag­neh­mer (AN) mit der Errich­tung von Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern. Geschul­det ist die Errich­tung von Stahl­be­ton­bo­den­plat­ten B 15 mit einer Stär­ke von 15 cm. Tat­säch­lich wer­den die Boden­plat­ten nur mit ca. 10,5 cm Stär­ke errich­tet. Der AG for­dert den AN zur Man­gel­be­sei­ti­gung auf. Die­ser ver­wei­gert. Er behaup­tet, die gerin­ge­re Dicke füh­re zu kei­nem Scha­den. Die Boden­plat­ten sei­en was­ser­un­durch­läs­sig aus­ge­führt. Zudem ver­hin­de­re eine 0,2 mm dicke Bau­fo­lie unter den Plat­ten den kapil­la­ren Was­ser­trans­port. Zudem sei eine Man­gel­be­sei­ti­gung unver­hält­nis­mä­ßig. Der AG lei­te­te ein selb­stän­di­ges Beweis­ver­fah­ren ein. Der Sach­ver­stän­di­ge stell­te eine Durch­feuch­tung der Boden­plat­ten fest. Die Unter­schrei­tung der Dicke der Boden­plat­te von 15 cm wider­spre­che der WU-Richt­li­nie. Das Land­ge­richt spricht dem AG Scha­den­er­satz zu. Der AN legt hier­ge­gen Beru­fung ein. 

Ohne Erfolg!

Das KG kor­ri­giert das erst­in­stanz­li­che Urteil des LG nur hin­sicht­lich der Mehr­wert­steu­er, spricht dem AG jedoch den Scha­den­er­satz gemäß § 13 Abs. 7 VOB/B zu. Die Unter­schrei­tung der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Stär­ke stellt einen wesent­li­chen Man­gel dar, der die Gebrauchs­taug­lich­keit erheb­lich beeinträchtigt. 

Der Scha­den­er­satz bemisst sich nach Wahl des AG ent­we­der nach dem man­gel­be­ding­ten Min­der­wert oder den Kos­ten der Man­gel­be­sei­ti­gung. Dabei kommt es nicht dar­auf an, ob der Man­gel tat­säch­lich besei­tigt wird. Auf eine Unver­hält­nis­mä­ßig­keit der Man­gel­be­sei­ti­gung kann sich der AN nicht beru­fen, weil das Risi­ko wei­ter­ge­hen­der Feuch­tig­keits­schä­den droht und er den Man­gel grob fahr­läs­sig ver­ur­sacht hat. 

Hin­weis:

Die Ent­schei­dung liegt auf der Linie der stän­di­gen Recht­spre­chung des BGH. Der Ein­wand der Unver­hält­nis­mä­ßig­keit schei­det bereits dann aus, wenn ein Ver­stoß gegen aner­kann­te Regel­tech­nik vor­liegt. Die aktu­el­le Fas­sung der WU-Richt­li­nie sieht für den Last­fall Boden­feuch­te bereits eine Min­dest­stär­ke von 15 cm für Stahl­be­ton­bo­den­plat­ten vor. Damit liegt ein Ver­stoß gegen die aner­kann­ten Regeln der Tech­nik auf der Hand.