Sind Schön­heits­feh­ler Mängel?

Anmer­kung zu: OLG Bran­den­burg, Urteil vom 29.08.2013, Az. 12 U 183/12

Die Bau­her­ren rügen gegen­über dem AN, mit dem die VOB/B ver­ein­bart ist, u.a. dass die Innen­sei­ten der Küchen- und Wohn­zim­mer­tü­ren ver­gil­ben und for­dern zur Man­gel­be­sei­ti­gung auf. Der AN wen­det ein, die Ver­gil­bung läge an dem Niko­tin­ge­brauch der Bau­her­ren und lehnt die Man­gel­be­sei­ti­gung ab, wes­halb die Bau­her­ren einen Kos­ten­vor­schuss verlangen.

Ent­schei­dung:

Auch das OLG lehnt einen Vor­schuss­an­spruch der Bau­her­ren ab. Es gäbe kei­ne Anhalts­punk­te dafür, dass der Unter­neh­mer ver­trags­wid­rig Mate­ria­li­en ver­wen­det hät­te, die zu einem min­der­wer­ti­gen Werk füh­ren. Ein Werk­man­gel liegt auch nicht in der opti­schen Beein­träch­ti­gung. Schön­heits­feh­ler kön­nen zwar grund­sätz­lich einen Man­gel dar­stel­len, wenn Sie die Wert­schät­zung des Werks begrün­den. Nor­ma­le Abnut­zung oder Ver­schleiß hin­ge­gen begrün­den nur aus­nahms­wei­se einen Bau­man­gel. Die fest­ge­stell­ten Ver­gil­bun­gen stel­len eine gewöhn­li­che Abnut­zung dar. Zur Ver­mei­dung von Nach­gil­bun­gen hät­te ein Farb­an­strich oder die Ver­wen­dung höher­wer­ti­ger Mate­ria­li­en ver­ein­bart wer­den müs­sen, wovon hier nicht aus­ge­gan­gen wer­den kann. Ohne eine sol­che Ver­ein­ba­rung sei nur die durch­schnitt­li­che Güte zu leisten.

Hin­weis:
Mit der Abgren­zung von die Wert­schät­zung nega­tiv beein­flus­sen­den Abwei­chun­gen einer­seits zu nor­ma­lem Ver­schließ ande­rer­seits ist die Unter­schei­dung zwi­schen haf­tungs­be­grün­de­tem Man­gel und hin­zu­neh­men­den Schön­heits­feh­lern nicht gelöst. Bei für den Bestel­ler mög­li­cher­wei­se nicht erkenn­ba­ren mög­li­chen Ver­än­de­run­gen des Wer­kes besteht eine Auf­klä­rungs­pflicht des Unter­neh­mers, deren Ver­let­zung zu einem Man­gel führt. Auch die Ver­brau­cher­rech­te­richt­li­nie sieht eine umfas­sen­de Infor­ma­ti­ons­pflicht über wesent­li­che Merk­ma­le der Leis­tung vor, wenn es sich um Bau­maß­nah­men für einen Ver­brau­cher handelt.