Freier Mitarbeiter kann trotz Stundenhonorarvereinbarung nach HOAI abrechnen!

Anmerkung zu: OLG Oldenburg, Urteil vom 21.11.2017, Az: 2 U 73/17

Ein selbstständiger Architekt vereinbart mit einem anderen Architekten als AG, dass er für diesen als freier Mitarbeiter auf Stundenhonorarbasis tätig sein wird. Nebenbei führt er ein eigenes Büro weiter. Die jeweiligen Beauftragungen erfolgen mündlich oder per E-Mail. Sechs Bauvorhaben rechnet der Architekt zunächst mit dem vereinbarten Stundenhonorar ab. Als sich die beiden Architekten streiten und die Zusammenarbeit beenden, stellt der Architekt aber eine Schlussrechnung auf Grundlage der HOAI und verlangt 178.000,00 € vom AG.

Mit Erfolg!

Die Feststellungen zur Höhe der Forderung überlässt das OLG dem Landgericht. Es hält aber an einem Grundurteil fest, dass der Anspruch dem Grunde nach besteht. Der Architekt hat gegen den AG einen Vergütungsanspruch für erbrachte Architektenleistungen nach den Mindestsätzen der HOAI. Mangels schriftlicher Vereinbarungen gelten diese trotz der Stundenhonorarabrede als vereinbart, was sich aus § 7 Abs. 5 HOAI ergibt. Eine Unterschreitung der Mindestsätze käme nicht in Betracht. Ein Ausnahmefall liege nicht vor, unabhängig davon, dass auch eine schriftliche Vereinbarung fehlt. Bei einseitiger Bindung eines Architekten durch den AG und wirtschaftlicher Abhängigkeit käme ein Ausnahmefall im wirtschaftlichen Bereich in Frage. Dagegen spricht aber schon die Fortführung des eigenen Büros durch den Architekten während der Mitarbeit beim AG.

Außerdem wäre auch eine Änderung der Vereinbarung nach Beendigung der Architektentätigkeit unterhalb der Mindestsätze grundsätzlich möglich. In einer Abrechnung nach Stundenhonorar und der Bezahlung kann aber kein Erlass der Forderung gesehen werden. Das Verhalten des Architekten sei auch nicht treuwidrig oder rechtsmissbräulich. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der AG selbst Architekt ist, dem daher die Regelungen des § 7 HOAI bekannt sind.