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Mängelhaftung wegen unzureichender Vorleistung

Anmerkung zu: OLG Rostock, Beschluss vom 03.05.2017, Az: 4 U 110/15

Nach Abnahme treten an dem vom AN errichteten Schwimmbecken in einer Hotelanlage Risse auf. Außerdem kann der AN die bauaufsichtsrechtliche Zulassung für das Becken nicht beibringen.

Nach fruchtlosem Fristablauf lässt das Hotel von einem anderen Unternehmer ein neues Schwimmbecken installieren. Die damit verbundenen Kosten klagt das Hotel beim AN ein. Der AN verteidigt sich damit, dass die Risse nicht durch seine Leistungen verursacht worden, sondern vielmehr auf eine nicht hinreichend tragfähige Fundamentplatte zurückzuführen seien, die ein anderes Unternehmen ausgeführt hat. Die fehlende bauaufsichtsrechtliche Zulassung hält der AN für unschädlich, da diese die Risse nicht verursacht habe.

Der AN verliert!

Ob die Risse auf die Fundamentplatte zurückzuführen sind, kann offenbleiben. Die vom AN erbrachten Leistungen sind auch dann mangelhaft, wenn die Risse auf die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen sind. Das gilt sowohl nach VOB/B als auch im BGB-Werkvertrag. Auch das Fehlen einer bauaufsichtsrechtlichen Zulassung begründet einen Baumangel. Ein Mitverschulden des Bauherrn kommt nur in Frage, wenn dieser den relevanten Fehler bei einer laienhaften Bewertung erkennen konnte oder musste.

Hinweis:

Das OLG folgt der vom BGH entwickelten strengen Linie. Danach ist ein Werk immer mangelhaft, wenn es entweder die vereinbarte oder die nach Vertrag stillschweigend vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt. Der AN haftet auch, wenn der Mangel auf die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen ist. Lediglich für fremde Mangelursachen, die auch ein kundiger und sorgfältiger Unternehmer nicht erkennen kann, wird nicht gehaftet. Das hat das OLG hier nicht geprüft, da es vom AN nicht geltend gemacht wurde.