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Allgemein

Abdichtungsarbeiten nicht überwacht: Architekt haftet trotz Gewährleistungsablauf!

Anmerkung zu: BGH, Beschluss vom 11.10.2013, Az. VII ZR 97/13

Eine WEG beauftragt einen Architekten mit der Planung und Überwachung von Sanierungsarbeiten an einer Dachterrasse. Zum Jahreswechsel 1998/1999 waren die Sanierungsarbeiten fertiggestellt. Im Oktober 2005 stellte die WEG Feuchtigkeitserscheinungen unterhalb der Dachterrasse fest. In einem selbstständigen Beweisverfahren wird festgestellt, dass die schadensursächliche Schlechtleistung für jeden fachgerecht und sorgfältig handelnden Objektüberwacher erkennbar gewesen sei. Der Architekt wendet hingegen Verjährung ein. Die Verjährung habe im Jahr 1999 begonnen und sei deshalb 2004 abgelaufen.

Die Klage der WEG hat Erfolgt!

Der Architekt ist seiner in Anbetracht der gefahrträchtigen Arbeiten erhöhten Pflicht zur Überwachung und Prüfung der ausgeführten Flächenabdichtung nicht gerecht geworden. Wegen der besonders auffälligen Werkmängel sei davon auszugehen, dass der Architekt die Bauüberwachung der besonders gefahrenträchtigen Gewerke überhaupt nicht oder völlig unzureichend erledigte. Der Beweis des ersten Anscheins spräche dafür, dass bei sachgerechter Bauüberwachung die grob mangelhafte Bauausführung zu erkennen gewesen wäre. Diese Umstände wurden der WEG pflichtwidrig und arglistig verschwiegen. Die für die Arglist maßgebende Verjährungsfrist richtet sich nach der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis von der mangelhaften Bauüberwachung. Kenntnis trat hier erst 2005 ein.

Hinweis:
Die Entscheidung liegt auf der Linie der einschlägigen Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis und zur Arglist. Bei grob mangelhaften Ausführungen spricht zugunsten des Bauherrn der Beweis des ersten Anscheins für eine fehlerhafte Bauüberwachung. Dieser Beweis des ersten Anscheins kann nur erschüttert werden, wenn der Architekt seine Überwachungsmaßnahmen detailliert darlegt und beweist. Er muss im Einzelnen darlegen, wann er auf der Baustelle war und welche konkreten Arbeiten dabei von ihm überwacht wurden.

 

https://baurecht-leichsenring.de/wp-content/uploads/2019/11/logo-leichsenring-260x300.png 0 0 Tord Leichsenring https://baurecht-leichsenring.de/wp-content/uploads/2019/11/logo-leichsenring-260x300.png Tord Leichsenring2013-10-11 00:00:002019-10-28 19:17:26Abdichtungsarbeiten nicht überwacht: Architekt haftet trotz Gewährleistungsablauf!
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