Auftraggeber kann Bedenkenhinweis nicht beweisen: Planungsfehler bleibt Planungsfehler!

Anmerkung zu: KG, Urteil vom 29.12.2017, Az: 21 U 120/15

Der AG beauftragt den AN, für den Deutschen Bundestag in Berlin raumhohe Parallel-Schiebe-Kipp-Elemente (PASK-Flügel) in die Fensterfassaden einzubauen. Die Leistungsbeschreibung des vom AG beauftragten Planers enthält Vorgaben und Anforderungen an die Werkplanung. Vor Montage der Elemente findet ein Besichtigungstermin statt. Der AN behauptet anlässlich dieses Termines, den Planer und den AG auf das Risiko einer Fehlbedienung mit daraus resultierenden Beschädigungen hingewiesen zu haben. Die PASK-Flügel werden dennoch wie geplant eingebaut. Es zeigt sich dann, dass diese für den inhomogenen Nutzerkreis des Bundestags ungeeignet sind, da wegen der anspruchsvollen Bedienungsweise Fehlbedienungen unvermeidbar und ihrerseits schadensträchtig sind.

Der AG macht Mangelbeseitigungskosten gegen den AN geltend. Der AN beruft sich auf Mitverschulden des Planers.

Das KG führt zunächst aus, dass die anspruchsvolle und schadensträchtige Bedienungsweise die Fenster für den vorausgesetzten Verwendungszweck ungeeignet macht und daher einen Mangel darstellt. Der AN ist auch nicht nach § 13 Nr. 3, § 4 Nr. 3 VOB/B von seiner Haftung freigeworden, weil er nicht beweisen konnte, dass er einen ausreichenden Bedenkenhinweis erteilt hat.

Allerdings führt das nach Ansicht des KG nicht dazu, dass sich der AN nicht auf ein Mitverschulden des AG wegen fehlerhafter Planung berufen kann.

Hinweis:

Die Ausführungen im Urteil, mit denen das Gericht den Einwand des Mitverschuldens zulässt, überzeugen nicht. Nach dem Rechtsgedanken von Treu und Glauben kann sich der schweigend wissende AN nicht auf ein Mitverschulden des AG wegen fehlerhafter Planung berufen. Warum dies bei einem AN, der einen Bedenkenhinweis behauptet, aber nicht beweisen kann, anders sein soll, ist nicht recht nachvollziehbar.

Wenn der AN einen Bedenkenhinweis vorträgt und nicht beweisen kann, wird normalerweise Kenntnis vom Planungsmangel vorausgesetzt, was dazu führt, dass der Mitverschuldenseinwand nicht greift, der AN also voll haftet.

Es ist deshalb meistens schädlich, einen Bedenkenhinweis vorzutragen, wenn dieser nicht bewiesen werden kann.