Abdich­tungs­ar­bei­ten nicht über­wacht: Archi­tekt haf­tet trotz Gewährleistungsablauf!

Anmer­kung zu: BGH, Beschluss vom 11.10.2013, Az. VII ZR 97/13

Eine WEG beauf­tragt einen Archi­tek­ten mit der Pla­nung und Über­wa­chung von Sanie­rungs­ar­bei­ten an einer Dach­ter­ras­se. Zum Jah­res­wech­sel 1998/1999 waren die Sanie­rungs­ar­bei­ten fer­tig­ge­stellt. Im Okto­ber 2005 stell­te die WEG Feuch­tig­keits­er­schei­nun­gen unter­halb der Dach­ter­ras­se fest. In einem selbst­stän­di­gen Beweis­ver­fah­ren wird fest­ge­stellt, dass die scha­densur­säch­li­che Schlecht­leis­tung für jeden fach­ge­recht und sorg­fäl­tig han­deln­den Objekt­über­wa­cher erkenn­bar gewe­sen sei. Der Archi­tekt wen­det hin­ge­gen Ver­jäh­rung ein. Die Ver­jäh­rung habe im Jahr 1999 begon­nen und sei des­halb 2004 abgelaufen.

Die Kla­ge der WEG hat Erfolgt!

Der Archi­tekt ist sei­ner in Anbe­tracht der gefahr­träch­ti­gen Arbei­ten erhöh­ten Pflicht zur Über­wa­chung und Prü­fung der aus­ge­führ­ten Flä­chen­ab­dich­tung nicht gerecht gewor­den. Wegen der beson­ders auf­fäl­li­gen Werk­män­gel sei davon aus­zu­ge­hen, dass der Archi­tekt die Bau­über­wa­chung der beson­ders gefah­ren­träch­ti­gen Gewer­ke über­haupt nicht oder völ­lig unzu­rei­chend erle­dig­te. Der Beweis des ers­ten Anscheins sprä­che dafür, dass bei sach­ge­rech­ter Bau­über­wa­chung die grob man­gel­haf­te Bau­aus­füh­rung zu erken­nen gewe­sen wäre. Die­se Umstän­de wur­den der WEG pflicht­wid­rig und arg­lis­tig ver­schwie­gen. Die für die Arg­list maß­ge­ben­de Ver­jäh­rungs­frist rich­tet sich nach der Kennt­nis bzw. grob fahr­läs­si­gen Unkennt­nis von der man­gel­haf­ten Bau­über­wa­chung. Kennt­nis trat hier erst 2005 ein.

Hin­weis:
Die Ent­schei­dung liegt auf der Linie der ein­schlä­gi­gen Recht­spre­chung zum Anscheins­be­weis und zur Arg­list. Bei grob man­gel­haf­ten Aus­füh­run­gen spricht zuguns­ten des Bau­herrn der Beweis des ers­ten Anscheins für eine feh­ler­haf­te Bau­über­wa­chung. Die­ser Beweis des ers­ten Anscheins kann nur erschüt­tert wer­den, wenn der Archi­tekt sei­ne Über­wa­chungs­maß­nah­men detail­liert dar­legt und beweist. Er muss im Ein­zel­nen dar­le­gen, wann er auf der Bau­stel­le war und wel­che kon­kre­ten Arbei­ten dabei von ihm über­wacht wurden.