Nut­zungs­aus­fall ist nicht versichert!

Anmer­kung zu: OLG Karls­ru­he, Urteil vom 31.10.2013, 9 U 84/12

Der Auf­trag­neh­mer (AN) legt Flie­sen in der Abfüll­hal­le einer Kel­te­rei. Dies aller-dings feh­ler­haft, so dass sich die Flie­sen lösen und der gesam­te Boden­be­lag erneu­ert wer­den muss. Hier­zu müs­sen die in der Hal­le befind­li­chen Maschi­nen ab- und wie­der auf­ge­baut und die Hal­le für eini­ge Zeit geräumt wer­den. Die Kos­ten für den Nut­zungs­aus­fall muss der AN als Scha­dens­er­satz erset­zen. Er will die­sen Scha­den von sei­nem Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rer erstat­tet erhalten.

Ohne Erfolg!

Nach Zif­fer 1.1 ARB 2008 besteht eine Ver­si­che­rung nur für Per­so­nen oder Sach­schä­den. Sach­schä­den sind Schä­den an Gegen­stän­den, die nicht gleich­zei­tig Gegen­stand der ver­trag­li­chen Werk­leis­tung sind. Die­ses ist weder für die Auf- noch für die Abbau­kos­ten noch für den Nut­zungs­aus­fall der Fall. Es han­delt sich jedoch vor­lie­gend um einen Ver­mö­gens­scha­den, der von der Ver­si­che­rung nur umfasst ist, wenn er Fol­ge eines ander­wei­ti­gen Per­so­nen- oder Sach­scha­dens ist. Zif­fer 1.21.4.1 BB Teil B der Beson­de­ren Bedin­gun­gen zur Haft­pflicht­ver­si­che­rung für Bau­hand­wer­ker schränkt die Haf­tung für Ver­mö­gens­schä­den ein. Nach die­ser Aus­schluss­klau­sel haf­tet der Ver­si­che­rer nicht für Ver­mö­gens­schä­den durch von Ver­si­che­rungs­neh­mer her­ge­stell­te oder gelie­fer­te Erzeug­nis­se, erbrach­te Arbei­ten oder sons­ti­ge Leis­tun­gen. Damit sind sämt­li­che Ver­mö­gens­schä­den aus­ge­schlos­sen, die durch die man­gel­haf­te Werk­leis­tung des AN ver­ur­sacht wor­den sind.

Hin­weis:
Die All­ge­mei­nen Bedin­gun­gen für die Haft­pflicht­ver­si­che­rung (ARB) bil­den die Grund­la­ge der meis­ten Haft­pflicht­ver­si­che­rungs­ver­trä­ge. Es erfolgt oft eine Ergän­zung durch die Beson­de­ren Bedin­gun­gen und Risi­ko­be­schrei­bun­gen (B). Zur Fest­stel­lung der Deckung ist die Prü­fung bei­der Bedin­gungs­wer­ke zwin­gend erfor­der­lich. Obwohl die wech­sel­sei­ti­gen Deckungs­er­wei­te­run­gen und Aus­schlüs­se kom­plex sind, sind die Rege­lun­gen nicht intrans­pa­rent und schei­tern daher nicht an § 305c BGB.