Wie wird die VOB/B Vertragsbestandteil?

Anmer­kung zu: OLG Nürn­berg, Urteil vom 27.11.2013 – 6 U 2521/09

Der AN hat dem als Pri­vat­mann han­deln­den AG ein Ange­bot unter­brei­tet. An des­sen Ende hieß es: „Dem Ange­bot liegt die VOB zugrun­de.“. Das OLG Nürn­berg hat ent­schie­den, dass die VOB/B durch die­se Ver­trags­klau­sel nicht in das Ver­trags­ver­hält­nis ein­be­zo­gen wur­de. Der AG han­del­te als Pri­vat­mann und ohne Unter­stüt­zung eines Archi­tek­ten. Die VOB/B war ihm nicht ver­traut. Daher genügt der blo­ße Hin­weis auf die VOB/B nicht, um sie in den Ver­trag einzubeziehen. 

Hin­weis:

Der AN muss sei­nem zukünf­ti­gen Ver­trags­part­ner, wenn die­ser nicht im Bau­ge­wer­be tätig, noch im Bau­recht bewan­dert ist, in geeig­ne­ter Wei­se Gele­gen­heit geben, sich bei Ver­trags­ab­schluss über den vol­len Text der VOB/B zu infor­mie­ren. Dem­zu­fol­ge ist es nicht aus­rei­chend, wenn der AN anbie­tet, die VOB/B auf Wunsch kos­ten­los zur Ver­fü­gung zu stel­len oder in sei­nen Geschäfts­räu­men zur Ein­sicht­nah­me bereit­zu­stel­len. Einer Pri­vat­per­son muss der kom­plet­te Text der VOB/B beweis­bar über­ge­ben wer­den. Glei­ches gilt für die VOB/C.

Im kauf­män­ni­schen Geschäfts­ver­kehr reicht dage­gen der Hin­weis auf die VOB/B, um die­se in das Ver­trags­ver­hält­nis ein­zu­be­zie­hen, auch wenn der Geschäfts­geg­ner nicht im Bau­ge­wer­be tätig ist.