Nutzungsausfall ist nicht versichert!
Anmerkung zu: OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.10.2013, 9 U 84/12
Der Auftragnehmer (AN) legt Fliesen in der Abfüllhalle einer Kelterei. Dies aller-dings fehlerhaft, so dass sich die Fliesen lösen und der gesamte Bodenbelag erneuert werden muss. Hierzu müssen die in der Halle befindlichen Maschinen ab- und wieder aufgebaut und die Halle für einige Zeit geräumt werden. Die Kosten für den Nutzungsausfall muss der AN als Schadensersatz ersetzen. Er will diesen Schaden von seinem Betriebshaftpflichtversicherer erstattet erhalten.
Ohne Erfolg!
Nach Ziffer 1.1 ARB 2008 besteht eine Versicherung nur für Personen oder Sachschäden. Sachschäden sind Schäden an Gegenständen, die nicht gleichzeitig Gegenstand der vertraglichen Werkleistung sind. Dieses ist weder für die Auf- noch für die Abbaukosten noch für den Nutzungsausfall der Fall. Es handelt sich jedoch vorliegend um einen Vermögensschaden, der von der Versicherung nur umfasst ist, wenn er Folge eines anderweitigen Personen- oder Sachschadens ist. Ziffer 1.21.4.1 BB Teil B der Besonderen Bedingungen zur Haftpflichtversicherung für Bauhandwerker schränkt die Haftung für Vermögensschäden ein. Nach dieser Ausschlussklausel haftet der Versicherer nicht für Vermögensschäden durch von Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen. Damit sind sämtliche Vermögensschäden ausgeschlossen, die durch die mangelhafte Werkleistung des AN verursacht worden sind.
Hinweis:
Die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (ARB) bilden die Grundlage der meisten Haftpflichtversicherungsverträge. Es erfolgt oft eine Ergänzung durch die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (B). Zur Feststellung der Deckung ist die Prüfung beider Bedingungswerke zwingend erforderlich. Obwohl die wechselseitigen Deckungserweiterungen und Ausschlüsse komplex sind, sind die Regelungen nicht intransparent und scheitern daher nicht an § 305c BGB.