,

Einbau einer Wärmepumpenheizung in ungedämmtes Gebäude kann mangelhaft sein!

Anmerkung zu: OLG Rostock, Urteil vom 01.11.2016, Az. 4 U 37/15 BGH, Beschluss vom 02.08.2017, Az. VII ZR 297/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Ein 74-jähriger Auftraggeber (AG) hat den Auftragnehmer (AN) mit dem Austausch der alten Gasheizung in seinem ungedämmten Einfamilienhaus gegen eine Wärmepumpenheizung beauftragt. Der AN hatte dem AG vor Vertragsabschluss einen schriftlichen Kostenvergleich vorgelegt, wonach dieser seine Heizkosten um circa 42 % reduzieren könne. Diese Kostenersparnis stellte sich nicht ein. Zahlreiche Nachbesserungsversuche seitens des AN scheiterten. Der AG erklärte daraufhin Rücktritt vom Vertrag und beansprucht Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe der Wärmepumpenheizung.

Das OLG Rostock gibt der Klage des AG weitestgehend statt. Die eingebaute Wärmepumpenheizung ist im Hinblick auf das streitgegenständliche Gebäude mangelhaft. Ein Sachverständiger hat anhand des Nutzerverhaltens des AG festgestellt, dass die verbaute Anlage für das vorhandene Gebäude nicht geeignet war. Dies genügte dem OLG Rostock für die Feststellung der Mangelhaftigkeit der Werkleistung. Einer Nacherfüllung bedurfte es daher nicht, ebenso wenig einer Nachfristsetzung zur Nacherfüllung. Allerdings muss sich der AG einen Nutzungsvorteil für die Zeit der tatsächlichen Nutzung der Wärmepumpenheizung anrechnen lassen.

Die Berechnung dieses Nutzungsvorteils scheint fehlerhaft, da das OLG Rostock es verabsäumt hat, die vereinbarte Kostenersparnis von bis zu 50 % zu berücksichtigen.

Hinweis:

Sofern eine Wirtschaftlichkeitsberechnung angestellt und dem Kunden zur Verfügung gestellt wird, muss diese zwingend sämtliche Umstände erfassen und zutreffend sein. Sofern dies nicht sichergestellt werden kann, sollte darauf verzichtet werden, derartige Wirtschaftlichkeitsberechnungen als vertragliche Beschaffenheit zu vereinbaren.