Beden­ken­an­mel­dung wegen Planungsfehlern

Anmer­kung zu: OLG Schles­wig, Urteil vom 11.04.2014 – 1 U 10/13

Ein Nach­un­ter­neh­mer (NU) führt für einen Gene­ral­un­ter­neh­mer (GU) an einer Wohn­an­la­ge mit Eigen­tums­woh­nun­gen Dach­de­cker­ar­bei­ten aus. Die Aus­füh­rung erfolgt im Wesent­li­chen gemäß Leis­tungs­ver­zeich­nis. Nach Fer­tig­stel­lung und Abnah­me tre­ten Feuch­tig­keits­schä­den auf und es wer­den zahl­rei­che Ver­stö­ße gegen die Flach­dach­richt­li­nie und DIN 18195–5 fest­ge­stellt. Die Kos­ten für die Man­gel­be­sei­ti­gung belau­fen sich auf 25.000,00 €.

Der NU behaup­tet, die Män­gel sei­en aus­schließ­lich auf Pla­nungs­feh­ler zurück­zu­füh­ren. Er habe aus­schließ­lich nach dem LV und der Pla­nung des Archi­tek­ten des GU gear­bei­tet. Eine Auf­klä­rungs- oder Hin­weis­pflicht hät­te daher nicht bestan­den. Gleich­wohl habe er gegen­über dem Archi­tek­ten des GU münd­lich Beden­ken geäußert. 

Das LG stellt die Haf­tung des NU fest. Der NU legt Beru­fung ein.

Ohne Erfolg!

Er ist nicht gem. § 13 Abs. 3 VOB/B von der Haf­tung frei gewor­den. Er hat es ver­säumt, nach § 4 Abs. 3 VOB/V schrift­lich gegen­über sei­nem AG Beden­ken gegen die vor­ge­se­he­ne Art der Aus­füh­rung anzumelden. 

Sei­ne Behaup­tung, er habe Beden­ken gegen die Pla­nung münd­lich gegen­über dem Archi­tek­ten geäu­ßert, ist nicht ausreichend. 

Zunächst ist unge­klärt, ob die Schrift­form aus­nahms­wei­se durch eine zuver­läs­si­ge, inhalt­lich kla­re und voll­stän­di­ge münd­li­che Erklä­rung ersetzt wer­den kann. Der NU hat jedoch sei­ne Beden­ken­an­mel­dung an den Archi­tek­ten gerich­tet und damit an den fal­schen Adres­sa­ten. Der Archi­tekt kommt zwar grund­sätz­lich als Emp­fän­ger eines Beden­ken­hin­wei­ses in Betracht. Dass ist aller­dings dann aus­ge­schlos­sen, wenn sich der Hin­weis auf eine feh­ler­haf­te Pla­nung des Archi­tek­ten bezieht. 

Hin­weis:

Es ent­spricht stän­di­ger Recht­spre­chung, dass Beden­ken schrift­lich anzu­mel­den sind. Eben­falls ent­spricht es stän­di­ger Recht­spre­chung, dass der Beden­ken­hin­weis jeden­falls dann, wenn die Arbeit des Archi­tek­ten davon betrof­fen ist, an den Auf­trag­ge­ber direkt gerich­tet wer­den muss.