Bedenkenanmeldung wegen Planungsfehlern

Anmerkung zu: OLG Schleswig, Urteil vom 11.04.2014 – 1 U 10/13

Ein Nachunternehmer (NU) führt für einen Generalunternehmer (GU) an einer Wohnanlage mit Eigentumswohnungen Dachdeckerarbeiten aus. Die Ausführung erfolgt im Wesentlichen gemäß Leistungsverzeichnis. Nach Fertigstellung und Abnahme treten Feuchtigkeitsschäden auf und es werden zahlreiche Verstöße gegen die Flachdachrichtlinie und DIN 18195-5 festgestellt. Die Kosten für die Mangelbeseitigung belaufen sich auf 25.000,00 €.

Der NU behauptet, die Mängel seien ausschließlich auf Planungsfehler zurückzuführen. Er habe ausschließlich nach dem LV und der Planung des Architekten des GU gearbeitet. Eine Aufklärungs- oder Hinweispflicht hätte daher nicht bestanden. Gleichwohl habe er gegenüber dem Architekten des GU mündlich Bedenken geäußert.

Das LG stellt die Haftung des NU fest. Der NU legt Berufung ein.

Ohne Erfolg!

Er ist nicht gem. § 13 Abs. 3 VOB/B von der Haftung frei geworden. Er hat es versäumt, nach § 4 Abs. 3 VOB/V schriftlich gegenüber seinem AG Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung anzumelden.

Seine Behauptung, er habe Bedenken gegen die Planung mündlich gegenüber dem Architekten geäußert, ist nicht ausreichend.

Zunächst ist ungeklärt, ob die Schriftform ausnahmsweise durch eine zuverlässige, inhaltlich klare und vollständige mündliche Erklärung ersetzt werden kann. Der NU hat jedoch seine Bedenkenanmeldung an den Architekten gerichtet und damit an den falschen Adressaten. Der Architekt kommt zwar grundsätzlich als Empfänger eines Bedenkenhinweises in Betracht. Dass ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn sich der Hinweis auf eine fehlerhafte Planung des Architekten bezieht.

Hinweis:

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Bedenken schriftlich anzumelden sind. Ebenfalls entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass der Bedenkenhinweis jedenfalls dann, wenn die Arbeit des Architekten davon betroffen ist, an den Auftraggeber direkt gerichtet werden muss.