Auf­trag­ge­ber kann Beden­ken­hin­weis nicht bewei­sen: Pla­nungs­feh­ler bleibt Planungsfehler!

Anmer­kung zu: KG, Urteil vom 29.12.2017, Az: 21 U 120/15

Der AG beauf­tragt den AN, für den Deut­schen Bun­des­tag in Ber­lin raum­ho­he Par­al­lel-Schie­be-Kipp-Ele­men­te (PASK-Flü­gel) in die Fens­ter­fas­sa­den ein­zu­bau­en. Die Leis­tungs­be­schrei­bung des vom AG beauf­trag­ten Pla­ners ent­hält Vor­ga­ben und Anfor­de­run­gen an die Werk­pla­nung. Vor Mon­ta­ge der Ele­men­te fin­det ein Besich­ti­gungs­ter­min statt. Der AN behaup­tet anläss­lich die­ses Ter­mi­nes, den Pla­ner und den AG auf das Risi­ko einer Fehl­be­die­nung mit dar­aus resul­tie­ren­den Beschä­di­gun­gen hin­ge­wie­sen zu haben. Die PASK-Flü­gel wer­den den­noch wie geplant ein­ge­baut. Es zeigt sich dann, dass die­se für den inho­mo­ge­nen Nut­zer­kreis des Bun­des­tags unge­eig­net sind, da wegen der anspruchs­vol­len Bedie­nungs­wei­se Fehl­be­die­nun­gen unver­meid­bar und ihrer­seits scha­dens­träch­tig sind.

Der AG macht Man­gel­be­sei­ti­gungs­kos­ten gegen den AN gel­tend. Der AN beruft sich auf Mit­ver­schul­den des Planers.

Das KG führt zunächst aus, dass die anspruchs­vol­le und scha­dens­träch­ti­ge Bedie­nungs­wei­se die Fens­ter für den vor­aus­ge­setz­ten Ver­wen­dungs­zweck unge­eig­net macht und daher einen Man­gel dar­stellt. Der AN ist auch nicht nach § 13 Nr. 3, § 4 Nr. 3 VOB/B von sei­ner Haf­tung frei­ge­wor­den, weil er nicht bewei­sen konn­te, dass er einen aus­rei­chen­den Beden­ken­hin­weis erteilt hat.

Aller­dings führt das nach Ansicht des KG nicht dazu, dass sich der AN nicht auf ein Mit­ver­schul­den des AG wegen feh­ler­haf­ter Pla­nung beru­fen kann.

Hin­weis:

Die Aus­füh­run­gen im Urteil, mit denen das Gericht den Ein­wand des Mit­ver­schul­dens zulässt, über­zeu­gen nicht. Nach dem Rechts­ge­dan­ken von Treu und Glau­ben kann sich der schwei­gend wis­sen­de AN nicht auf ein Mit­ver­schul­den des AG wegen feh­ler­haf­ter Pla­nung beru­fen. War­um dies bei einem AN, der einen Beden­ken­hin­weis behaup­tet, aber nicht bewei­sen kann, anders sein soll, ist nicht recht nachvollziehbar.

Wenn der AN einen Beden­ken­hin­weis vor­trägt und nicht bewei­sen kann, wird nor­ma­ler­wei­se Kennt­nis vom Pla­nungs­man­gel vor­aus­ge­setzt, was dazu führt, dass der Mit­ver­schul­dens­ein­wand nicht greift, der AN also voll haftet.

Es ist des­halb meis­tens schäd­lich, einen Beden­ken­hin­weis vor­zu­tra­gen, wenn die­ser nicht bewie­sen wer­den kann.