Gewähr­leis­tungs­frist läuft erst ab Abnah­me der Leis­tungs­pha­se 9!

Anmer­kung zu: BGH, Urteil vom 10.10.2013, Az. VII ZR 19/12

Eine Gemein­de beauf­tragt 1994 ein Inge­nieur­bü­ro mit den Leis­tungs­pha­sen 5 bis 9 im Zusam­men­hang mit der Errich­tung einer kom­mu­na­len Klär­an­la­ge. Nach dem vom Inge­nieur­bü­ro gestell­ten For­mu­lar­ver­trag soll die Ver­jäh­rung von Gewähr­leis­tungs­an­sprü­chen mit der letz­ten nach die­sem Ver­trag zu erbrin­gen­den Leis­tung, spä­tes­tens mit Abnah­me der Leis­tungs­pha­se 8 beginnen.

Nach Abschluss der Leis­tungs­pha­se 8 wird Schluss­rech­nung gestellt. Die­se wird umge­hend und voll­stän­dig bezahlt. Das OLG sieht dar­in eine kon­klu­den­te Abnah­me der vom Inge­nieur bis dahin erbrach­ten Leis­tun­gen und berech­net von die­sem Zeit­punkt an die Ver­jäh­rung der Mängelansprüche.

Der BGH sieht das anders. Er hebt das Urteil auf und ver­weist den Rechts­streit an das OLG zurück. Wird ein Archi­tekt oder Inge­nieur mit Leis­tun­gen ein­schließ­lich der Leis­tungs­pha­se 9 beauf­tragt, hat er sei­ne Leis­tun­gen erst erbracht, wenn auch die Leis­tun­gen gemäß Leis­tungs­pha­se 9 erfüllt sind. Erst zu die­sem Zeit­punkt ist die Leis­tung abnah­me­r­eif und es kommt eine Bil­li­gung der Leis­tung als ver­trags­ge­mäß in Betracht.

Wenn bereits mit Abschluss der Leis­tungs­pha­se 8 Schluss­rech­nung gelegt wird, ist in der vor­zei­ti­gen Bezah­lung kei­ne kon­klu­den­te Abnah­me zu sehen, auch kei­ne Teil­ab­nah­me der bis zur Leis­tungs­pha­se 8 erbrach­ten Leis­tun­gen. Eine Teil­an­nah­me setzt grund­sätz­lich eine ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung vor­aus, in der der Wil­le zur vor­ge­zo­ge­nen Abnah­me wegen der schwer­wie­gen­den Fol­gen der Abnah­me klar zum Aus­druck kom­men muss. Dar­an fehlt es, da die Ver­trags­klau­sel kei­ne Teil­ab­nah­me regelt, son­dern den Beginn der Verjährung.

Hin­weis:
Archi­tek­ten soll­ten in ihren Ver­trä­gen einen Anspruch auf Teil­ab­nah­me nach Abschluss der Leis­tungs­pha­se 8 ver­ein­ba­ren. Eine sol­che Rege­lung kann auch in einen For­mu­lar­ver­trag auf­ge­nom­men wer­den.
Es ist nach der Recht­spre­chung des BGH außer­dem zwei­fel­haft, ob ledig­lich in die Erklä­rung einer Teil­ab­nah­me oder eine ver­trag­li­che Rege­lung, die dies vor­sieht, gleich­zei­tig die Ver­ein­ba­rung die­ser Teil­ab­nah­me hin­ein­in­ter­pre­tiert wer­den kann.