Gewährleistungsfrist läuft erst ab Abnahme der Leistungsphase 9!

Anmerkung zu: BGH, Urteil vom 10.10.2013, Az. VII ZR 19/12

Eine Gemeinde beauftragt 1994 ein Ingenieurbüro mit den Leistungsphasen 5 bis 9 im Zusammenhang mit der Errichtung einer kommunalen Kläranlage. Nach dem vom Ingenieurbüro gestellten Formularvertrag soll die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen mit der letzten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung, spätestens mit Abnahme der Leistungsphase 8 beginnen.

Nach Abschluss der Leistungsphase 8 wird Schlussrechnung gestellt. Diese wird umgehend und vollständig bezahlt. Das OLG sieht darin eine konkludente Abnahme der vom Ingenieur bis dahin erbrachten Leistungen und berechnet von diesem Zeitpunkt an die Verjährung der Mängelansprüche.

Der BGH sieht das anders. Er hebt das Urteil auf und verweist den Rechtsstreit an das OLG zurück. Wird ein Architekt oder Ingenieur mit Leistungen einschließlich der Leistungsphase 9 beauftragt, hat er seine Leistungen erst erbracht, wenn auch die Leistungen gemäß Leistungsphase 9 erfüllt sind. Erst zu diesem Zeitpunkt ist die Leistung abnahmereif und es kommt eine Billigung der Leistung als vertragsgemäß in Betracht.

Wenn bereits mit Abschluss der Leistungsphase 8 Schlussrechnung gelegt wird, ist in der vorzeitigen Bezahlung keine konkludente Abnahme zu sehen, auch keine Teilabnahme der bis zur Leistungsphase 8 erbrachten Leistungen. Eine Teilannahme setzt grundsätzlich eine vertragliche Vereinbarung voraus, in der der Wille zur vorgezogenen Abnahme wegen der schwerwiegenden Folgen der Abnahme klar zum Ausdruck kommen muss. Daran fehlt es, da die Vertragsklausel keine Teilabnahme regelt, sondern den Beginn der Verjährung.

Hinweis:
Architekten sollten in ihren Verträgen einen Anspruch auf Teilabnahme nach Abschluss der Leistungsphase 8 vereinbaren. Eine solche Regelung kann auch in einen Formularvertrag aufgenommen werden.
Es ist nach der Rechtsprechung des BGH außerdem zweifelhaft, ob lediglich in die Erklärung einer Teilabnahme oder eine vertragliche Regelung, die dies vorsieht, gleichzeitig die Vereinbarung dieser Teilabnahme hineininterpretiert werden kann.