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Män­gel­haf­tung wegen unzu­rei­chen­der Vorleistung

Anmer­kung zu: OLG Ros­tock, Beschluss vom 03.05.2017, Az: 4 U 110/15

Nach Abnah­me tre­ten an dem vom AN errich­te­ten Schwimm­be­cken in einer Hotel­an­la­ge Ris­se auf. Außer­dem kann der AN die bau­auf­sichts­recht­li­che Zulas­sung für das Becken nicht beibringen.

Nach frucht­lo­sem Frist­ab­lauf lässt das Hotel von einem ande­ren Unter­neh­mer ein neu­es Schwimm­be­cken instal­lie­ren. Die damit ver­bun­de­nen Kos­ten klagt das Hotel beim AN ein. Der AN ver­tei­digt sich damit, dass die Ris­se nicht durch sei­ne Leis­tun­gen ver­ur­sacht wor­den, son­dern viel­mehr auf eine nicht hin­rei­chend trag­fä­hi­ge Fun­da­ment­plat­te zurück­zu­füh­ren sei­en, die ein ande­res Unter­neh­men aus­ge­führt hat. Die feh­len­de bau­auf­sichts­recht­li­che Zulas­sung hält der AN für unschäd­lich, da die­se die Ris­se nicht ver­ur­sacht habe.

Der AN verliert!

Ob die Ris­se auf die Fun­da­ment­plat­te zurück­zu­füh­ren sind, kann offen­blei­ben. Die vom AN erbrach­ten Leis­tun­gen sind auch dann man­gel­haft, wenn die Ris­se auf die Beschaf­fen­heit der Vor­leis­tung eines ande­ren Unter­neh­mers zurück­zu­füh­ren sind. Das gilt sowohl nach VOB/B als auch im BGB-Werk­ver­trag. Auch das Feh­len einer bau­auf­sichts­recht­li­chen Zulas­sung begrün­det einen Bau­man­gel. Ein Mit­ver­schul­den des Bau­herrn kommt nur in Fra­ge, wenn die­ser den rele­van­ten Feh­ler bei einer lai­en­haf­ten Bewer­tung erken­nen konn­te oder musste.

Hin­weis:

Das OLG folgt der vom BGH ent­wi­ckel­ten stren­gen Linie. Danach ist ein Werk immer man­gel­haft, wenn es ent­we­der die ver­ein­bar­te oder die nach Ver­trag still­schwei­gend vor­aus­ge­setz­te Funk­ti­on nicht erfüllt. Der AN haf­tet auch, wenn der Man­gel auf die Beschaf­fen­heit der Vor­leis­tung eines ande­ren Unter­neh­mers zurück­zu­füh­ren ist. Ledig­lich für frem­de Man­gel­ur­sa­chen, die auch ein kun­di­ger und sorg­fäl­ti­ger Unter­neh­mer nicht erken­nen kann, wird nicht gehaf­tet. Das hat das OLG hier nicht geprüft, da es vom AN nicht gel­tend gemacht wurde.