Frei­er Mit­ar­bei­ter kann trotz Stun­den­ho­no­rar­ver­ein­ba­rung nach HOAI abrechnen!

Anmer­kung zu: OLG Olden­burg, Urteil vom 21.11.2017, Az: 2 U 73/17

Ein selbst­stän­di­ger Archi­tekt ver­ein­bart mit einem ande­ren Archi­tek­ten als AG, dass er für die­sen als frei­er Mit­ar­bei­ter auf Stun­den­ho­no­rar­ba­sis tätig sein wird. Neben­bei führt er ein eige­nes Büro wei­ter. Die jewei­li­gen Beauf­tra­gun­gen erfol­gen münd­lich oder per E‑Mail. Sechs Bau­vor­ha­ben rech­net der Archi­tekt zunächst mit dem ver­ein­bar­ten Stun­den­ho­no­rar ab. Als sich die bei­den Archi­tek­ten strei­ten und die Zusam­men­ar­beit been­den, stellt der Archi­tekt aber eine Schluss­rech­nung auf Grund­la­ge der HOAI und ver­langt 178.000,00 € vom AG.

Mit Erfolg!

Die Fest­stel­lun­gen zur Höhe der For­de­rung über­lässt das OLG dem Land­ge­richt. Es hält aber an einem Grund­ur­teil fest, dass der Anspruch dem Grun­de nach besteht. Der Archi­tekt hat gegen den AG einen Ver­gü­tungs­an­spruch für erbrach­te Archi­tek­ten­leis­tun­gen nach den Min­dest­sät­zen der HOAI. Man­gels schrift­li­cher Ver­ein­ba­run­gen gel­ten die­se trotz der Stun­den­ho­no­rarab­re­de als ver­ein­bart, was sich aus § 7 Abs. 5 HOAI ergibt. Eine Unter­schrei­tung der Min­dest­sät­ze käme nicht in Betracht. Ein Aus­nah­me­fall lie­ge nicht vor, unab­hän­gig davon, dass auch eine schrift­li­che Ver­ein­ba­rung fehlt. Bei ein­sei­ti­ger Bin­dung eines Archi­tek­ten durch den AG und wirt­schaft­li­cher Abhän­gig­keit käme ein Aus­nah­me­fall im wirt­schaft­li­chen Bereich in Fra­ge. Dage­gen spricht aber schon die Fort­füh­rung des eige­nen Büros durch den Archi­tek­ten wäh­rend der Mit­ar­beit beim AG.

Außer­dem wäre auch eine Ände­rung der Ver­ein­ba­rung nach Been­di­gung der Archi­tek­ten­tä­tig­keit unter­halb der Min­dest­sät­ze grund­sätz­lich mög­lich. In einer Abrech­nung nach Stun­den­ho­no­rar und der Bezah­lung kann aber kein Erlass der For­de­rung gese­hen wer­den. Das Ver­hal­ten des Archi­tek­ten sei auch nicht treu­wid­rig oder rechts­miss­bräu­lich. Ins­be­son­de­re ist zu berück­sich­ti­gen, dass der AG selbst Archi­tekt ist, dem daher die Rege­lun­gen des § 7 HOAI bekannt sind.