Sind Schönheitsfehler Mängel?

Anmerkung zu: OLG Brandenburg, Urteil vom 29.08.2013, Az. 12 U 183/12

Die Bauherren rügen gegenüber dem AN, mit dem die VOB/B vereinbart ist, u.a. dass die Innenseiten der Küchen- und Wohnzimmertüren vergilben und fordern zur Mangelbeseitigung auf. Der AN wendet ein, die Vergilbung läge an dem Nikotingebrauch der Bauherren und lehnt die Mangelbeseitigung ab, weshalb die Bauherren einen Kostenvorschuss verlangen.

Entscheidung:

Auch das OLG lehnt einen Vorschussanspruch der Bauherren ab. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Unternehmer vertragswidrig Materialien verwendet hätte, die zu einem minderwertigen Werk führen. Ein Werkmangel liegt auch nicht in der optischen Beeinträchtigung. Schönheitsfehler können zwar grundsätzlich einen Mangel darstellen, wenn Sie die Wertschätzung des Werks begründen. Normale Abnutzung oder Verschleiß hingegen begründen nur ausnahmsweise einen Baumangel. Die festgestellten Vergilbungen stellen eine gewöhnliche Abnutzung dar. Zur Vermeidung von Nachgilbungen hätte ein Farbanstrich oder die Verwendung höherwertiger Materialien vereinbart werden müssen, wovon hier nicht ausgegangen werden kann. Ohne eine solche Vereinbarung sei nur die durchschnittliche Güte zu leisten.

Hinweis:
Mit der Abgrenzung von die Wertschätzung negativ beeinflussenden Abweichungen einerseits zu normalem Verschließ andererseits ist die Unterscheidung zwischen haftungsbegründetem Mangel und hinzunehmenden Schönheitsfehlern nicht gelöst. Bei für den Besteller möglicherweise nicht erkennbaren möglichen Veränderungen des Werkes besteht eine Aufklärungspflicht des Unternehmers, deren Verletzung zu einem Mangel führt. Auch die Verbraucherrechterichtlinie sieht eine umfassende Informationspflicht über wesentliche Merkmale der Leistung vor, wenn es sich um Baumaßnahmen für einen Verbraucher handelt.