Planfreigabe ist keine Änderungsanordnung!

Anmerkung zu: OLG Naumburg, Urteil vom 13.10.2014, Az. 12 U 110/14 BGH, Beschluss vom 13.07.2014, Az. VII ZR 274/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Der Auftragnehmer (AN) wird vom Auftraggeber (AG) mit der Instandsetzung einer Fußgängerbrücke beauftragt. Der AG erstellte eine Leistungsbeschreibung, ein Leistungsverzeichnis und Entwurfspläne. Mit der weiteren Planung (Ausführungsplanung) war der AN beauftragt. Der AN legte die vorhandene Konstruktion frei und erstellte Werkpläne. Der AN wies den AG darauf hin, dass eine Sonderkonstruktion erstellt werden muss und legte ein Nachtragsangebot mit Mehrkosten von 33.500,00 € vor. Der AG lehnte das Nachtragsangebot ab. Das vom AG beauftragte Ingenieurbüro gab die Werkpläne des AN frei. Der AN führte die Leistung entsprechend aus und verlangt im Klageweg die zusätzliche Vergütung.

Ohne Erfolg!

Das OLG Naumburg verneint das Vorliegen eines Vergütungsanspruches gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B. Das OLG Naumburg führt im Wesentlichen aus, dass keine Anordnung des AG im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B vorliegt. Insbesondere stellt die Freigabe der Pläne, die der AN im Rahmen der ihm übertragenen Leistungspflichten zu erstellen hatte, keine auftraggeberseitige Anordnung dar. Eine Planfreigabe stellt nur eine Erklärung im Hinblick auf die technische Schlüssigkeit dar. Sie trifft keine Aussage zur Vertragsgemäßheit der Ausführung.

Hinweis:

Ob die Freigabe von Plänen eine Änderungsanordnung im Sinne von § 1 Abs. 3 und 4 und § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B darstellt, ist eine Entscheidung des Einzelfalles. Ist der Fall anders gelagert als der vorliegende und übergibt der AG dem AN nach Vertragsschluss Ausführungspläne, die von den dem Vertrag zugrunde liegenden Genehmigungsplänen abweichen, ist von einer auftraggeberseitigen Änderungsan-ordnung auszugehen.