Anmerkung zu: OLG Braunschweig, Urteil vom 11.09.2014 – 8 U 154/13 BGH, Beschluss vom 13.09.2017 – VII ZR 243/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
Die Parteien stritten vorliegend darüber, ob die vom Auftragnehmer (AN) aufgestellten und wieder entfernten Abschrankungen im Bereich der Baugruben von der vereinbarten Leistung umfasst waren oder als sogenannte Besondere Leistungen zusätzlich vom Auftraggeber (AG) zu vergüten sind.
Das OLG Braunschweig hat eine Zusatzvergütung abgelehnt!
Der Senat stufte die Leistungen zwar als Besondere Leistungen ein. Nach Abschnitt 4.2.9 der DIN 18299 ist unter anderem das Aufstellen und Betreiben von Einrichtungen zur Sicherung und Aufrechterhaltung des Verkehrs auf der Baustelle eine Besondere Leistung, die nach Abschnitt 4.2.10 außerhalb der Baustelle zur Regelung des öffentlichen Verkehrs dienen. In Abgrenzung hierzu sind Nebenleistungen nach Abschnitt 4.1.4 der DIN 18299 zu sehen. Dort sind lediglich Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach den Unfallverhütungsvorschriften in Bezug auf die Leistungserbringung selbst geregelt. Diese Schutz- und Sicherungsmaßnahmen dienen nicht der Verkehrssicherung zur Abwehr von Gefahren für Dritte.
Der Senat hat mithin festgestellt, dass grundsätzlich vergütungspflichtige Besondere Leistungen vorliegen. Allerdings waren diese von der getroffenen Vergütungsvereinbarung bereits umfasst.
Im Wege der Auslegung des Vertragswerkes, insbesondere der Leistungsbeschreibung ergab sich, dass dem AN die Verkehrssicherheit der Baustelle oblag. Im Leistungsverzeichnis war unter Verweis auf die StVO geregelt, dass der AN die Kosten der Verkehrssicherheit selbst tragen soll.
Damit war die grundsätzlich vorliegende Besondere Leistung mit dem vereinbarten Einheitspreis abgegolten. Der AN hätte die Kosten der Verkehrssicherung in die jeweiligen Positionen des Leistungsverzeichnisses einkalkulieren müssen.
Die zutreffende Entscheidung des OLG Braunschweig hat nachvollziehbar eine Abgrenzung zwischen Nebenleistungen und Besonderen Leistungen vorgenommen. Nebenleistungen sind diejenigen, die auch ohne Erwähnung zur vertraglich geschuldeten Leistung hinzugehören. Besondere Leistungen hingegen gehören nur dann zur vertraglich geschuldeten Leistung, wenn sie in der Leistungsbeschreibung explizit genannt sind, ansonsten müssen sie über § 2 Abs. 6 VOB/B zusätzlich vergütet werden.
Die Parteien stritten vorliegend darüber, ob die vom Auftragnehmer (AN) aufgestellten und wieder entfernten Abschrankungen im Bereich der Baugruben von der vereinbarten Leistung umfasst waren oder als sogenannte Besondere Leistungen zusätzlich vom Auftraggeber (AG) zu vergüten sind.
Das OLG Braunschweig hat eine Zusatzvergütung abgelehnt!
Der Senat stufte die Leistungen zwar als Besondere Leistungen ein. Nach Abschnitt 4.2.9 der DIN 18299 ist unter anderem das Aufstellen und Betreiben von Einrichtungen zur Sicherung und Aufrechterhaltung des Verkehrs auf der Baustelle eine Besondere Leistung, die nach Abschnitt 4.2.10 außerhalb der Baustelle zur Regelung des öffentlichen Verkehrs dienen. In Abgrenzung hierzu sind Nebenleistungen nach Abschnitt 4.1.4 der DIN 18299 zu sehen. Dort sind lediglich Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach den Unfallverhütungsvorschriften in Bezug auf die Leistungserbringung selbst geregelt. Diese Schutz- und Sicherungsmaßnahmen dienen nicht der Verkehrssicherung zur Abwehr von Gefahren für Dritte.
Der Senat hat mithin festgestellt, dass grundsätzlich vergütungspflichtige Besondere Leistungen vorliegen. Allerdings waren diese von der getroffenen Vergütungsvereinbarung bereits umfasst.
Im Wege der Auslegung des Vertragswerkes, insbesondere der Leistungsbeschreibung ergab sich, dass dem AN die Verkehrssicherheit der Baustelle oblag. Im Leistungsverzeichnis war unter Verweis auf die StVO geregelt, dass der AN die Kosten der Verkehrssicherheit selbst tragen soll.
Damit war die grundsätzlich vorliegende Besondere Leistung mit dem vereinbarten Einheitspreis abgegolten. Der AN hätte die Kosten der Verkehrssicherung in die jeweiligen Positionen des Leistungsverzeichnisses einkalkulieren müssen.
Die zutreffende Entscheidung des OLG Braunschweig hat nachvollziehbar eine Abgrenzung zwischen Nebenleistungen und Besonderen Leistungen vorgenommen. Nebenleistungen sind diejenigen, die auch ohne Erwähnung zur vertraglich geschuldeten Leistung hinzugehören. Besondere Leistungen hingegen gehören nur dann zur vertraglich geschuldeten Leistung, wenn sie in der Leistungsbeschreibung explizit genannt sind, ansonsten müssen sie über § 2 Abs. 6 VOB/B zusätzlich vergütet werden.