Leichsenring & Kollegen | Bauanwälte | Nürnberg & Zwickau
  • Kanzlei
    • Eine Kanzlei – zwei Standorte:
    • Nürnberg
    • Zwickau
  • Anwälte
    • Tord H. Leichsenring
    • Ines Krause
    • Tilman Leichsenring
  • Tätigkeitsbereiche
  • Mandanten
    • Bauherren / Auftraggeber / Erwerber vom Bauträger
    • Bauunternehmen / Generalunternehmer
    • Bauträger
    • Planer
  • Aktuelles
  • Kontakt
    • Standort Nürnberg
    • Standort Zwickau
    • Online
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Allgemein

Planfreigabe ist keine Änderungsanordnung!

Anmerkung zu: OLG Naumburg, Urteil vom 13.10.2014, Az. 12 U 110/14 BGH, Beschluss vom 13.07.2014, Az. VII ZR 274/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Der Auftragnehmer (AN) wird vom Auftraggeber (AG) mit der Instandsetzung einer Fußgängerbrücke beauftragt. Der AG erstellte eine Leistungsbeschreibung, ein Leistungsverzeichnis und Entwurfspläne. Mit der weiteren Planung (Ausführungsplanung) war der AN beauftragt. Der AN legte die vorhandene Konstruktion frei und erstellte Werkpläne. Der AN wies den AG darauf hin, dass eine Sonderkonstruktion erstellt werden muss und legte ein Nachtragsangebot mit Mehrkosten von 33.500,00 € vor. Der AG lehnte das Nachtragsangebot ab. Das vom AG beauftragte Ingenieurbüro gab die Werkpläne des AN frei. Der AN führte die Leistung entsprechend aus und verlangt im Klageweg die zusätzliche Vergütung.

Ohne Erfolg!

Das OLG Naumburg verneint das Vorliegen eines Vergütungsanspruches gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B. Das OLG Naumburg führt im Wesentlichen aus, dass keine Anordnung des AG im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B vorliegt. Insbesondere stellt die Freigabe der Pläne, die der AN im Rahmen der ihm übertragenen Leistungspflichten zu erstellen hatte, keine auftraggeberseitige Anordnung dar. Eine Planfreigabe stellt nur eine Erklärung im Hinblick auf die technische Schlüssigkeit dar. Sie trifft keine Aussage zur Vertragsgemäßheit der Ausführung.

Hinweis:

Ob die Freigabe von Plänen eine Änderungsanordnung im Sinne von § 1 Abs. 3 und 4 und § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B darstellt, ist eine Entscheidung des Einzelfalles. Ist der Fall anders gelagert als der vorliegende und übergibt der AG dem AN nach Vertragsschluss Ausführungspläne, die von den dem Vertrag zugrunde liegenden Genehmigungsplänen abweichen, ist von einer auftraggeberseitigen Änderungsan-ordnung auszugehen.

 

https://baurecht-leichsenring.de/wp-content/uploads/2019/11/logo-leichsenring-260x300.png 0 0 Tord Leichsenring https://baurecht-leichsenring.de/wp-content/uploads/2019/11/logo-leichsenring-260x300.png Tord Leichsenring2014-10-13 00:00:002019-10-28 19:17:26Planfreigabe ist keine Änderungsanordnung!
Hier finden Sie weiter­führende Informationen zu interessanten aktuellen Entscheidungen rund um das Thema Baurecht.
→ mehr

Neueste Beiträge

  • Abnahme und Zustandsfeststellung im BGB-Bauvertrag
  • Wie ist abzurechnen, wenn kein Aufmaß möglich ist?
  • Zu kurze Nachbesserungsfrist muss gerügt werden!
  • Beschaffenheitsvereinbarung „nach unten“ – Umfassende Aufklärung erforderlich!
  • Erwerber können den Bauträger auf Fertigstellung verklagen!
  • Mangelbeseitigung unverhältnismäßig?
  • Wer muss Überzahlung bei gekündigtem Vertrag beweisen?
  • Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Mangelbeseitigung steht auch dem Architekten zu!
  • Abrechnung von Stundenlohnarbeiten!
  • Leistungserbringung ohne Plan!

Mehr im Archiv:

  • 2025
  • 2024
  • 2023
  • 2022
  • 2021
  • 2020
  • 2019
  • 2018
  • 2017
  • 2016
  • 2015
  • 2014
  • 2013
  • 2012
  • 2011
0911 98 10 30 8600
0375 56 57 30 250
    • Impressum
    • Datenschutz
    Link to: Zimmermann haftet nach 12 Jahren noch für Sturmschäden! Link to: Zimmermann haftet nach 12 Jahren noch für Sturmschäden! Zimmermann haftet nach 12 Jahren noch für Sturmschäden! Link to: AN haftet bei offenkundigem Planungsfehler für Baumangel allein Link to: AN haftet bei offenkundigem Planungsfehler für Baumangel allein AN haftet bei offenkundigem Planungsfehler für Baumangel allein
    Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen