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Vorliegen eines Mangels bei Bezug von Baumaterial von falschen Lieferanten?

Anmerkung zu: OLG Köln, Beschluss vom 27.01.2014, Az. 11 U 217/12 BGH, Beschluss vom 18.01.2017, Az. VII ZR 30/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) auf der Grundlage der VOB/B mit Fließen-und Kunststeinarbeiten. Der AG beanstandet Farbabweichungen. Er begründet dies damit, dass der AN das vereinbarte Baumaterial von einem anderen Lieferanten als vereinbart bezogen hat. Der AG erteilt dem AN ein Baustellenverbot. Nach Fristsetzung und Kündigungsandrohung kündigt der AN nach Fristablauf den Bauvertrag und klagt Restwerklohn und entgangenen Gewinn ein. Der Sachverständige stellt keine relevanten Farbabweichungen fest. Das Landgericht gibt der Werklohnklage statt. Der AG legt hiergegen Berufung ein.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Der AN hat das vereinbarte Baumaterial verwendet. Es liegt kein Mangel darin, dass der AN das vereinbarte Baumaterial bei einem anderen Lieferanten als vereinbart beschafft hat. Der AG konnte letztlich nicht nachweisen, dass als vertragliche Beschaffenheit tatsächlich der Bezug des bestimmten Baumaterials bei einem bestimmten Lieferanten vereinbart war.

Hinweis:

Die Entscheidung stellt eine Einzelfallentscheidung dar. Es ist letztlich Auslegungsfrage, was die Parteien als vertragliche Beschaffenheit vereinbart haben. Diesbezüglich kann tatsächlich die Verwendung einer ganz bestimmten Materialcharge und / oder der Bezug bei einem bestimmten Lieferanten vereinbart werden. Dies ist vor allem bei Naturprodukten relevant, bei denen das optische Erscheinungsbild Schwankungen unterliegt. Solange die Unterschiede in der natürlichen Schwankungsbreite liegen, liegt in der Regel kein Mangel vor. Gerade in diesen Fällen ist es ratsam, die Verwendung einer ganz bestimmten Materialcharge als vertragliche Beschaffenheit zu vereinbaren. Wenn dann Material vom gleichen Hersteller einer anderen Charge geliefert wird, dürfte eine Pflichtverletzung und ein Mangel vorliegen.