Ein Pro­jekt­steue­rer ist kein Bauüberwacher!

Anmer­kung zu: OLG Cel­le, Urteil vom 27.08.2015, Az. 16 U 41/15 BGH, Beschluss vom 14.12.2017, Az. VII ZR 231/15

Der Auf­trag­ge­ber (AG) beauf­trag­te neben einem Archi­tek­ten (A) einen Pro­jekt­steue­rer ℗. Ein schrift­li­cher Pro­jekt­steue­rungs­ver­trag wur­de nicht geschlos­sen. Es lag schrift­li­che Kor­re­spon­denz vor, wonach P „Leis­tun­gen der Pro­jekt­steue­rung“ erbrin­gen soll­te. Ein unzu­läs­sig gewähl­tes Abdich­tungs­sys­tem führ­te zu erheb­li­chen Män­geln. Der AG nahm sowohl A, als auch P auf Scha­den­er­satz in Anspruch. 

Gegen­über P ohne Erfolg!

Die gegen den P gerich­te­te Kla­ge wur­de abge­wie­sen. Nach den Aus­füh­run­gen des  OLG Cel­le kann nicht ohne wei­te­res ange­nom­men wer­den, dass ein Pro­jekt­steue­rer auch Leis­tungs­pflich­ten eines Archi­tek­ten — gera­de im Hin­blick auf die Bau­über­wa­chung — über­neh­me. Dies gel­te ins­be­son­de­re für die Kon­trol­le tech­ni­scher Details. Es gibt kein all­ge­mein gül­ti­ges Leis­tungs­bild für die Leis­tungs­pflich­ten eines Pro­jekt­steue­rers. Die­se Leis­tungs­pflich­ten kön­nen sich nur aus ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen erge­ben. Fehlt es hier­an, kann nicht davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass der Pro­jekt­steue­rer die den Archi­tek­ten tref­fen­den Pflich­ten der Bau­über­wa­chung und Kon­trol­le tech­ni­scher Details eben­falls übernehme. 

Die Ent­schei­dung ist im Ergeb­nis zutref­fend. Es ist drin­gend anzu­ra­ten, Pro­jekt­steue­rungs­ver­trä­ge im Detail aus­zu­for­mu­lie­ren. Es muss eine kla­re Leis­tungs­ab­gren­zung zu ande­ren fach­lich Betei­lig­ten ersicht­lich sein. Es bleibt jedoch dabei, dass stets der Ein­zel­fall zu betrach­ten ist. Dies gilt ins­be­son­de­re dann, wenn der Pro­jekt­steue­rer über den schrift­lich fest­ge­leg­ten Ver­ant­wor­tungs­be­reich hin­aus tat­säch­lich auf der Bau­stel­le tätig wird.