Plan­frei­ga­be ist kei­ne Änderungsanordnung!

Anmer­kung zu: OLG Naum­burg, Urteil vom 13.10.2014, Az. 12 U 110/14 BGH, Beschluss vom 13.07.2014, Az. VII ZR 274/14 (Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de zurückgewiesen)

Der Auf­trag­neh­mer (AN) wird vom Auf­trag­ge­ber (AG) mit der Instand­set­zung einer Fuß­gän­ger­brü­cke beauf­tragt. Der AG erstell­te eine Leis­tungs­be­schrei­bung, ein Leis­tungs­ver­zeich­nis und Ent­wurfs­plä­ne. Mit der wei­te­ren Pla­nung (Aus­füh­rungs­pla­nung) war der AN beauf­tragt. Der AN leg­te die vor­han­de­ne Kon­struk­ti­on frei und erstell­te Werk­plä­ne. Der AN wies den AG dar­auf hin, dass eine Son­der­kon­struk­ti­on erstellt wer­den muss und leg­te ein Nach­trags­an­ge­bot mit Mehr­kos­ten von 33.500,00 € vor. Der AG lehn­te das Nach­trags­an­ge­bot ab. Das vom AG beauf­trag­te Inge­nieur­bü­ro gab die Werk­plä­ne des AN frei. Der AN führ­te die Leis­tung ent­spre­chend aus und ver­langt im Kla­ge­weg die zusätz­li­che Vergütung. 

Ohne Erfolg!

Das OLG Naum­burg ver­neint das Vor­lie­gen eines Ver­gü­tungs­an­spru­ches gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B. Das OLG Naum­burg führt im Wesent­li­chen aus, dass kei­ne Anord­nung des AG im Sin­ne des § 2 Abs. 5 VOB/B vor­liegt. Ins­be­son­de­re stellt die Frei­ga­be der Plä­ne, die der AN im Rah­men der ihm über­tra­ge­nen Leis­tungs­pflich­ten zu erstel­len hat­te, kei­ne auf­trag­ge­ber­sei­ti­ge Anord­nung dar. Eine Plan­frei­ga­be stellt nur eine Erklä­rung im Hin­blick auf die tech­ni­sche Schlüs­sig­keit dar. Sie trifft kei­ne Aus­sa­ge zur Ver­trags­ge­mäß­heit der Ausführung.

Hin­weis:

Ob die Frei­ga­be von Plä­nen eine Ände­rungs­an­ord­nung im Sin­ne von § 1 Abs. 3 und 4 und § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B dar­stellt, ist eine Ent­schei­dung des Ein­zel­fal­les. Ist der Fall anders gela­gert als der vor­lie­gen­de und über­gibt der AG dem AN nach Ver­trags­schluss Aus­füh­rungs­plä­ne, die von den dem Ver­trag zugrun­de lie­gen­den Geneh­mi­gungs­plä­nen abwei­chen, ist von einer auf­trag­ge­ber­sei­ti­gen Ände­rungs­an-ord­nung auszugehen.