Anmerkung zu: OLG Nürnberg, Urteil vom 27.11.2013 – 6 U 2521/09
Der AN hat dem als Privatmann handelnden AG ein Angebot unterbreitet. An dessen Ende hieß es: „Dem Angebot liegt die VOB zugrunde.“. Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass die VOB/B durch diese Vertragsklausel nicht in das Vertragsverhältnis einbezogen wurde. Der AG handelte als Privatmann und ohne Unterstützung eines Architekten. Die VOB/B war ihm nicht vertraut. Daher genügt der bloße Hinweis auf die VOB/B nicht, um sie in den Vertrag einzubeziehen.
Hinweis:
Der AN muss seinem zukünftigen Vertragspartner, wenn dieser nicht im Baugewerbe tätig, noch im Baurecht bewandert ist, in geeigneter Weise Gelegenheit geben, sich bei Vertragsabschluss über den vollen Text der VOB/B zu informieren. Demzufolge ist es nicht ausreichend, wenn der AN anbietet, die VOB/B auf Wunsch kostenlos zur Verfügung zu stellen oder in seinen Geschäftsräumen zur Einsichtnahme bereitzustellen. Einer Privatperson muss der komplette Text der VOB/B beweisbar übergeben werden. Gleiches gilt für die VOB/C.
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr reicht dagegen der Hinweis auf die VOB/B, um diese in das Vertragsverhältnis einzubeziehen, auch wenn der Geschäftsgegner nicht im Baugewerbe tätig ist.