Ein Projektsteuerer ist kein Bauüberwacher!
Anmerkung zu: OLG Celle, Urteil vom 27.08.2015, Az. 16 U 41/15 BGH, Beschluss vom 14.12.2017, Az. VII ZR 231/15
Der Auftraggeber (AG) beauftragte neben einem Architekten (A) einen Projektsteuerer (P). Ein schriftlicher Projektsteuerungsvertrag wurde nicht geschlossen. Es lag schriftliche Korrespondenz vor, wonach P „Leistungen der Projektsteuerung“ erbringen sollte. Ein unzulässig gewähltes Abdichtungssystem führte zu erheblichen Mängeln. Der AG nahm sowohl A, als auch P auf Schadenersatz in Anspruch.
Gegenüber P ohne Erfolg!
Die gegen den P gerichtete Klage wurde abgewiesen. Nach den Ausführungen des OLG Celle kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass ein Projektsteuerer auch Leistungspflichten eines Architekten – gerade im Hinblick auf die Bauüberwachung – übernehme. Dies gelte insbesondere für die Kontrolle technischer Details. Es gibt kein allgemein gültiges Leistungsbild für die Leistungspflichten eines Projektsteuerers. Diese Leistungspflichten können sich nur aus vertraglichen Vereinbarungen ergeben. Fehlt es hieran, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Projektsteuerer die den Architekten treffenden Pflichten der Bauüberwachung und Kontrolle technischer Details ebenfalls übernehme.
Die Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend. Es ist dringend anzuraten, Projektsteuerungsverträge im Detail auszuformulieren. Es muss eine klare Leistungsabgrenzung zu anderen fachlich Beteiligten ersichtlich sein. Es bleibt jedoch dabei, dass stets der Einzelfall zu betrachten ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Projektsteuerer über den schriftlich festgelegten Verantwortungsbereich hinaus tatsächlich auf der Baustelle tätig wird.